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Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz dient zur Stärkung der Gesundheit von schwangeren und stillenden Frauen. Zudem soll es die gegeben Nachteile für Frauen im Berufsleben eliminieren und zur selbstbestimmten Erwerbstätigkeit beitragen.

Somit umfasst das Mutterschutzgesetz sowohl Leistungsansprüche als auch entsprechenden Maßnahmen vom Gesundheitsschutz. Dazu zählen übrigens auch Bußgeld- und Strafvorschriften für Arbeitgeber beim Gesetzesverstoß. Das Mutterschutzgesetz ist in sechs Abschnitte unterteilt:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Gesundheitsschutz
  3. Kündigungsschutz
  4. Leistungen
  5. Durchführung des Gesetzes
  6. Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften

Das Mutterschutzgesetz bietet Frauen zwar eine umfangreiche Schutz reduziert das Risiko eines Jobverlustes oder einer finaziellen Benachteiligung, doch leider sind viele der Regelungen für zu kurze Zeiträume angesetzt. Die durchschnittliche gesetzliche Mutterschutzzeit liegt bei den anderen EU-Ländern bei 45 Wochen. In Deutschland liegt die Mutterschutzzeit bei 14 Wochen.

Was versteht man unter Mutterschutz?

Das Wort Mutterschutz bezeichnet alle gesetzlichen Regelungen, welche dem Schutz und der Gesundheit von Müttern und Kindern während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit dienen sollen. Festgelegt sind diese im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Zu den Maßnahmen des Mutterschutzes gehören unter anderem das Beschäftigungsverbot, die Entgeltfortzahlung, der besondere Kündigungsschutz und der betriebliche Gesundheitsschutz. Der Schlussabschnitt des MuSchG beschäftigt sich mit den Bußgeld- und Strafvorschriften für Arbeitgebende bei akutem Gesetzesverstoß. Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindenden, schwangeren Frauen, mit Ausnahme von Richterinnen, Beamtinnen und Soldatinnen.

Für welchen Zeitraum gilt das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz?

Der dritte Paragraph des Mutterschutzgesetzes befasst sich mit den Mutterschutzfristen. Diese beginnen für die werdenden Mütter exakt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Schwangere Frauen sollten sich den Geburtstermin von ärztlichem Fachpersonal berechnen und bescheinigen lassen, sodass sie diesen den Arbeitgebenden anschließend vorlegen können. Nur so kann garantiert werden, dass sich die in Umständen befindende Frau rechtzeitig den Arbeitsplatz verlassen und ruhen kann. Verläuft die Geburt ohne besondere Vorkommnisse, so gibt es für die frisch gewordene Mutter ein weiteres Beschäftigungsverbot von acht Wochen.

Gibt es Ausnahmen bezüglich des Beschäftigungsverbots?

Kommt es zu einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt, so verlängert sich das Beschäftigungsverbot automatisch auf insgesamt zwölf Wochen. Wird während den ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung des Kindes festgestellt, hat die Mutter ebenfalls die Möglichkeit dem Arbeitsplatz insgesamt zwölf Wochen fernzubleiben, allerdings nur auf eigens gestellten Antrag. Im tragischen Falle eines verfrühten Todes des neugeborenen Kindes, gibt es für die Frau die Möglichkeit vor Ablauf des Beschäftigungsverbots wieder zu arbeiten.

Allerdings ist hierfür eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Studentinnen und Auszubildende können ebenfalls vom Mutterschutzgesetz Gebrauch machen. Ihnen bietet sich jedoch die Option schon früher zu ihren Tätigkeiten zurückzukehren. Findet eine Geburt etwas früher als geplant statt, verkürzt sich die Dauer des Beschäftigungsverbot davor naturgemäß. Damit die werdende Mutter allerdings gerechterweise die gleiche Zeit an Mutterschutz erhält, wird der Zeitraum danach um die entsprechenden Tage verlängert.

Welche Sonderregelungen gibt es während der Schwangerschaft und Stillzeit?

Das Mutterschutzgesetz möchte auch die Arbeitsbedingungen während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit anpassen, um den Müttern den bestmöglichen Schutz zu garantieren. Deswegen beschäftigen sich §4ff MuSchG mit strenger-festgelegten Arbeitszeitregelungen für werdende und stillende Mütter, welche wie folgt lauten:

  • Überstunden im Monat sind nicht zulässig
  • Die tägliche Arbeitszeit von 8,5h darf nicht überschritten werden
  • Innerhalb von zwei Wochen dürfen höchstens 90h gearbeitet werden
  • Eine Ruhezeit von mindestens 11h muss zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden
  • Ist die Frau bei mehreren Arbeitsgebern gleichzeitig tätig, so muss diese Zeit zusammengerechnet werden
  • Nachtarbeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens ist untersagt, es sei denn die Frau weist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vor, dann darf sie bis spätestens 22 Uhr arbeiten
  • Auszubildende Frauen dürfen ohne Genehmigung bis 22 Uhr arbeiten, sofern das Wohl von Frau und Kind nicht gefährdet wird
  • Bei gesetzlich zulässiger Sonn- und Feiertagsarbeit gelten dieselben Regelungen wie bei der Nachtarbeit

Was steht im Mutterschutzgesetz bezüglich des besonderen Kündigungsschutzes?

Einer werdenden Mutter darf laut §17 des Mutterschutzgesetzes nicht gekündigt werden. Dieses Kündigungsverbot gilt mindestens bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots beziehungsweise der allgemeinen Schutzfrist und muss zumindest vier komplette Monate betragen. Die viermonatige Kündigungsschutzfrist besteht außerdem, wenn die Frau ihr Kind nach der zwölften Schwangerschaftswoche verliert. In Deutschland ist es nicht verboten den Arbeitgebenden nicht von der Schwangerschaft zu erzählen. Eine Frau ist demnach selbstbestimmt, wenn es darum geht ihre Schwangerschaft kundzutun.

Im Falle einer Kündigung hat sie die Möglichkeit den Arbeitgebenden innerhalb zwei Wochen von der Schwangerschaft zu erzählen und somit einer Kündigung vorerst zu entgehen. Hat eine Frau zum Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis über ihre Schwangerschaft, so ist es ihr im Nachhinein noch möglich unmittelbar Bescheid zu geben. Nach dem Ablauf des Mutterschutzes hat die neu gewordene Mutter die Möglichkeit in Elternzeit zu gehen. Auch hier greift der Kündigungsschutz, dieser fällt allerdings nicht mehr unter das Mutterschutzgesetz, sondern obliegt nun dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Gibt es Ausnahmefälle, die den Kündigungsschutz außer Kraft setzen?

In seltenen Fällen, wie zum Beispiel der Schließung eines Betriebes, darf die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz eine Kündigung trotz Kündigungsschutzfrist für gültig erklären. Eine wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass der angegebene Grund nichts mit dem schwangeren oder stillenden Zustand der Frau per se zu tun hat.

Was hat es mit Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld auf sich?

Die Regelungen zur Lohnfortzahlung und generellen finanziellen Leistungen während dem Mutterschutz werden in §18ff festgelegt. Der Mutterschutzlohn wird grundsätzlich von den Arbeitgebenden getragen. Um ihn zu berechnen, wird der durchschnittliche Wert des Arbeitsentgelts der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schwangerschaft gezogen. Hat das Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so wird der durchschnittliche Wert des Arbeitsentgelts der ersten drei arbeitstätigen Monate berechnet. Rückt der Tag der Geburt immer näher, so hat eine werdende Mutter Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld.

Dieser Anspruch wird geltend mit dem Eintritt der generellen Schutzfristen vor und nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld wird in der Regel von der Krankenkasse getragen. Frauen, die gesetzlich versichert sind, können mit einem Betrag von 13 Euro pro Kalendertag rechnen. Privatversicherte und Familienversicherte erhalten oftmals einen einmaligen Betrag, welcher sich auf ungefähr 210 Euro beläuft. Schwangere Frauen, die selbstständig tätig sind, können einen Anspruch auf Krankengeld mithilfe einer Krankentagegeldversicherung stellen.

Gibt es einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Eine werdende Mutter kann einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen, wenn sie nachweisen kann, dass sie vor dem Eintritt der Schutzfrist mehr als 13 Euro netto pro Tag verdient hat. Der Zuschuss wird allerdings nicht von der Krankenkasse, sondern von dem Betrieb, mit dem die schwangere Frau ein Arbeitsverhältnis hat, getragen. Handelt es sich dabei um mehrere Arbeitgebende wird der Zuschuss prozentual gerecht im Verhältnis zur vorherigen Lohnauszahlung aufgeteilt.

Was versteht man unter betrieblichen Gesundheitsschutz?

§9-§15 des Mutterschutzgesetzes widmen sich den gestalterischen Aspekten des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen unter denen schwangere und stillende Frauen arbeiten dürfen. Diese sind grundsätzlich so zu gestalten, dass weder der werdenden Mutter noch dem Kind irgendein Schaden zukommt. Eine unverantwortbare Gefährdung, egal ob in physischer oder psychischer Form, sollte um jeden Preis vorgebeugt werden, indem zum Beispiel im Voraus gefährliche Gegenstände oder Mittel entfernt oder Räumlichkeiten für das tägliche Ausruhen der Frauen vorbereitet werden. Ein allgemeiner Konsens darüber, dass eine schwangere oder stillende Frau jederzeit ungefragt ihren Platz verlassen darf, sollte innerbetrieblich kommuniziert werden.

Wer ist verantwortlich für den betrieblichen Gesundheitsschutz?

Verantwortlich für die Unschädlichkeit der Arbeit in einem Unternehmen sind die Arbeitgebenden allein. Sie tragen dafür Sorge, dass die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld mit dem Mutterschutzgesetz konform gehen. Tun sie dies nicht, so muss der schwangeren oder stillenden Frau ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Erfüllt auch dieser die genannten Voraussetzungen nicht, darf die Frau ihrer Arbeit nicht weiter nachgehen. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt allerdings bestehen.

Grundsätzlich besteht für die Arbeitgebenden eine Dokumentationspflicht. Die Personen sind dafür verantwortlich alle Beurteilungen über mutmaßliche Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie die darauffolgenden Schutzmaßnahmen zu dokumentieren und diese allen Beschäftigten mitzuteilen. Außerdem besteht für die Arbeitgebenden eine Mitteilungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Schwangere und stillende Frauen im Betrieb müssen demnach gesetzesgemäß kommuniziert und die entsprechenden Unterlagen zwei Jahre aufbewahrt werden.

Jegliche Verstoße der Arbeitgebenden in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz festgelegten Schutzmaßnahmen werden mit entsprechenden Bußgeldern oder Strafen versehen. Diese werden ausführlich in §32 und §33 des MuSchG beschrieben.

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