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02/11/2022
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Neue Sozialversicherungswerte 2023: Beitragsbemessungsgrenze, Versicherungspflichtgrenze & Co.

Das Bundeskabinett hat am 12. Oktober 2022 die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung beschlossen. Die entsprechenden Werte wurden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung adaptiert und in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt.

Demnach gelten ab 1. Januar 2023 neue Beträge für die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Versicherungspflichtgrenze sowie für andere Sozialversicherungswerte.

Beitragsbemessungsgrenze 2023 in der GKV

Die Betragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für das Jahr 2023 mit 59.850 Euro pro Jahr (= 4.987,50 Euro pro Monat) festgelegt. Dies entspricht einer monatlichen Steigerung von 50 Euro (bisheriger Wert 4.837,50 Euro). Diese Rechengrößen sind in der gleichen Höhe auch für die Pflegeversicherung relevant. Bei dieser Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung handelt es sich um einen Betrag, der in ganz Deutschland einheitlich gilt.

Demnach ist ab Januar 2023 das Einkommen eines Beschäftigten bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 59.850 Euro beitragspflichtig. Ein darüber hinausgehender Betrag ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze 2023 (= Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Auch die Versicherungspflichtgrenze wurde angehoben. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beträgt ab 1. Januar 2023 jährlich 66.600 Euro (= 5.550 Euro pro Monat). Davor lag sie bei 64.350 Euro. Bei der JAEG handelt es sich ebenso wie bei der Beitragsbemessungsgrenze der GKV um einen bundesweit einheitlichen Wert.

Demnach müssen ab Januar 2023 Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von bis zu 66.600 Euro eine gesetzliche Krankenversicherung haben. Arbeitnehmer, die mehr als diesen Betrag verdienen, können eine private Krankenversicherung abschließen.

Achtung: Für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dies betrifft Personen, die am 31. Dezember 2002

  • aufgrund des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2002 (= 40.500 Euro) keiner Versicherungspflicht unterlagen und
  • eine substitutive Krankenversicherung bei einer privaten Krankenversicherungsanstalt abgeschlossen haben.

Für diese Arbeitnehmer ist ab 1. Januar 2023 eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.850 Euro relevant.

Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung 2023

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Diese Werte fallen für die neuen und alten Bundesländer unterschiedlich hoch aus.

BBG in der allgemeinen Rentenversicherung

In den alten Bundesländern erhöht sich die BBG ab 1. Januar 2023 von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat. Damit liegt die BBG West bei 87.600 Euro pro Jahr.

In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die BBG in den neuen Bundesländern von 6.750 Euro auf 7.100 Euro im Jahr 2023 (Monatswert). Das sind 85.200 Euro pro Jahr.

BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Die Einkommensgrenze in den alten Bundesländern steigt in der knappschaftlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2023 auf 8.950 Euro monatlich beziehungsweise 107.400 Euro jährlich. Im Jahr 2022 betrug sie 8.650 Euro monatlich.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die BBG (Einkommensgrenze) für die neuen Bundesländer ab 2023 8.700 Euro pro Monat beziehungsweise 104.400 Euro pro Jahr. Davor lag sie bei 8.350 Euro monatlich.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2023

Für die Rentenversicherung sowie die Arbeitslosen- und Unfallversicherung gelten für Westdeutschland und den Rechtskreis Ost unterschiedlich hohe Bezugsgrößen. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gibt es hingegen eine einheitliche Bezugsgröße für alle Bundesländer.

  • Einheitliche Bezugsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung: Die Bezugsgröße für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt ab 1. Januar 2023 auf 3.395 Euro pro Monat (davor 3.290 Euro) beziehungsweise 40.740 Euro pro Jahr. Sie betrifft sowohl die alten als auch die neuen Bundesländer.
  • Bezugsgröße West: Diese Bezugsgröße in der Sozialversicherung gilt in Westdeutschland auch für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
  • Bezugsgröße Ost: In Ostdeutschland gibt es eine separate Bezugsgröße für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Ab 1. Januar 2023 beträgt diese Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost 3.290 Euro pro Monat beziehungsweise 39.480 Euro pro Jahr.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2023

Für Gutverdiener ist ein maximaler Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (= 7,3 Prozent) zur Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch in der Höhe von 364,09 Euro vorgesehen. Arbeitgeber haben einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung im Jahr 2023 von höchstens 364,09 Euro (= 7,3 Prozent) zu entrichten.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beläuft sich im Jahr 2023 auf 43.142 Euro jährlich.

Tabelle: Überblick über Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023

 

Monat

Jahr

West

Ost

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze GKV

4.987,50 €

4.987,50 €

59.850 €

59.850 €

Versicherungspflichtgrenze GKV

5.550 €

5.550 €

66.600 €

66.600 €

Beitragsmessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

7.300 €

7.100 €

87.600 €

85.200 €

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

8.950 €

8.700 €

107.400 €

104.400 €

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

7.300 €

7.100 €

87.600 €

85.200 €

Bezugsgröße in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung)

3.395 €

3.290 €

40.740 €

39.480 €

Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

3.395 €

3.395 €

40.740 €

40.740 €

Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

  

43.142 €

43.142 €

Fahrplan bis zum Inkrafttreten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023. Zunächst wurde am 8. September 2022 der Referentenentwurf öffentlich gemacht. Am 12. Oktober 2022 hat das Bundeskabinett die „Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung“ beschlossen. Anschließend muss der Bundesrat zustimmen. Die neuen Rechengrößen für die Sozialversicherung treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Lohnzuwachsrate als Basis für Sozialversicherungswerte 2023

Die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 wurden auf Basis der Lohnzuwachsrate (Veränderungsrate des Bruttoentgelts je Arbeitnehmer) ermittelt. Dabei ist je nach gesetzlicher Vorgabe die Lohnzuwachsrate der alten Bundesländer oder für ganz Deutschland zu beachten. Im Jahr 2021 lag die Lohnzuwachsrate für die alten Bundesländer bei 3,31 Prozent, für ganz Deutschland bei 3,30 Prozent.

 

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