Unter Teilzeitarbeit versteht man ein Arbeitsverhältnis, das weniger Wochenstunden als ein vergleichbares Vollzeitarbeitsverhältnis umfasst (§ 2 TzBfG). Durchschnittlich arbeiten 27,9 Prozent der Beschäftigten in Teilzeitarbeitsverhältnissen, der überwiegende Teil sind Frauen.
Wann liegt Teilzeitarbeit vor?
Wann man von einer Teilzeitarbeit spricht, hängt von der üblichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle ab. Ist im Betrieb eine 38-Stunden-Woche üblich, liegt bereits bei 37 Wochenstunden eine Teilzeitstelle vor. Bei Teilzeitmodellen mit mindestens 30 Wochenstunden spricht man von vollzeitnaher Teilzeit.
Minijobber gelten stets als Teilzeitmitarbeiter (§ 2 Abs. 2 TzBfG), da sie maximal 538 Euro im Monat verdienen dürfen. Das hängt auch mit dem gesetzlichen Mindestlohn zusammen: Liegt dieser bei 12,41 Euro (Stand: Januar 2024), kann ein Minijobber pro Monat höchstens 43,35 Stunden arbeiten.
Besondere Regeln gelten übrigens für die sogenannte Elternteilzeit: Diese Teilzeitarbeit während der Elternzeit muss zwingend zwischen 15 und 32 Stunden betragen.
Mögliche Modelle der Teilzeit
Es gibt eine Vielzahl möglicher Teilzeitmodelle, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsgesetze und der betrieblichen Möglichkeiten frei aushandeln können:
- verringerte tägliche Arbeitszeit (z. B. fünf Stunden an fünf Arbeitstagen = 25 Wochenstunden)
- weniger Arbeitstage (z. B. drei Arbeitstage mit je acht Stunden = 24 Wochenstunden)
- Saisonteilzeit (z. B. in der Gastronomie im Sommer Vollzeitarbeit, im Winter Freistellung oder nur geringfügige Arbeit)
- auf längere Zeitspannen verteilte Modelle (z. B. ein Jahr Vollzeit arbeiten, ein halbes Jahr Freistellung)
Eine Sonderform der Teilzeitarbeit ist die Altersteilzeit. Arbeitnehmer, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, haben die Möglichkeit, in den letzten Jahren Teilzeit zu arbeiten. Sie können entweder dauerhaft weniger Arbeitsstunden leisten oder das Blockmodell nutzen. Bei diesem arbeiten sie beispielsweise zwei Jahre in Vollzeit und zwei Jahre werden sie freigestellt – sie können so in der Praxis zwei Jahre früher aufhören zu arbeiten. Während der gesamten vier Jahre erhalten sie nur die Hälfte ihres Vollzeitgehalts.
Anspruch auf die Teilzeitarbeit
Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 8 TzBfG):
- Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten
- mindestens 15 Angestellte im Unternehmen
- schriftliche Beantragung unter Angabe der gewünschten Wochenstundenzahl und des Beginns (mindestens drei Monate vor dem Beginn)
- Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wochenstundenzahl
Sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dem Teilzeitwunsch des Mitarbeiters entgegenstehen, muss der Arbeitgeber dem Antrag zustimmen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Eine Ablehnung muss er spätestens bis einen Monat vor dem Beginn der Teilzeit unter Angabe der Gründe erklären. Andernfalls gilt der Teilzeitantrag automatisch als genehmigt. Unabhängig von der Genehmigung oder Ablehnung des Antrags kann der Mitarbeiter frühestens zwei Jahre später einen neuen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen.
Sonderfall Brückenteilzeit: Wie funktioniert die zeitlich befristete Teilzeit?
Von einer Brückenteilzeit spricht man, wenn der Mitarbeiter für einen begrenzten Zeitraum in Teilzeit arbeiten möchte (z. B. für die Dauer einer berufsbegleitenden Fortbildung). Arbeitnehmer können sie lediglich für eine Dauer zwischen einem und fünf Jahren beantragen und nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt. Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als 200 Mitarbeiter, muss er nach § 9a Abs. 2 TzBfG nur einer bestimmten Anzahl an Mitarbeitern Brückenteilzeit gewähren (z. B. bei 120 bis 135 Mitarbeitern höchstens neun Arbeitnehmer mit Brückenteilzeit). Außerdem ist die Ablehnung der Brückenteilzeit wiederum aus dringenden betrieblichen Gründen möglich.
Wie sich Teilzeitarbeit arbeitsrechtlich auswirkt
Grundsätzlich stehen Teilzeitmitarbeitern dieselben Rechte zu wie Vollzeitbeschäftigten (§ 4 TzBfG). Da der überwiegende Anteil der Mitarbeiter in Teilzeit Frauen sind, könnte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung auch als Diskriminierung wegen des Geschlechts gewertet werden. Arbeitsrechtlich ist im Hinblick auf die Teilzeitarbeit zu beachten:
- Urlaubsanspruch: Der Urlaubsanspruch für Teilzeitmitarbeiter ist derselbe wie für Vollzeitmitarbeiter. Er wird jedoch anteilig gekürzt, wenn der Arbeitnehmer nicht an fünf Arbeitstagen pro Woche im Betrieb ist (z. B. 30 Tage Urlaub bei 5-Tage-Woche, 18 Tage Urlaub bei 3-Tage-Woche).
- Rückkehr in Vollzeitarbeit: Es gibt zwar ein gesetzliches Recht auf Teilzeitarbeit, nicht jedoch auf die Rückkehr zur Vollzeitarbeit (Ausnahme: Brückenteilzeit, bei der die Rückkehr von vornherein zum Modell gehört). Teilzeitmitarbeiter mit Vollzeitwunsch haben lediglich Vorrang vor der Einstellung externer Bewerber, wenn eine freie Vollzeitstelle besetzt werden soll.
- Führungskräfte: Auch Führungskräfte können in Teilzeit arbeiten, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
- Überstunden: Soweit ihr Arbeitsvertrag die Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit nicht explizit zulässt, müssen Teilzeitkräfte keine Überstunden leisten. Erklärt sich ein Mitarbeiter jedoch bereit dazu und leistet über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig Überstunden (z. B., um eine ausgefallene Jobsharing-Kraft zu ersetzen), erfolgt eine stillschweigende Vertragsänderung (vgl. Urteil des LAG Hamm vom 4. Mai 2006, Az. 8 Sa 2046/05).
Vor- und Nachteile von Teilzeitarbeit
Sowohl der Mitarbeiter als auch der Arbeitgeber sollten die Vor- und Nachteile von Teilzeitarbeit genau abwägen:
Vorteile | Nachteile | |
Arbeitnehmer | mehr Flexibilität bessere Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf, mehr Zeit für Weiterbildungen, mehr Erholung, eventuell geringere Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge | reduziertes Gehalt und in der Folge Verringerung von einkommensabhängigen Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) dadurch geringere Rentenansprüche erschwerte Rückkehr zur Vollzeitarbeit schlechtere Karrierechancen |
Arbeitgeber | flexibler Einsatz der Mitarbeiter, bessere Reaktion auf Auftragsspitzen, höhere Motivation und Produktivität der Mitarbeiter | höhere Lohnnebenkosten höherer Verwaltungsaufwand |