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12/01/2017
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Überstunden auszahlen : Sind Überstunden wirklich geldwert?

Überstunden machen – davon träumen wenige; die Überstunden auszahlen lassen – das ist schon eher eine Wunschvorstellung. Doch Überstunden, was ist das überhaupt? Man nennt sie auch Überarbeit oder Überschicht oder Mehrarbeit. Mitarbeiter leisten Überstunden, wenn sie über die für das Beschäftigungsverhältnis einschlägige Arbeitszeit hinaus arbeiten. Zum Beispiel wenn jemand statt der arbeitsvertraglich geregelten 40 Stunden 43, 44 oder mehr Stunden tätig ist:

Arbeitsrecht & Überstunden

Die Regelungen zur Arbeitszeit und damit auch zum Gehalt für Überstunden oder Mehrarbeit (der Begriff wird synonym verwandt) sind zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur. Das öffentliche Arbeitszeitrecht regelt im Interesse des Gesundheitsschutzes die zulässige Arbeitszeit (8 Stunden täglich) und die Ruhenszeit.  Also die Zeit, in der Arbeitnehmer nach Ende der täglichen Arbeitszeit nicht mehr arbeiten dürfen, nämlich mindestens 11 Stunden. Dazu kommen gesetzlich vorgeschriebene Ruhepausen während der Arbeitszeit von 30 bis zu 45 Minuten. Alles das ist im Arbeitszeitgesetz geregelt (§ 3,  § 4,  § 5 ArbZG). Hier, wo wir ja über das Gehalt bei Überstunden sprechen – interessiert das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitregime und damit das Arbeitszeitgesetz nicht.

Arbeitsvertrag enthält Überstundenregelung – oder auch nicht

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Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten oder besteht ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung?
Foto: freepik.com

Ausgangspunkt ist aber der Arbeitsvertrag. Also der Vertrag, der bestimmt, welche Arbeit (z. B. Pförtner, Sekretariat oder Software-Ingenieur) Mitarbeiter leisten müssen, um dafür das vereinbarte Entgelt (Gehalt) zu erhalten. In gut gemachten Arbeitsverträgen ist eine Wochenarbeitszeit geregelt (z. B. 40 Stunden in der Woche). Man kann sich aber auch an die Üblichkeit halten, also das, was im Unternehmen üblicherweise als Arbeitszeit in der Woche gearbeitet wird oder die Üblichkeiten der Branche.

Wichtig ist folgendes: Es gibt grundsätzlich keine Pflicht zur Leistung von Überstunden – wenn nicht im Arbeitsvertrag etwas anderes zu lesen ist. Gut gemachte Arbeitsverträge enthalten daher eine Klausel, in der sinngemäß steht, dass eine Pflicht zur Überstunden besteht, z. B. wenn das durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens erforderlich ist. Es gibt aber auch keinen Anspruch auf Überstunden. Es soll ja durchaus vorkommen, dass Arbeitnehmer danach fragen, wenn die z.B. Überstundenzuschläge gut gebrauchen könnten.

Die Arbeitgeberin darf Überstunden im Rahmen ihres arbeitsvertraglichen Direktionsrechts anordnen (§ 106 GewO). Verpflichtet ist sie dazu nicht. Und Überstunden liegen nicht schon dann vor, wenn sich ein Mitarbeiter einfach nur so im Büro oder Betrieb aufhält. Entscheidend ist, ob die Arbeitgeberin (Management, Vorgesetzter) die Anwesenheit verlangt oder doch zumindest toleriert. Es muss also klar sein, dass ein Mitarbeiter über die tatsächlich gestellte Arbeitszeit hinaus arbeitet und die Arbeitgeberin diese Überstunden auch veranlasst und daraus Vorteile zieht.

Überstunden auszahlen

Wie steht es um die Vergütung für Überstunden – kann man sie abbummeln oder kann man sich auch Überstunden auszahlen lassen? Der Grundsatz lautet: Überstunden werden so wie normale Arbeitszeiten vergütet. Das heißt konkret, einen Zuschlag für Überstunden gibt es nur, wenn das ausdrücklich vereinbart ist (zB in einem Tarifvertrag). Brisant ist weiter, dass das Bundesarbeitsgericht einem allgemeinen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden eine Absage erteilt. Es gibt also durchaus Tätigkeiten, bei denen Überstunden ohne Vergütung, also unentgeltlich, zu leisten sind. Das gilt zum Beispiel für Mitarbeiter mit Führungsaufgaben (leitende Angestellte, Abteilungsleiter, Chefärzte). Die Arbeitsgerichte haben entschieden, dass Mitarbeiter, die ein deutlich überdurchschnittliches Gehalt erhalten (Vergleichsmaßstab ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, d. h. also zurzeit € 6.350,00/Monat) sich Überstunden auszahlen lassen sollen. Spätestens mit Ende des Arbeitsvertrags sollten dann Überstunden ausgezahlt oder in Freizeit abgegolten werden.

Dr.Lelley 

Über den Autor

Der Autor Jan Tibor Lelley ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Buse Heberer Fromm.

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