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15/03/2016
Abfindung nach Kündigung
15/03/2016
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Arbeitsvertrag gekündigt – bekomme ich eine Abfindung?

Entgegen dem vorherrschenden Glauben haben Arbeitsnehmer grundsätzlich nur in einigen wenigen Konstellationen einen Anspruch auf eine Abfindung. In den häufigsten Fällen besteht ein solcher Anspruch jedoch nicht und ist Verhandlungssache – abhängig vom Einzelfall. Abfindung und Gesetz Zwar regelt § 1a KSchG einen Fall eines Abfindungsanspruchs, dieser entsteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber dies beabsichtigt. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber ordentlich und betriebsbedingt kündigt.

Zugleich muss der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben explizit darauf hinweisen, dass die Kündigung betriebsbedingt erfolgt und dass der Arbeitnehmer nach ungenutztem Verstreichen der dreiwöchigen Frist für eine Kündigungsschutzklage einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Der Deal lautet also: „Verzichte auf eine Kündigungsschutzklage, dann kriegst Du von mir eine Abfindung.“ Die Höhe der Abfindung errechnet sich in einem solchen Fall über die Anzahl der Betriebsjahre. Je Betriebsjahr besteht ein Anspruch auf einen halben Bruttomonatsverdienst.

Bietet der Arbeitgeber in der Kündigung eine Abfindung an, hat der Arbeitnehmer die Wahl entweder eine Kündigungsschutzklage zu erheben mit dem Risiko bei Verlust eventuell ohne Abfindung dazustehen oder auf die Klage zu verzichten und die Abfindung in Anspruch zu nehmen.

Abfindung und Arbeitsvertrag

Da in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, können Vertragsparteien in Arbeits-, Tarif- und anderen Verträgen im Vorhinein eine Regelung über eine zu zahlende Abfindung für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb vereinbaren. Aber auch im Nachhinein können die Parteien im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung regeln.

Ein solcher Abfindungsanspruch folgt meist aus einem Sozialplan, den der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber verhandelt und abgeschlossen hat. Dies ist oft bei personellen Restrukturierungen in größeren Unternehmen der Fall, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen. Meist lohnt es sich als Arbeitnehmer, hier genau hinzuschauen und weitere Forderungen zu stellen, sei es selbst oder durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Sogar im individuellen Arbeitsvertrag kann eine Abfindung vereinbart worden sein. Dies erfolgt jedoch eher selten und wenn dann eher in Verträgen von leitenden Angestellten oder Geschäftsführern.

Abfindung bei Aufhebungsvertrag

In den meisten Fällen besteht ein Abfindungsanspruch aufgrund eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages oder eine anderweitige Einigung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise im Wege eines Vergleichs. Arbeitgeber überraschen dabei häufig den Arbeitnehmer in einem Gespräch mit einem bereits vorgefertigten Aufhebungsvertrag. Letztlich ist dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall zu raten, NICHT sofort zu unterschreiben, sondern sich unmittelbar durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann nach Prüfung des Falles abschätzen, wie wahrscheinlich eine Kündigung ist und wie man dieser effektiv begegnen kann.

Abfindung verhandeln – nicht nur für Arbeitnehmer

Fehlt es – wie zumeist – an einer der vorgenannten Regelungen, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung. Entscheidend für einen Abfindungsanspruch ist damit das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers – sowohl bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als auch bei oder nach der Beendigung. Ebenso hängt der Abfindungsanspruch davon ab, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist. Muss der Arbeitgeber befürchten, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung von einem Gericht als unwirksam erachtet wird, so wird er eher bereit oder sogar gezwungen sein, eine Abfindung anzubieten. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag professionell vorzubereiten, um die kündigungsschutzrechtlichen Risiken und damit das Abfindungsrisiko zu reduzieren.   autor-ra-mayer

Mathias R. Mayer, Hamburg Unser Autor ist Rechtsanwalt und bundesweit ausschließlich im Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Betriebsräte tätig.

Neben seiner klassischen anwaltlichen Tätigkeit schult er regelmäßig in mehrtägigen Seminaren zu allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

040 – 41 46 45 33

www.arbeitsrecht-mediation.com

anwalt@arbeitsrecht-mediation.com

 

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