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Schwarzarbeit

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Schätzungen zufolge entgehen dem deutschen Staat durch Schwarzarbeit jährlich mehrere hundert Milliarden Euro an Steuern und Sozialabgaben. Viele wissen gar nicht, was alles unter Schwarzarbeit zu verstehen ist. Arbeitgeber müssen zudem auf der Hut sein, um nicht versehentlich jemanden schwarz zu beschäftigen. Manchmal ist allen Beteiligten die Schwarzarbeit gar nicht bewusst, was sie jedoch nicht vor den Konsequenzen schützt.

Gesetzliche Definition der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit dient vorrangig dem Zweck, Steuern und Sozialabgaben einzusparen. Geregelt ist das Thema im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).

Darin heißt es in einem sehr langen Satz: „Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.“

In einfacher Sprache übersetzt bedeutet das Juristendeutsch: Schwarzarbeit ist eine Tätigkeit, die gegen geltendes Recht verstößt. Die Vergehen können sein: Verstöße gegen das Steuerrecht, Verstöße gegen das Sozialversicherungsrecht, Nicht-Einhaltung der Mitteilungspflicht gegenüber Behörden und Sozialträgern, eine fehlende Anmeldung eines Gewerbes oder eine fehlende Eintragung in die Handwerksrolle.

Nutzen und Risiken der Schwarzarbeit

Bei Schwarzarbeit erfolgt die Bezahlung in der Regel bar auf die Hand und es existieren keine Rechnungen, Quittung oder andere Belege, mit denen sich die Arbeit nachweisen ließe. Für den Arbeitgeber entstehen damit vermeintliche Vorteile: Er spart Steuern und Sozialabgaben ein und erspart sich zudem jede Form von Kontrollen, ob er alle arbeitsrechtlichen Vorschriften erfüllt. Der Schwarzarbeiter wiederum erhält seinen Lohn unverzüglich und ohne steuerliche Abzüge.

Beide Seiten gehen damit aber ein erhebliches Risiko ein. Denn zum einen ist Schwarzarbeit natürlich illegal und gilt als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat. Zum anderen kommt bei Schwarzarbeit kein gültiger Arbeitsvertrag zustande, sodass weder der Arbeitgeber noch der Schwarzarbeiter irgendwelche Rechtsansprüche dem anderen gegenüber geltend machen können. Aus einem nichtigen Vertrag lassen sich auch keine Ansprüche auf die Beseitigung von Mängeln ableiten.

Zudem besteht ohne gültigen Arbeitsvertrag kein Versicherungsschutz. Wenn während der Tätigkeit ein Unfall passiert, dann haftet der Arbeitnehmer selbst.

Rechtliche Folgen der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist illegal und stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung, Veruntreuung von Geldern oder Leistungsbetrug kann es sich zu einer Straftat auswachsen. Welche rechtlichen Konsequenzen Schwarzarbeit mit sich bringt, hängt entscheidend davon ab, ob sie als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft wird.

Dieses Thema regelt in erster Linie §8 des SchwarzArbG. Wenn etwa ein Arbeitgeber einen Schwarzarbeiter beschäftigt und dafür keine Sozialversicherungsbeiträge abführt, dann erfüllt das den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Das Strafmaß ist nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Wenn eine besondere Schwere des Falls vorliegt, dann kann das Strafmaß bis zu zehn Jahre Haft betragen. Sobald es um sein Geld geht, versteht Vater Staat keinen Spaß mehr.

Im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung müssen sowohl der Schwarzarbeiter selbst als auch der Auftraggeber ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Auch hier sind bei besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre Haft möglich.

Jeder einzelne Monat, in dem ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht anmeldet, gilt als eine Tat. Ein Jahr mit einem Schwarzarbeiter macht zusammen also 12 Taten. Die Anzahl der Taten wirkt sich auf die Höhe des Strafmaßes aus.

Wo Schwarzarbeit stattfindet

Vor allem in der Gastronomie und der Baubranche kommen die meisten Fälle von Schwarzarbeit vor. Was vielen nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass ein großer Teil der Schwarzarbeit im privaten Umfeld stattfindet. Ein Beispiel dafür ist, wenn etwa die Reinigungskraft ihr Geld in bar und ohne Rechnung erhält. Wenn das auffliegt, wird es teuer. Alle nicht gezahlten Sozialabgaben werden rückwirkend erhoben.

Besonders während der coronabedingten Lockdowns nahm die Zahl der Schwarzarbeit im privaten Umfeld zu. Insbesondere im Friseurhandwerk wurden vermehrt illegale Tätigkeiten beobachtet. Laut Tagesschau kam es zu mehr als 100.000 Strafverfahren wegen Schwarzarbeit in diversen Branchen. Hierbei lag der Fokus aufgrund der Lockdown-Schließungen nicht wie sonst auf der Gastronomie, dem Bau oder Messebauern, sondern eher bei Paketzustellern.

Gefälligkeit oder Schwarzarbeit

Als Gefälligkeiten gelten Dienst- oder Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgelegt sind. Diese zählen nicht als Schwarzarbeit und sind somit auch nicht gesetzeswidrig. Der Gesetzgeber sieht die Voraussetzungen einer fehlenden Gewinnabsicht vor allem dann als erfüllt an, wenn für die Tätigkeit nur ein geringes Entgelt beschlossen ist.

Juristisch gesehen ist keine Grenze festgelegt, wie hoch ein solches Entgelt maximal sein darf, um gemäß SchwarzArbG noch als gering zu gelten. Allgemein spricht aber ein Entgelt, das deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert der verrichteten Tätigkeit liegt, gegen eine Gewinnorientierung und ist deshalb von den Gerichten in der Regel nicht als Schwarzarbeit angesehen.

Schwarzarbeit aus Arbeitgebersicht

In vielen Branchen sind freie Mitarbeiter und Freelancer allgegenwärtig. Der freie Mitarbeiter agiert dabei als ein selbstständig tätiger Auftragnehmer, ist in vielen Fällen tatsächlich aber scheinselbstständig. Scheinselbstständigkeit ist Schwarzarbeit.

Ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, richtet sich nach mehreren Kriterien. Grundsätzlich ist von einer Scheinselbstständigkeit auszugehen, wenn ein Selbstständiger selbst keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt, dauerhaft für einen einzigen Auftraggeber tätig ist – die Grenze liegt etwa bei 83 Prozent des Arbeitsaufkommens – und dessen Aufträge fünf Sechstel zum gesamten Umsatz beitragen.

Weit unangenehmer als die Bußgelder sind in der Regel die zu leistenden Nachzahlungen. Sämtliche rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern sind nebst Zinsen nachzuzahlen. Dabei greifen ungünstigere Bemessungsgrundlagen als bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung der Beschäftigung. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern fallen somit höher aus.

Dazu kommt noch die Verzinsung. Der scheinselbstständige Arbeitnehmer hat hingegen normalerweise nichts zu befürchten.

Unternehmen, die sich für öffentliche Aufträge bewerben, laufen zudem Gefahr, von diesen ausgeschlossen zu werden. Arbeitgeber, die den Beschäftigungsstatus regelmäßig prüfen, schützen sich vor hohen Nachzahlungen und anderen Nachteilen.

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