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Kurzarbeitergeld – Ein komplexes Instrument

Das Thema Kurzarbeit hat bis in das vergangene Jahr hinein viele Unternehmen und ganze Branchen nicht betroffen – dann kam die Pandemie. Inzwischen mussten sich etliche in gewöhnlichen Zeiten erfolgreiche Betriebe mit diesem Instrument auseinandersetzen, im Spitzenmonat April 2020 erhielten mehr als 6 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland Kurzarbeitergeld. Seitdem lässt „KUG“ insbesondere die Personalabteilungen nicht mehr los und auch der Gesetzgeber wurde in Sachen Kurzarbeit mehrfach aktiv. Es lohnt sich also, die wichtigsten Fakten und Zusammenhänge nochmals zu erläutern. Das haben wir in diesem Beitrag getan.

Kurz­ar­beit – was ist das eigentlich?

Erleiden Unternehmen aufgrund nicht verschuldeter wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder wegen unabwendbarer Ereignisse einen erheblichen Arbeitsausfall, so können sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Kurzarbeit nutzen. Dies ist in § 96 des Dritten Sozialgesetzbuches festgeschrieben. Allerdings muss mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein und der Arbeits- und damit Entgeltausfall muss wenigstens 10 Prozent betragen. Im Extremfall kann es sogar zum totalen Arbeitsausfall kommen, Fachleute sprechen hier von „Kurzarbeit Null“. Zentrales Element der Kurzarbeit ist das so genannte Kurzarbeitergeld – kurz KUG.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten liegen etwa bei starken Verzögerungen von Zulieferern oder bei einer Auftragsflaute vor, unabwendbare Ereignisse sind beispielsweise Hochwasser oder eine Pandemie.

Was ist Kurz­ar­bei­ter­geld?

Das Kurz­ar­bei­ter­geld ist ei­ne Lohn­er­satz­leis­tung der Bundesagentur für Arbeit, es wird während der Phase der Kurzarbeit gezahlt. Diese Leistung soll den Verdienstausfall der betroffenen Beschäftigten mildern und Kündigungen vermeiden.

Doch auch der Ar­beit­ge­ber hat Vorteile, denn die ausgefallenen Arbeitszeiten bezahlt nicht er, sondern die Arbeitsagentur. Allerdings muss er auf 80 Pro­zent der eingesparten Gehälter in voller Höhe Beiträge zur Sozialversicherung mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung zahlen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld 2021?

Grundsätzlich nimmt die Berechnung des Kurzarbeitergeldes Bezug zum Nettoentgelt – und nicht zum Bruttoentgelt. Der Leistungssatz beträgt genauso wie beim Arbeitslosengeld I 60 Prozent des jeweils ausgefallenen Nettoentgeltes eines Beschäftigten. Lebt im Haushalt dieser Person mindestens ein Kind, so erhöht sich dieser Satz auf 67 Prozent.

Ebenso wie das Arbeitslosengeld I ist auch das „KUG“ eine Lohnersatzleistung und somit eine Nettozahlung, von der weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern abgezogen werden.

„KUG“ Rechenbeispiel

Berechungsparameter

Steuerklasse: II
Kinderfreibetrag: 1,5
Leistungssatz 1 (67 %)
Soll-Entgelt (Gehalt vor Kurzarbeit): 3.000 €
Ist-Entgelt (Gehalt während Kurzarbeit): 1.500 € (50 % Kurzarbeit)

Nun werden die pauschalierten Nettoentgelte für das Soll-Entgelt und das Ist-Entgelt aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit entnommen (Link siehe unten). Hierbei werden das Soll-Entgelt bzw. Ist-Entgelt, die Steuerklasse und der Leistungssatz (1 = 67 %, 2 = 60 %) als Basisangaben verwendet. Im vorliegenden Beispiel lassen sich aus der Tabelle die folgenden Werte ablesen:

(A) Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt: 1.374,51 €

(B) Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt: 786,14 €

Die Differenz aus den beiden pauschalierten Nettoentgelten ergibt das Kurzarbeitergeld:

(A – B) = 588,37 € = Kurzarbeitergeld

Links & Tipps zur KUG-Berechnung 2021

Zur Berechnung des eigenen oder eines fiktiven Kurzarbeitergeldes sind die folgenden Tools hilfreich:

  1. Mit der Tabelle der Bundesagentur zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes lassen sich die Beiträge detailliert ermitteln. Dazu wird die Lohnsteuerkarte sowie das IST- und SOLL-Entgelt benötigt
  2. Alternativ lassen sich die Beiträge auch mit einem KUG-Rechner errechnen.

Achtung – Steuernachzahlungen drohen!

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, die erhaltenen Beträge werden aber in die Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen, mit dem das steuerpflichtige Einkommen belegt wird. Dies nennt man den Progressionsvorbehalt. In vielen Fällen führt der Bezug von Kurzarbeitergeld im Rahmen der Einkommensteuererklärung leider zu Steuernachforderungen, mit denen die Betroffenen oft nicht rechnen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass jeder Steuerbürger zur steuerlichen Veranlagung (insb. Abgabe einer Steuererklärung) verpflichtet ist, sobald das Kurzarbeitergeld – gegebenenfalls in Summe mit anderen Lohnersatzleistungen – 410 Euro pro Jahr übersteigt.

Für die Personalabteilungen von Betrieben mit Kurzarbeit empfiehlt es sich deshalb, betroffene Beschäftigte rechtzeitig auf diese Pflichten hinzuweisen und ihnen auch zu erläutern, dass es zu Steuernachforderungen des Finanzamtes kommen kann.

Kurzarbeitergeld befristet erhöht

Gerade Menschen im Niedriglohnsektor brauchen jeden Euro und das Kurzarbeitergeld lässt eine für sie kaum zu überbrückende Lücke zu ihrem sonst erzielten Verdienst. Die Bundesregierung hat bereits im vergangenen Jahr darauf reagiert und vor allem mit Blick auf diese Gruppe an abhängig Beschäftigten mit Rückwirkung ab März 2020 eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, sofern der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt. Diese Anhebung ist allerdings bis zum 31. Dezember 2021 befristet und gilt auch nur für jene Arbeitnehmer, die spätestens im März 2021 erstmals „KUG“ erhielten.

Konkret steigt das Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende 2021 wie folgt:

  • ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent, für Bezieher mit wenigstens einem Kind im Haushalt auf 77 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
  • ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 Prozent, für Bezieher mit wenigstens einem Kind im Haushalt auf 87 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Die Erhöhung gilt auch dann, wenn die Kurzarbeit zwischenzeitlich unterbrochen war.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Unternehmen können höchstens 12 Monate Kurzarbeitergeld beziehen. Es sind hierbei auch Bezugsunterbrechungen möglich sind, falls es zum Beispiel kurzfristig zu einem größeren Auftrag kommt. Bis Ende 2021 ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Bezugsdauer von 24 Monaten rechtens.

Was ist Saison-Kurzarbeitergeld?

Saison-Kurzarbeitergeld kann in der Baubranche beantragt werden, wenn aufgrund der Witterung oder bei lauer Auftragslage keine Arbeit möglich ist.

Was ist Transfer-Kurzarbeitergeld?

Transfer-Kurzarbeitergeld soll bei betrieblichen Umstrukturierungen Kündigungen vermeiden und die Vermittlung betroffener Arbeitnehmer in andere Beschäftigungsverhältnisse fördern.

Wer beantragt das Kurz­ar­bei­ter­geld?

Klare Sache: Der Ar­beit­ge­ber beantragt das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit. Hierfür muss er für sein Unternehmen Kurzarbeit anzeigen und begründen. Außerdem muss er versichern, dass es nur befristet zu Arbeitsausfällen kommt. Er muss der Agentur ferner mitteilen, welchen Arbeitnehmern er Kurzarbeitergeld bezahlt hat und wie hoch dieses jeweils exakt war. Diese Beträge werden dem Arbeitgeber nach Prüfung erstattet.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber zuvor für jeden betroffenen Fall das Kurzarbeitergeld berechnet und jeweils netto (Lohnersatzleistung!) ausgezahlt hat.

Befristete Zugangserleichterungen für Kurzarbeit

Die Bundesregierung hat per Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 befristete Zugangserleichterungen in Kraft gesetzt. Diese Erleichterungen gelten für alle Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Hintergrund der Verordnung ist das Bestreben, coronabedingte Insolvenzen in Deutschland zu vermeiden.

Die folgenden befristeten Erleichterungen für Kurzarbeit wurden eingeführt:

  • Als Voraussetzung für die Gewährung von KUG genügt es nun, wenn 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind – üblicherweise ist ein Drittel der Belegschaft als Untergrenze festgelegt.
  • Eigentlich müssen Unternehmen mit betrieblich vereinbarten Arbeitszeitschwankungen zunächst einmal die möglichen negativen Arbeitszeitsalden ausschöpfen, ehe sie Kurzarbeit beantragen können. Diese Pflicht wurde je nach Gestaltung ganz oder teilweise aufgehoben.
  • Entgegen der üblichen Gesetzeslage darf auch für Leiharbeitnehmer KUG beantragt werden.
  • Es erfolgt eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit bis 31.12.2021

Gibt es Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte?

Nein, denn „Minijobber“ sind nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Da das Kurzarbeitergeld eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit ist, können nur abhängig Beschäftigte in dessen Genuss kommen, die in diesem Zweig der Sozialversicherung abgabenpflichtig sind.

Sind Überstunden während der Kurzarbeit erlaubt?

Während der Kurzarbeit dürfen prinzipiell keine Überstunden angeordnet werden. Die Leistung von Überstunden konterkariert den Sinn der Kurzarbeit. Doch kennt auch dieses Prinzip Ausnahmen: müssen zum Beispiel dringende Instandhaltungsarbeiten geleistet werden, sind Überstunden doch möglich. Das macht auch Sinn, bevor es zu größeren Schäden an wichtigen Maschinen und Instrumenten kommt.

Ist es zu einem solchen Ausnahmefall gekommen, so müssen die gearbeiteten Überstunden in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes einfließen, damit der Beschäftigte sein Geld für die Überstunden erhält. Sein Anspruch auf KUG vermindert sich entsprechend.

Ist Urlaub während der Kurzarbeit möglich?

Urlaub darf auch in einer Phase der Kurzarbeit genommen werden. Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt ungekürzt bezahlen – die Kurzarbeit darf diesen Anspruch nicht mindern.

Krankheit während Kurzarbeit

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergelt, so wirkt sich die Kurzarbeit auf die Höhe der Entgeltfortzahlung aus und wird auf Basis der durch die Kurzarbeit verkürzten Arbeitszeit berechnet. Anders verhält es sich bei einem Bezug von Krankengeld – hier wirkt sich die Kurzarbeit nicht mindernd aus.

Kurzarbeit und Kündigung

Während einer Phase der Kurzarbeit kann einem Beschäftigten nur unter strengen Voraussetzungen betriebsbedingt gekündigt werden – und in keinem Fall mit derselben Begründung, die auch zur Kurzarbeit führte. Eine betriebsbedingte Kündigung ist möglich, wenn es gute Gründe jenseits der Auslöser für die Einführung von Kurzarbeit gibt, die zum Wegfall eines Arbeitsplatzes führen.

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens oder anderer in seiner Person liegender Gründe gekündigt, so ist dies auch während der Kurzarbeit möglich.

Fazit

Das staatliche Instrument des Kurzarbeitergeldes hatte bis zum Aufkommen der Corona-Pandemie vor allem in bestimmten Wirtschaftszweigen Bedeutung und half bereits damals vielfach, Entlassungen von Beschäftigten zu vermeiden sowie Betriebe vor einer Insolvenz zu bewahren. Corona machte „KUG“ zum Massenphänomen, im vergangenen Jahr bezogen phasenweise bis zu 15 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland diese Lohnersatzleistung. Flankiert durch befristete Maßnahmen der Bundesregierung wie der KUG-Erhöhung wuchs das Kurzarbeitergeld quasi über Nacht zu einem elementaren Stabilisierungsfaktor für die deutsche Wirtschaft heran.

Auch wenn die praktische Ausgestaltung der Berechnungsmodalitäten und das Procedere insgesamt durchaus arbeitsintensiv für die Personalabteilungen betroffener Unternehmen sein können, hat „KUG“ die größte Feuertaufe bestanden.

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