Wird ein Arbeitnehmender aufgrund einer Freizeitaktivität arbeitsunfähig, so stellt sich für den Arbeitgebenden die Frage, ob eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht. Seien es Verletzungen bei gefährlichen Sportarten wie Boxen oder Fallschirmspringen oder aber Piercings die sich entzünden, wo sind die Grenzen der Entgeltfortzahlung? Was die Arbeitsgerichte hierzu sagen und was die aktuelle Tendenz ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Wigger von der Kanzlei Wittig Ünalp.
Die Freizeitgestaltung von Arbeitnehmenden ist genauso vielseitig, wie die Arbeitswelt selbst. Was ist aber, wenn sich die Freizeitaktivitäten negativ auf die Arbeit auswirken? Egal ob Verschönerung des Körpers durch kosmetische Eingriffe, Tattoos und Piercings oder die Folge aus einem gefährlichen Hobby wie Boxen, Motorcross oder Eishockey. Das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit ist ein ständiger Begleiter.
Wie steht es aber um die Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgebenden? Trägt der Arbeitgebende das Arbeitsunfähigkeitsrisiko während der Freizeit? Und wo ist die Grenze? Mit diesen Fragen beschäftigen sich nicht nur Arbeitgebende, sondern immer wieder auch die Arbeitsgerichte in Deutschland.
Wann besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung?
Grundsätzlich begründet § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG die Pflicht der Arbeitgebenden im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung zu leisten. So heißt es dort:
„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“
Da jede Regel eine Ausnahme hat, lässt auch hier der Gesetzgeber eine Rückausnahme zu. Casus knacksus ist das Verschulden der Arbeitnehmenden gegen sich selbst. Der Maßstab ist, ob der Arbeitnehmende in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat. Dabei stellt sich die Frage: Wo fängt das Verschulden an und wo hört es auf? Welche Aktivitäten müssen Arbeitgebende hinnehmen und wann muss keine Entgeltfortzahlung geleistet werden?
Sport ist Mord, oder wenigstens Verschulden?
Das Verletzungsrisiko bei bestimmten Sportarten liegt in der Natur der Sache. Insbesondere im Bereich der Vollkontaktsportarten ist eine Verletzung nicht fernab jeder Lebensrealität. Doch genügt dies bereits für ein Verschulden der Arbeitnehmenden? Die Rechtsprechung differenziert hier zwischen „besonders gefährlichen Sportarten“, „Überschätzen der eigenen Möglichkeiten“ und „Fehler in der Sportausübung“.
Die Hürden hierfür sind jedoch sehr hoch, sodass es faktisch kaum besonders gefährlichen Sportart im Sinne der Rechtsprechung gibt. Das Bundesarbeitsgericht hielt bereits vor vielen Jahren fest, dass das Drachenfliegen beispielsweise keine besonders gefährliche Sportart sei, sofern die Sicherheitsvorkehrungen und Regeln beachtet werden (BAG, Urt. v. 07.10.1981 – 5 AZR 338/79). Gleichwohl ist die Zukunft hier spannend, da sich extreme Sportarten, bei denen eine Verletzung im Vordergrund steht – wie beispielsweise das Bare-Knuckle-Boxen oder aber „Slap-Fighting“ – immer größerer Beliebtheit erfreuen.
Eine andere Fallgruppe ist die des Überschätzens der eigenen Möglichkeiten. Dies meint, dass Arbeitnehmende sich in einer die eigenen Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Art und Weise sportlich betätigen und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erleiden. Hierbei reicht es noch nicht aus, dass ein Arbeitnehmender bei einer Motorradrennsportmeisterschaft aufgrund eines Fahrfehlers stürzt und arbeitsunfähig erkrankt (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.10.1998 – 5 Sa 823/98). Tatsächlich gehören zur Sportausübung (leider) auch Verletzungen.
Welchen Sport man ausübt, ist dabei grundsätzlich nicht relevant. Es kommt vielmehr auf den eigenen Kenntnisstand und die Fähigkeiten an. So sollte man als Fahranfänger nicht direkt Rennen fahren oder als Boxanfänger gegen einen Profiboxer in den Ring steigen. Wenn jedoch dem Wissens- und Fähigkeitsstand entsprechend gehandelt wird, müssen Arbeitnehmende keine besondere Rücksicht in ihrer sportlichen Freizeitgestaltung nehmen. Werden die Fähigkeiten jedoch überschritten und stehen in keinem Verhältnis mehr zur Ausübung, ist ein Verschulden anzunehmen.
Ebenso ist ein Verschulden zu bejahen, wenn Fehler in der Sportausübung getätigt werden. Dies meint nicht die Anwendung einer falschen Technik, sondern vielmehr das leichtsinnige Außerachtlassen des grundsätzlichen Regelwerks oder der Sicherheitsvorkehrungen in besonders grober Art und Weise (BAG, Ur. v. 07.10.1981 – 5 AZR 338/79). Dies könnte vorliegen, wenn Arbeitnehmende im Skiurlaub ohne Helm oder abseits der präparierten Pisten fahren und sich hierbei verletzen. Dieses selbst gesetzte Risiko, sich über die Regeln und Sicherheitsvorkehrungen hinwegzusetzen, soll gerade nicht den Arbeitgebenden zugeschrieben werden. Das Verwirklichen des selbst gesetzten Risikos mündet daher in ein Verschulden auf Arbeitnehmendenseite.
Was gilt bei Piercings, Tattoos oder Schönheitsoperationen?
Was ist, wenn der Körper zu einem Kunstwerk wird und Arbeitnehmende durch Eingriffe in den eigenen Körper arbeitsunfähig erkranken? Egal ob Selbstoptimierung durch Schönheitsoperationen oder Schaffen eines Kunstwerks durch das Stechen von Piercings oder Tattoos, die Spanne reicht hier sehr weit. Doch wann liegt ein Verschulden auf Seiten der Arbeitnehmenden vor? Nicht immer haben Arbeitnehmende einen Einfluss auf den Heilungsprozess oder mögliche Komplikationen. Eine Verschiebung des Verschuldens auf den Arbeitgebenden scheint jedoch auch unbillig.
Jüngst entschied das LAG Schleswig-Holstein, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf der Entzündung eines neu gestochenen Tattoos beruht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 Sa 284 a/24; noch nicht rechtskräftig). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass durch das Stechen des Tattoos in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen wurde. Das Gericht ging davon aus, dass ein Entzündungsrisiko von circa 5 % bei Tätowierungen bestehe. Dieses Risiko übertrug das Gericht auf das Merkmal der „Häufigkeit“ bei Komplikationen in Anlehnung an die Bewertung der Nebenwirkungen bei Medikamenten. Dort spricht man bei einer Wahrscheinlichkeit von 1 – 10 % der Nebenwirkungen von deren „Häufigkeit“.
Überträgt man diese Erwägungen auf andere „Verschönerungen“, zeigt sich, dass ein Verschulden bei Schönheitsoperationen oder sonstigen freiwilligen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Arbeitnehmenden zu bejahen ist. Auch dann, wenn die Arbeitnehmenden die Komplikationen nicht vorhersehen. Wenn man einen nicht notwendigen Eingriff zwecks Verschönerung vornehmen lässt, trägt man als Arbeitnehmender daher grundsätzlich das Verschuldensrisiko hinsichtlich der Entgeltfortzahlung.
Wer trägt die Beweislast?
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit liegt es auf Seiten der Arbeitnehmenden zu beweisen, dass sie kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Hierzu genügt in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. Einholung einer e-AU Bescheinigung.
Da in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht genannt wird, muss der Arbeitgeber gewisse Verdachtsmomente haben, welche auf eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit hindeuten. Sind auf Seiten der Arbeitgebenden Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Umständen aus der Freizeit zusammenhängt – etwa weil der Arbeitnehmer davon berichtet oder auf Social Media gepostet hat – liegt das Beruhen der Arbeitsunfähigkeit auf einem Verschulden des Arbeitnehmenden nahe. In der Folge muss der Arbeitnehmer dann beweisen, dass kein Verschulden vorgelegen hat.
Darf der Arbeitgebende gefährliche Sportarten und Schönheitseingriffe vertraglich verbieten?
Ein pauschaler vertraglicher Ausschluss im Arbeitsvertrag dahingehend, gewisse Sportarten oder nicht medizinisch indizierte Eingriffe an den Körper nicht vornehmen zu dürfen, würde wohl gegen das AGB-Recht und gegen die Selbstbestimmung der Arbeitnehmenden verstoßen. Die persönliche Entfaltungsmöglichkeit von Arbeitnehmenden in der Freizeit dürfte nicht grundsätzlich eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Insoweit würde wohl eine unangemessene Benachteiligung vorliegen. Ein vertraglicher Ausschluss ist daher wohl nicht wirksam möglich.
Fazit:
Arbeitgebende haben das normale Krankheitsrisiko zu tragen. Dieses umfasst in der Regel auch Sportverletzungen, nicht aber Komplikationen nach Tätowierungen, Piercen oder Schönheitsoperationen.
Bestehen erhebliche Indizien an einem möglichen Verschulden des Arbeitnehmenden, sollte der Arbeitsgebende die Entgeltfortzahlung zunächst einbehalten, bis der Arbeitnehmende den Beweis erbringt, dass kein Verschulden vorliegt.
Über den Autor: Nils Wigger berät und vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp Arbeitgeber bei sämtlichen individual- und kollektivrechtlichen Themen.
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