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Kurzarbeit

Im Zuge der Corona-Pandemie ist das Thema Kurzarbeit sehr präsent geworden. Über die Hälfte der Betriebe in Deutschland hat zumindest zeitweise Kurzarbeit eingeführt. Aber Kurzarbeit ist nicht gleich Kurzarbeit. Rechtlich und steuerlich gilt es einige Dinge zu beachten.

Definition von Kurzarbeit

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Das entlastet den Arbeitgeber bei den Kosten der Beschäftigung seiner Arbeitnehmer und ermöglicht es den Unternehmen, die Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter zu beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld trägt also dazu bei, Kündigungen zu vermeiden.

Ein weiterer Vorteil von Kurzarbeit für den Arbeitgeber besteht darin, dass er so bald wieder eine Verbesserung der Auftragslage eintritt, die Arbeitszeit sofort erhöhen oder wieder zur regulären Arbeitszeit zurückkehren kann. Die Mitarbeiter stehen unmittelbar wieder zur Verfügung. Suche, Einstellung und Einarbeitung von neuen Arbeitskräften entfallen.

Die Anordnung von Kurzarbeit erfolgt grundsätzlich durch den Arbeitgeber. Er kann Kurzarbeit aber nicht von einem Tag auf den anderen einführen, sondern muss eine Ankündigungsfrist einhalten, die sich in der Regel aus dem Tarifvertrag ergibt. Üblich sind mindestens zwei Wochen.

Eine kurze Geschichte der Kurzarbeit

Viele meinen, die Regierung unter Gerhard Schröder hätte das Kurzarbeitergeld erfunden. Es ist in Wahrheit aber viel älter. Die Anfänge regelte das Kali-Gesetz bereits im Jahr 1910. Damals sorgten Produktionsquoten zeitweise dafür, dass Werke im Kalibergbau stillgelegt werden mussten. Die somit beschäftigungslosen Bergarbeiter erhielten zur Überbrückung eine Kurzarbeiterfürsorge aus der Staatskasse.

Diese eng gefasste Regelung wurde im Jahr 1924 zu einer Fassung erweitert, die dem heutigen Kurzarbeitergeld sehr ähnlich ist. Die Ausweitung war auch eine Reaktion auf die Hyperinflation im Jahr 1923. Die Leistung wurde Kurzarbeiterunterstützung genannt. Die juristischen Wurzeln für das heutige Kurzarbeitergeld entstanden dann im Jahr 1927 im Rahmen des Gesetzes zu Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Formen der Kurzarbeit

Grundsätzlich lassen sich mehrere Formen der Kurzarbeit unterscheiden. Das Transferkurzarbeitergeld soll den Übergang des Arbeitnehmers in ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber oder bei einem Gang in die Selbstständigkeit finanziell unterstützen. Die betroffenen Arbeitnehmer kommen zunächst in eine Auffanggesellschaft und erhalten für die Dauer des Übergangs Transferkurzarbeitergeld.

Das Saisonkurzarbeitergeld ist eine besondere Variante des konjunkturellen Kurzarbeitergelds. Es kommt etwa in der Baubranche häufig zum Einsatz, da es dort immer wieder zu witterungsbedingten Arbeitsausfällen kommt. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld ist der Standard in Sachen Kurzarbeit und dient den Arbeitnehmern als teilweiser Ersatz für die durch die Kurzarbeit entstandenen Einbußen beim Gehalt.

Menschen in Kurzarbeit

Im Jahr 2009 waren im Zuge der Finanzkrise mehr als 1,1 Millionen Menschen in Kurzarbeit. Die Corona-Krise hat diese Zahl weit in den Schatten gestellt. Laut der Bundesagentur für Arbeit haben allein im ersten Halbjahr 2020 mehr als 12 Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen. Im Mai 2021 waren nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland noch etwa 2,3 Millionen Menschen in Kurzarbeit.

Höhe des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Wenn mindestens ein Kind im gleichen Haushalt wohnt, dann steigt das Kurzarbeitergeld auf 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt bis zu 12 Monate. In Zuge der Corona-Pandemie wurden sowohl die Höhe des Kurzarbeitergelds als auch die Bezugsdauer deutlich ausgeweitet.

Wenn Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, dann wird diese grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Kurzarbeitergeld fließt zudem erst dann, wenn das Überstundenkonto abgebaut ist. Überstunden während der Kurzarbeit sind verboten, denn sie grenzen an Subventionsbetrug.

Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Sozialleistungen

Für das Einkommen, das durch Kurzarbeit entfällt, werden die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind 80 Prozent des ausfallenden Arbeitsentgelts. Die Höhe der Beiträge richtet sich also nicht nach der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge resultiert aus dem verbleibenden Arbeitsentgelt und dem Entgeltausfall. Die Agentur für Arbeit stellt für die Berechnung ausführliche Tabellen bereit.

Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird, bleibt es bei der gemeinsamen Beitragszahlung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt und für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Arbeitnehmer in Kurzarbeit bleiben somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auch die soziale Absicherung in der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmer zudem weiterhin rentenversichert. Aufgrund der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge hat die Kurzarbeit nur einen geringen Einfluss auf die spätere Höhe der Rente.

Kurzarbeit und die Steuer

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Steuerlich betrachtet unterliegt das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung aber dem Progressionsvorbehalt. Im Klartext bedeutet das: Zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes wird das Kurzarbeitergeld den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv hinzuaddiert. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz dann auf das steuerpflichtige Einkommen – ohne das Kurzarbeitergeld – angewendet.

Kurzarbeit aus Arbeitgebersicht

Kurzarbeit lässt sich bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit recht kurzfristig einführen und der Agentur für Arbeit vor Ort anzeigen. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Danach stellt er einen entsprechenden Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit. Nach Prüfung der Unterlagen bekommt der Arbeitgeber das gezahlte Kurzarbeitergeld erstattet.

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit muss der Arbeitgeber die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründen. Das Formular enthält zudem eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen erfolgen.

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden, sondern sie kann sich auch auf einzelne Abteilungen des Unternehmens beschränken.

Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Es ist rechtlich ziemlich umstritten, ob der Arbeitgeber für die Dauer der Kurzarbeit den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer entsprechend kürzen darf oder nicht. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sind Kurzarbeiter wie Arbeitnehmer zu behandeln, die vorübergehend in Teilzeit arbeiten. Dementsprechend darf auch der Erholungsurlaub anteilig gekürzt werden. Arbeitnehmer in Kurzarbeit erwerben nach Auffassung der Richter in dieser Zeit keinerlei Ansprüche auf Urlaub.

Die Gewerkschaften sehen das naturgemäß etwas anders. Das Bundesurlaubsgesetz erlaubt nach ihrer Ansicht keine Kürzung des Urlaubs, auch nicht während der Kurzarbeit. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg ergibt sich zwar, dass eine Kürzung rechtlich möglich ist. Automatisch verringern muss sich der Urlaubsanspruch hingegen nicht.

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