Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um eine besondere Form des Dienstvertrags, der in § 611 ff. BGB geregelt ist. Hauptgegenstand des Arbeitsvertrags ist ein Austauschverhältnis: Der Arbeitnehmer sichert seine Arbeitsleistung zu. Im Gegenzug erhält er vom Arbeitgeber eine Vergütung.
Rechtsgrundlage: BGB und Arbeitsgesetze
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag frei aushandeln. Es gibt im BGB nur relativ allgemein gehaltene Regelungen zum Arbeitsvertrag. Diese werden jedoch durch eine Vielzahl von Arbeitsgesetzen konkretisiert.
Beispiel: Ein Arbeitsvertrag kann nicht regeln, dass der Mitarbeiter einen Urlaubsanspruch von zwölf Werktagen (zwei Wochen) hat. Der Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage (vier Wochen). Enthält der Arbeitsvertrag solche vom geltenden Arbeitsrecht abweichende Regelungen, werden diese nicht nichtig, sondern durch die entsprechende Mindestanforderung des Gesetzgebers ersetzt. Eine Abweichung zugunsten des Mitarbeiters vom gesetzlichen Standard ist hingegen problemlos möglich.
Form des Arbeitsvertrags: mündlich oder schriftlich?
Der Gesetzgeber sieht für den Arbeitsvertrag keine Formvorschriften vor. Arbeitgeber und Mitarbeiter können diesen deshalb auch mündlich schließen, etwa durch entsprechende Vereinbarung im Vorstellungsgespräch.
Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Details des Vertrags innerhalb eines Monats ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen. Aufzuzeichnen sind zahlreiche Details wie eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit oder der Urlaubsanspruch, vgl. § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz.
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
Pflichten des Arbeitgebers
Aus dem Arbeitsvertrag treffen Arbeitgeber eine Vielzahl von Haupt- und Nebenpflichten, auch wenn der Vertragstext diese nicht ausdrücklich vorsieht. Zu den Hauptpflichten gehören:
- Zahlung der vereinbarten Vergütung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer pünktlich die vertragliche Vergütung zu zahlen. Falls die Vereinbarung einer Vergütung im Arbeitsvertrag fehlt, muss der Arbeitgeber diese in angemessener Höhe zahlen (§ 612 Abs. 2 BGB). Der Arbeitgeber muss Lohn- und Kirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge in korrekter Höhe abführen.
- Entgeltfortzahlung: Ist der Arbeitnehmer ohne Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert, kann er in vielen Fällen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machen, etwa bei einer Arbeitsunfähigkeit, bei Teilnahme an einer Kur oder auch an Feiertagen.
Ansonsten gibt es zahlreiche Nebenpflichten:
- Maßregelungsverbot: Es ist nicht zulässig, den Mitarbeiter zu benachteiligen, weil dieser seine Rechte ausübt (§ 612a BGB).
- Beschäftigungspflicht: Wird der Arbeitnehmer nicht vertragsgemäß beschäftigt, hat er Anspruch auf einen Annahmeverzugslohn.
- Fürsorgepflicht: Der Arbeitgeber muss Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter schützen. In diesen Bereich fällt etwa das Thema Arbeitssicherheit. Zudem muss der die Gleichbehandlung der Mitarbeiter sowie den Schutz von deren Persönlichkeitsrechten sicherstellen.
- Urlaubsgewährung: Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes Erholungsurlaub gewähren.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist zur persönlichen Erbringung der Leistung verpflichtet – er darf sich also nicht durch andere Personen vertreten lassen. Allerdings schuldet er kein bestimmtes Ergebnis, sondern nur die reine Arbeitsleistung. Dies ist charakteristisch für den Dienstvertrag, zu dem auch der Arbeitsvertrag zählt. Der Mitarbeiter muss allerdings seine Möglichkeiten ausschöpfen.
Der Arbeitgeber hat das Recht zu bestimmen, welche Arbeit der Arbeitnehmer wie auszuführen hat (Weisungs-/Direktionsrecht). Dieses Recht kann jedoch durch eine genaue Auflistung der auszuführenden Tätigkeiten im Arbeitsvertrag eingeschränkt werden.
Zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag gehören:
- Verbot der Ausübung von Nebentätigkeiten in Konkurrenz zum Arbeitgeber
- Verschwiegenheitspflicht
- Verbot der Bestechlichkeit
- ggf. Herausgabe- oder Auskunftspflichten
- Schutz des betrieblichen Eigentums
Inhalte des Arbeitsvertrags
Arbeitsverträge können sehr vielfältige Inhalte aufweisen, da Vertragsfreiheit besteht. Die meisten Unternehmen verwenden einen einheitlichen Muster-Arbeitsvertrag, um rechtlichen Schwierigkeiten vorzubeugen. Zu den typischen Inhalten gehören etwa:
Konkretes Datum, an dem erstmalig die Arbeit aufgenommen werden soll.
Inhalt | Details |
Beginn | konkretes Datum, an dem erstmalig die Arbeit aufgenommen werden soll |
Befristung | ggf. Beendigungszeitpunkt oder Bedingung, deren Eintreten zur Beendigung führt |
Probezeit | optional, Dauer maximal sechs Monate |
Tätigkeit | mehr oder weniger detaillierte Auflistung der Aufgaben des Mitarbeiters |
Versetzungsklausel | Vorbehalt des Arbeitgebers, den Mitarbeiter auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen |
Arbeitsort | ist er konkret festgelegt, erschwert dies eine spätere Versetzung |
Arbeitszeit | Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, Pausenzeiten |
Überstunden | Umgang mit Überstunden (Anordnung, Verpflichtung zur Leistung, Überstundenzuschläge); Abgeltung durch Gehalt ist in allgemeiner Formulierung meist nicht zulässig |
Vergütung | Angabe als Monats- oder Jahresgehalt, ggf. zusätzliche Lohnbestandteile wie Zulagen oder Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld |
Urlaub | Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs |
Wettbewerbsverbot | nachvertragliches Wettbewerbsverbot für höchstens zwei Jahre zulässig; nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung möglich |
Kündigungsfrist | gesetzliche Kündigungsfristen oder davon abweichende Fristen (meist nur zum Vorteil des Arbeitnehmers möglich) |
Ausschlussfristen | im Bereich des Arbeitsrechts Verfall von Ansprüchen oft innerhalb von drei Monaten |
Besondere Arten von Arbeitsverträgen
Nicht jeder Arbeitsvertrag gleicht dem anderen. Große Unternehmen nutzen oft mehrere Vorlagen, um den Anforderungen an bestimmte Beschäftigungsverhältnisse Rechnung zu tragen. Neben der normalen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterscheidet man etwa diese Arbeitsverhältnisse:
- befristeter Arbeitsvertrag: Ein befristeter Arbeitsvertrag muss zwingend schriftlich abgefasst werden – andernfalls ist die Befristung unwirksam. Der Vertrag muss entweder den Beendigungszeitpunkt festhalten oder die Bedingung, mit deren Eintritt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (z. B. Ende der Vertretungszeit bei Elternzeit).
- geringfügig Beschäftigte: Als Vergütung wird hier häufig statt mit Stundenlöhnen anstelle eines Festgehalts gearbeitet. Große Bedeutung kommt der Erfassung weiterer Arbeitsverhältnisse zu, um eine nachträgliche Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Eine weitere Besonderheit dieses Arbeitsvertrags ist die Information zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
- Teilzeitarbeitsvertrag: Bei diesem Arbeitsvertrag weicht insbesondere der Passus zur Arbeitszeit ab. Bei Teilzeitarbeitskräften hält man häufig im Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten und/oder -tage fest (z. B. montags bis mittwochs, 8.00 bis 12.00 Uhr).
- Arbeitsvertrag für leitende Angestellte: In Verträgen für leitende Angestellte sind häufig weiterführende Details zur Tätigkeit geregelt, etwa die Erteilung einer Handlungsvollmacht oder Prokura oder die Verpflichtung zu Dienstreisen. Hinzu kommen erweiterte Wettbewerbsvereinbarungen, Regelungen zu Dienstwagen, Vertragsstrafen, die Abgeltung von Überstunden oder die Zusammensetzung von Tantiemen und Boni.