Das Thema Kurzarbeit war über viele Jahre hinweg nur für einzelne Branchen relevant. Spätestens seit der Corona-pandemie hat sich das Instrument jedoch fest im arbeitsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Alltag etabliert. Millionen Beschäftigte in Deutschland erhielten zeitweise Kurzarbeitergeld, und auch der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Kurzarbeit mehrfach angepasst.

Auch nach dem Auslaufen der pandemiebedingten Sonderregelungen bleibt Kurzarbeit ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument. Es lohnt sich daher, die grundlegenden Regelungen, Voraussetzungen und Berechnungsmechanismen erneut einzuordnen.

Kurz­ar­beit – was ist das eigentlich?

Erleiden Unternehmen aufgrund nicht verschuldeter wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder wegen unabwendbarer Ereignisse einen erheblichen Arbeitsausfall, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit einführen. Dies ist in § 96 des Dritten Sozialgesetzbuches festgeschrieben.

Voraussetzung ist unter anderem, dass:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist,
  • und mindestens ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist.

Der Arbeitsausfall kann bis hin zum vollständigen Entfall der Arbeitsleistung reichen („Kurzarbeit Null“). Zentrales Element der Kurzarbeit ist das Kurzarbeitergeld (KUG).

Was ist Kurz­ar­bei­ter­geld?

Das Kurz­ar­bei­ter­geld ist ei­ne Lohn­er­satz­leis­tung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird Beschäftigten während der Phase der Kurzarbeit gezahlt, um den Verdienstausfall der betroffenen Beschäftigten teilweise auszugleichen und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld zunächst an die Beschäftigten aus und erhält die Beträge nach Prüfung von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Auf ausgefallene Arbeitsstunden fallen grundsätzlich keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld 2026?

Grundsätzlich nimmt die Berechnung des Kurzarbeitergeldes Bezug zum Nettoentgelt und nicht zum Bruttoentgelt. Der Leistungssatz beträgt genauso wie beim Arbeitslosengeld I 60 Prozent des jeweils ausgefallenen Nettoentgeltes eines Beschäftigten. Lebt im Haushalt dieser Person mindestens ein Kind, so erhöht sich dieser Satz auf 67 Prozent.

Diese Leistungssätze entsprechen denen des Arbeitslosengeldes I und gelten regulär auch im Jahr 2026.

Ebenso wie das Arbeitslosengeld I ist auch das „KUG“ eine Lohnersatzleistung und somit eine Nettozahlung, von der weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern abgezogen werden.

„KUG“ Rechenbeispiel

Berechungsparameter

Steuerklasse: II
Kinderfreibetrag: 1,5
Leistungssatz 1 (67 %)
Soll-Entgelt (Gehalt vor Kurzarbeit): 3.000 €
Ist-Entgelt (Gehalt während Kurzarbeit): 1.500 € (50 % Kurzarbeit)

Nun werden die pauschalierten Nettoentgelte für das Soll-Entgelt und das Ist-Entgelt aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit entnommen (Link siehe unten). Hierbei werden das Soll-Entgelt bzw. Ist-Entgelt, die Steuerklasse und der Leistungssatz (1 = 67 %, 2 = 60 %) als Basisangaben verwendet. Im vorliegenden Beispiel lassen sich aus der Tabelle die folgenden Werte ablesen:

(A) Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt: 1.374,51 €

(B) Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt: 786,14 €

Die Differenz aus den beiden pauschalierten Nettoentgelten ergibt das Kurzarbeitergeld:

(A – B) = 588,37 € = Kurzarbeitergeld

Zur Berechnung des eigenen oder eines fiktiven Kurzarbeitergeldes sind die folgenden Tools hilfreich:

  1. Mit der Tabelle der Bundesagentur zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes lassen sich die Beiträge detailliert ermitteln. Dazu wird die Lohnsteuerkarte sowie das IST- und SOLL-Entgelt benötigt
  2. Alternativ lassen sich die Beiträge auch mit einem KUG-Rechner errechnen.

Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 24 Monate. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Betroffene Unternehmen haben damit Planungssicherheit bis zum Ende des kommenden Jahres. 

Achtung – Steuernachzahlungen drohen!

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, die erhaltenen Beträge werden aber in die Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen, mit dem das steuerpflichtige Einkommen belegt wird. Dies nennt man den Progressionsvorbehalt. In vielen Fällen führt der Bezug von Kurzarbeitergeld im Rahmen der Einkommensteuererklärung leider zu Steuernachforderungen, mit denen die Betroffenen oft nicht rechnen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass jeder Steuerbürger zur steuerlichen Veranlagung (insb. Abgabe einer Steuererklärung) verpflichtet ist, sobald das Kurzarbeitergeld – gegebenenfalls in Summe mit anderen Lohnersatzleistungen – 410 Euro pro Jahr übersteigt.

Für die Personalabteilungen von Betrieben mit Kurzarbeit empfiehlt es sich deshalb, betroffene Beschäftigte rechtzeitig auf diese Pflichten hinzuweisen und ihnen auch zu erläutern, dass es zu Steuernachforderungen des Finanzamtes kommen kann.

Kurzarbeitergeld befristet erhöht

Die während der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregelungen (z. B. erhöhte Leistungssätze, verlängerte Bezugsdauer, vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) sind ausgelaufen.

Für 2026 gelten wieder die regulären gesetzlichen Bestimmungen:

  • reguläre Bezugsdauer
  • reguläre Leistungssätze (60 % / 67 %)
  • reguläre Zugangsvoraussetzungen

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich für bis zu 12 Monate bezogen werden. Unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen kann die Bezugsdauer per Rechtsverordnung verlängert werden. Solche Verlängerungen bestehen aktuell nicht pauschal, sondern nur bei erneuten gesetzlichen Anpassungen.

Was ist Saison-Kurzarbeitergeld?

Saison-Kurzarbeitergeld kann in der Baubranche beantragt werden, wenn aufgrund der Witterung oder bei lauer Auftragslage keine Arbeit möglich ist.

Was ist Transfer-Kurzarbeitergeld?

Transfer-Kurzarbeitergeld soll bei betrieblichen Umstrukturierungen Kündigungen vermeiden und die Vermittlung betroffener Arbeitnehmer in andere Beschäftigungsverhältnisse fördern.

Wer beantragt das Kurz­ar­bei­ter­geld?

Der Ar­beit­ge­ber beantragt das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit. Hierfür muss er für sein Unternehmen Kurzarbeit anzeigen und begründen. Außerdem muss er versichern, dass es nur befristet zu Arbeitsausfällen kommt. Er muss der Agentur ferner mitteilen, welchen Arbeitnehmern er Kurzarbeitergeld bezahlt hat und wie hoch dieses jeweils exakt war. Diese Beträge werden dem Arbeitgeber nach Prüfung erstattet.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber zuvor für jeden betroffenen Fall das Kurzarbeitergeld berechnet und jeweils netto (Lohnersatzleistung!) ausgezahlt hat.

Kurzarbeitergeld: Sparglas mit Münzen vor Laptop und Unterlagen im Büro

Gibt es Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte?

Nein, denn „Minijobber“ sind nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Da das Kurzarbeitergeld eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit ist, können nur abhängig Beschäftigte in dessen Genuss kommen, die in diesem Zweig der Sozialversicherung abgabenpflichtig sind.

Sind Überstunden während der Kurzarbeit erlaubt?

Während der Kurzarbeit dürfen prinzipiell keine Überstunden angeordnet werden. Die Leistung von Überstunden konterkariert den Sinn der Kurzarbeit. Doch kennt auch dieses Prinzip Ausnahmen: müssen zum Beispiel dringende Instandhaltungsarbeiten geleistet werden, sind Überstunden doch möglich. Das macht auch Sinn, bevor es zu größeren Schäden an wichtigen Maschinen und Instrumenten kommt.

Ist es zu einem solchen Ausnahmefall gekommen, so müssen die gearbeiteten Überstunden in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes einfließen, damit der Beschäftigte sein Geld für die Überstunden erhält. Sein Anspruch auf KUG vermindert sich entsprechend.

Ist Urlaub während der Kurzarbeit möglich?

Urlaub darf auch in einer Phase der Kurzarbeit genommen werden. Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt ungekürzt bezahlen – die Kurzarbeit darf diesen Anspruch nicht mindern.

Krankheit während Kurzarbeit

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergelt, so wirkt sich die Kurzarbeit auf die Höhe der Entgeltfortzahlung aus und wird auf Basis der durch die Kurzarbeit verkürzten Arbeitszeit berechnet. Anders verhält es sich bei einem Bezug von Krankengeld – hier wirkt sich die Kurzarbeit nicht mindernd aus.

Kurzarbeit und Kündigung

Während einer Phase der Kurzarbeit kann einem Beschäftigten nur unter strengen Voraussetzungen betriebsbedingt gekündigt werden – und in keinem Fall mit derselben Begründung, die auch zur Kurzarbeit führte. Eine betriebsbedingte Kündigung ist möglich, wenn es gute Gründe jenseits der Auslöser für die Einführung von Kurzarbeit gibt, die zum Wegfall eines Arbeitsplatzes führen.

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens oder anderer in seiner Person liegender Gründe gekündigt, so ist dies auch während der Kurzarbeit möglich.

Fazit

Das staatliche Instrument des Kurzarbeitergeldes hatte bis zum Aufkommen der Corona-Pandemie vor allem in bestimmten Wirtschaftszweigen Bedeutung und half bereits damals vielfach, Entlassungen von Beschäftigten zu vermeiden sowie Betriebe vor einer Insolvenz zu bewahren. Corona machte „KUG“ zum Massenphänomen, im vergangenen Jahr bezogen phasenweise bis zu 15 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland diese Lohnersatzleistung. Flankiert durch befristete Maßnahmen der Bundesregierung wie der KUG-Erhöhung wuchs das Kurzarbeitergeld quasi über Nacht zu einem elementaren Stabilisierungsfaktor für die deutsche Wirtschaft heran.

Auch wenn die praktische Ausgestaltung der Berechnungsmodalitäten und das Procedere insgesamt durchaus arbeitsintensiv für die Personalabteilungen betroffener Unternehmen sein können, hat „KUG“ die größte Feuertaufe bestanden.

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