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Minijob

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Bei einem Minijob handelt es sich um eine spezielle Form der Teilzeitbeschäftigung. Die Besonderheit ist die Begrenzung auf einen bestimmten Maximalverdienst (Minijobgrenze) oder auf eine vorgegebene Zeitspanne.

Arten von Minijobs

Es lassen sich nach § 8 SGB IV zwei Arten von Minijobs unterscheiden:

  • 538-Euro-Minijob: Diese Form des Minijobs wählen Arbeitgeber, die Mitarbeiter auf geringfügiger Basis über einen längeren Zeitraum oder unbefristet beschäftigen wollen. Um die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen, darf der Arbeitnehmer höchstens 538 Euro pro Monat verdienen – inklusive Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Dieser Betrag wird auch als Minijob-Grenze bezeichnet.

  • Kurzfristiger Minijob: Dieser auch als „kurzfristige Beschäftigung“ bezeichnete Minijob eignet sich für unregelmäßige Arbeitstage oder für eine kurze Zeitspanne zusammenhängender Arbeitstage. Der Verdienst spielt hier keine Rolle. Aber die Dauer der Beschäftigung darf pro Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage ausmachen.

Typische Minijob-Berufe

Ein Minijob kann in vielen verschiedenen Berufen ausgeübt werden, die oft durch flexible Arbeitszeiten und Teilzeitmodelle gekennzeichnet sind. Typische Beispiele für Minijob-Tätigkeiten finden sich im Einzelhandel, wo Kassierer:innen und Regalauffüller:innen häufig in Teilzeit arbeiten.

Auch in der Gastronomie sind Kellner:innen, Küchenhilfen und Servicekräfte häufig auf Minijob-Basis beschäftigt. Darüber hinaus sind Reinigungskräfte, Lagerhelfer:innen, Kurierfahrer:innen oder Paketsortierer:innen in der Logistikbranche oft als Minijobber:innen tätig.

In der Pflege und Betreuung, beispielsweise als Haushaltshilfen oder Seniorenbetreuer:innen, sowie in der Veranstaltungsbranche als Aushilfen im Service oder beim Aufbau von Veranstaltungen, sind Minijobs ebenfalls weitverbreitet.

Minijob: Kurierfahrer
Minijob: Lagerist
Minijob: Kassiererin
Minijob: Seniorenbetreuer
Minijob: Fensterreiniger

Besonderheiten in der Abrechnung von Minijobs

Im Vergleich zu einer normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gibt es beim Minijob, neben der Minijobgrenze, zahlreiche Besonderheiten in der Abrechnung. Der Minijobber zahlt lediglich einen Beitrag zur Rentenversicherung, soweit er sich von der Beitragspflicht nicht hat befreien lassen. Und auch Arbeitgeber profitieren von vergünstigten Abgaben:

  • 538-Euro-Minijob (gewerblich): Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (13 Prozent) und zur Rentenversicherung (15 Prozent), die Umlage U1 (0,9 Prozent) und U2 (0,29 Prozent), die Insolvenzgeldumlage (0,09 Prozent) und 2 Prozent Pauschalsteuer. Hinzu kommt der individuelle Beitrag zur Unfallversicherung.

  • 538-Euro-Minijob (Privathaushalt): Im Privathaushalt liegen die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bei je 5 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage entfällt. Die gesetzliche Unfallversicherung wird pauschal mit 1,6 Prozent berechnet.

  • Kurzfristiger Minijob: Für kurzfristige Minijobs fallen kaum Abgaben an. Der Arbeitgeber zahlt lediglich die Umlage U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage (gesamt 1,28 Prozent). Im Privathaushalt entfällt die Insolvenzgeldumlage, während die Unfallversicherung mit einem Beitrag von 1,6 Prozent hinzukommt. Die Tätigkeit darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Ist mehr als ein Minijob gleichzeitig möglich?

Bei Arbeitnehmern sind Minijobs sehr beliebt, da sie nur sehr geringe Abgaben zahlen und somit ihren Lohn fast brutto wie netto ausgezahlt bekommen. Ein Minijob lässt sich mit nahezu jeder beliebigen Jobsituation verknüpfen:

  • als zusätzlicher Nebenjob zu einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeit– oder Vollzeitbeschäftigung oder einem Midijob

  • Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit

  • als Zusatzverdienst neben dem Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld

  • als Nebenjob für Jugendliche (unter Einhaltung des engen Rahmens des Jugendarbeitsschutzgesetzes)

  • als Ferienjob für Schüler und Studenten (vor allem kurzfristiger Minijob)

  • als Zusatzverdienst für Rentner

  • als Beschäftigungsform für Saisonarbeiter

  • zusätzlich zu einer haupt- oder nebenberuflichen Selbstständigkeit

Schwierig wird es allerdings, wenn ein Mitarbeiter zwei oder mehr Minijobs auf einmal ausüben möchte. Übersteigen beide Jobs zusammengerechnet die Einkommensgrenze von 538 Euro, werden beide Minijobs sozialversicherungspflichtig. Besteht daneben noch eine Hauptbeschäftigung, wird der zweite Minijob automatisch mit dem Hauptarbeitsverhältnis zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig, unabhängig von einer Überschreitung der Verdienstgrenze.

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Eckdaten des Minijobs

Auch für Minijobber gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz wie für andere Arbeitnehmer. Sie haben deshalb dieselben Rechte wie Vollzeitmitarbeiter im Betrieb, etwa auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, auf die Gewährung von Erholungsurlaub oder auf die Zahlung von Weihnachtsgeld.

Zeiterfassung

Um zu verhindern, dass Minijobs zur Umgehung des Mindestlohns genutzt werden, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Minijobber lückenlos aufzuzeichnen (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Sie müssen neben dem Arbeitsbeginn und -ende auch die Pausenzeiten aufzeichnen und diese Dokumentation zwei Jahre lang aufbewahren.

Seit dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde. Ausgehend von der dann geltenden Minijobgrenze ergibt sich automatisch eine maximale monatliche Arbeitszeit von 538 Euro : 12,41 Euro/Stunde = 43,35 Stunden.

Bei einem höheren Stundenlohn ist die Höchstarbeitszeit entsprechend niedriger. Hat der Minijobber flexible Arbeitszeiten, müssen diese in einem Arbeitszeitkonto erfasst werden.

Urlaubsanspruch

Minijobber haben denselben Urlaubsanspruch wie normale Arbeitnehmer. Pro Jahr beträgt dieser 24 Werktage (gerechnet auf eine Sechs-Tage-Woche). Dieser Anspruch wird entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage gekürzt.

Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet pro Woche an zwei Tagen.
Sein Urlaubsanspruch beträgt: 24 Werktage : 6 x 2 = 8 Tage pro Jahr.

Entgeltfortzahlung

Auf Minijobs ist das Entgeltfortzahlungsgesetz anzuwenden. Der Arbeitgeber muss demnach für sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und dies per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist.

Einen wesentlichen Unterschied zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gibt es hier aber: Sind die sechs Wochen abgelaufen, besteht kein weiterer Anspruch – weder gegen den Arbeitgeber noch gegen die Krankenkasse. Da der Arbeitnehmer keine Beiträge einzahlt, erwirbt er keinen Anspruch auf Krankengeld.

Krankenversicherung

Der Arbeitgeber führt lediglich pauschale Beiträge an die Krankenversicherung ab. Der Minijobber muss sich deshalb selbst versichern. Übt er zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, ist er über diese pflichtversichert. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung über den Ehegatten. Besteht diese Option nicht, ist es notwendig, sich freiwillig gesetzlich zu versichern.

Kündigungsfrist

Für Minijobs gelten die üblichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats anzuwenden. Mit wachsender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Bei vorübergehenden Aushilfen ist es möglich, für die ersten drei Monate eine verkürzte Kündigungsfrist zu vereinbaren.

Anmeldung von Minijobs

Stellt der Arbeitgeber einen Minijobber ein, muss er diesen bei der Minijobzentrale anmelden (analog zur Anmeldung bei der Krankenversicherung bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten). Hier reicht er monatlich Beitragsnachweise ein und führt die entsprechenden Beiträge ab. Bleiben die Beiträge Monat für Monat gleich, können sie einen Dauer-Beitragsnachweis abgeben, der sie von der monatlichen Meldung befreit.

Auch die pauschale Steuer von 2 Prozent führt der Arbeitgeber an die Minijobzentrale ab. Alternativ ist es möglich, das Arbeitsverhältnis nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ElStAM) des Arbeitnehmers zu besteuern. Hat er keine weitere Beschäftigung, entfällt dadurch die Lohnsteuer vollständig.

Disclaimer: Die in diesem Glossar bereitgestellten rechtlichen Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung.
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