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Steuerklasse

Die Steuerklasse gibt Aufschluss darüber, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom Bruttolohn eines Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. In den meisten Fällen ist sie vom Familienstand abhängig, es gibt aber auch Ausnahmen.

Was ist eine Steuerklasse?

Man unterscheidet in Deutschland sechs Steuerklassen. Sie bedeuten jeweils eine bestimmte Kombination aus unterschiedlichen Freibeträgen, die auf verschiedene Familienstände anzuwenden sind. Die Steuerklasse bestimmt darüber, in welcher Höhe der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält und abführt. In der Folge wirkt sie sich auch auf die Höhe der Kirchensteuer aus, die sich aus der Lohnsteuer berechnet, sowie (nur noch eingeschränkt) auf den Solidaritätszuschlag.

Um die Steuerklasse zu ermitteln und die richtigen Steuersätze anzuwenden, ruft der Arbeitgeber regelmäßig die ELSTAM, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, ab, die vor Jahren die Lohnsteuerkarte in Papierform abgelöst haben. Der Arbeitgeber kann somit die individuellen Freibeträge seiner Arbeitnehmer direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.

Unser Tipp: Lohn und Gehalt ist ein Thema, bei dem ähnlich wie bei Urlaubsanspruch, nichts schief gehen darf. Markus Matt beschäftigt sich seit Jahren mit der Komplexität der Gehaltsabrechnung – und nun im Gespräch mit rexxperts – Der HR Talk Podcast:

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Die sechs deutschen Steuerklassen und ihre Freibeträge im Überblick

Steuerklasse I für alleinstehende Arbeitnehmer

Unter die Steuerklasse I fällt der Großteil der Deutschen. Hier werden alle ledigen Arbeitnehmer eingeordnet, die kein minderjähriges Kind alleine erziehen. Diese Lohnsteuerklasse ist mit einer recht hohen Abgabenlast verbunden, weil man davon ausgeht, dass diese Gruppe im Durchschnitt nur wenige zusätzliche Belastungen hat.

Steuerklasse I im Überblick

Für wen? Ledige und alleinstehende Personen, dauerhaft getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner oder Lebenspartner, Arbeitnehmer, deren Partner nicht in der EU lebt, verwitwete Ehepartner nach dem auf den Tod des Partners folgenden Jahr

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag9.744 Euro
Arbeitnehmerpauschbetrag1.000 Euro
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Kinderfreibetrag7.812 Euro
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse II für Alleinerziehende

Die Steuerklasse II wurde gezielt für Alleinstehende geschaffen, die ein Kind alleine betreuen. Sie enthält im Vergleich zur Steuerklasse I einen höheren Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende. Voraussetzungen für die Einstufung in diese Steuerklasse:

  • Das Kind muss im selben Haushalt gemeldet sein.
  • Der Alleinerziehende muss Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben.
  • Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen.

Steuerklasse II im Überblick

Für wen? Alleinstehende Personen, getrennt lebende oder geschiedene Partner sowie Verwitwete, die ein minderjähriges Kind im eigenen Haushalt betreuen

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag9.744 Euro
Arbeitnehmerpauschbetrag1.000 Euro
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Kinderfreibetrag7.812 Euro
Entlastungsbetrag für Alleinerziehendeab dem zweiten Kind pro Kind4.008 Euro240 Euro
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Einkommen

Verheiratete Arbeitnehmer sowie eingetragene Lebenspartner können sich auf Antrag in die Steuerklasse III eingruppieren lassen, sofern der zweite Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse III wird der doppelte Grundfreibetrag gewährt. Dadurch fallen die Abzüge besonders niedrig aus. Typischerweise wählt der Partner mit dem wesentlich höheren Einkommen die Steuerklasse III, wodurch deutlich mehr Netto vom Brutto bleibt. Verwitwete Arbeitnehmer können im Todesjahr sowie im Folgejahr noch in Steuerklasse III bleiben, danach müssen sie in Steuerklasse I (Kinderlose) oder II (Betreuung minderjähriger Kinder) wechseln.

Steuerklasse III im Überblick

Für wen? Verheiratete Partner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahr

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag19.488 Euro
Arbeitnehmerpauschbetrag1.000 Euro
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Kinderfreibetrag7.812 Euro
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse IV für verheiratete Arbeitnehmer mit ähnlichem Einkommen

Ehepartner werden nach ihrer Eheschließung automatisch von Steuerklasse I oder II in die Steuerklasse IV eingestuft. Dasselbe gilt analog für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Im Hinblick auf ihre steuerliche Belastung entspricht die Lohnsteuerklasse IV der Steuerklasse I.

Steuerklasse IV im Überblick

Für wen? Ehepaare und eingetragene Lebenspartner

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag9.744 Euro
Arbeitnehmerpauschbetrag1.000 Euro
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Kinderfreibetrag3.906 Euro
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse V für verheiratete Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Einkommen

Die Steuerklasse V ist das Gegenstück zur Lohnsteuerklasse III. Üblicherweise wählt der Partner mit dem niedrigeren oder ohne Einkommen diese Klasse und hat dann besonders hohe Abzüge. Demgegenüber steht jedoch die Steuerersparnis des höheren Einkommens aus Steuerklasse III, sodass sich die höhere Abgabenlast unterm Strich relativiert.

Steuerklasse V im Überblick

Für wen? Verheiratete Partner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahr

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag
Arbeitnehmerpauschbetrag1.000 Euro
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse VI für Arbeitnehmer mit Zweitjob

Übt ein Arbeitnehmer zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, so wird er beim Zweitjob automatisch in Steuerklasse VI eingestuft. Da diese überhaupt keine Freibeträge berücksichtigt, weist sie zugleich auch die höchste Abgabenlast auf. Dies ist jedoch bei genauerer Betrachtung logisch: Würde auf beide Arbeitsverhältnisse zum Beispiel die Steuerklasse I angewendet, käme der Grundfreibetrag doppelt zum Ansatz.

Welche Steuerklassenkombination eignet sich für Verheiratete?

Verheiratete werden zwar normalerweise in die Steuerklasse IV/IV eingestuft. Auf Antrag können sie jedoch in eine andere Steuerklasse wechseln. Zur Auswahl stehen diese Optionen:

  • Kombination III/V: Der schlechter verdienende Partner hat sehr hohe Abzüge. Sinnvoll ist diese Variante deshalb vor allem, wenn ohnehin alles aus einer gemeinsamen Haushaltskasse bezahlt wird. Der Wechsel macht Sinn, sobald die Einkommen um mindestens 20 Prozent voneinander abweichen (z. B. 60:40 oder 70:30).
  • Kombination IV/IV: Halten sich die Einkommen der Partner weitgehend die Waage, ist es sinnvoll, in der Steuerklasse IV zu verbleiben.
  • Kombination IV/IV mit Faktor: Da die Kombination III/V nach der Steuererklärung häufig zu sehr hohen Nachzahlungen führt, hat der Fiskus die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor eingeführt. Dabei ermittelt das Finanzamt einen Faktor, der bereits während des Jahres den Vorteil des Ehegattensplittings optimal berücksichtigt. Mit diesem Faktor können die Ehepartner hohe Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung vermeiden.

Für welche Steuerklassenkombination sich die Ehepartner entscheiden, wirkt sich lediglich darauf aus, wie viel Geld ihnen während des Jahres zur Verfügung steht. Am Ende zahlen sie jedoch immer denselben Steuerbetrag. Wer sich also für die günstigere Kombination III/V entscheidet, spart nicht wirklich Steuern, sondern muss das Plus im Geldbeutel während des Jahres im Rahmen einer Nachzahlung bei der Steuererklärung ausgleichen.

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