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Personalrat

Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung des Bundes, der Länder, der Kommunen und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind durch den Personalrat vertreten. Er bildet damit das Pendant zum Betriebsrat in Unternehmen der Privatwirtschaft. Die gewählten Mitglieder des Personalrats haben verschiedene Rechte und Pflichten, um die Interessen der Mitarbeitenden bestmöglich vertreten zu können.

Zusammenstellung des Personalrats

Der Personalrat wird in jeder Dienststelle von den dort wahlberechtigten Mitgliedern gewählt, sofern diese über mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte verfügt. Die Anzahl der Mitglieder bemisst sich ebenfalls anhand der Größe der jeweiligen Dienststelle. So gibt es bei bis zu 20 wahlberechtigten Beschäftigten nur ein Personalratsmitglied, bei 300 Beschäftigten wären es bereits sieben Mitglieder. Die Wahl unterliegt dabei denselben gesetzlichen Bestimmungen wie politische Wahlen. Verfügt die Verwaltungsstelle über mehrere Stufen, gibt es für jede Stufe einen Bezirkspersonalrat. In oberen Behörden wählen die Beschäftigten den sogenannten Hauptpersonalrat. Verfügt eine Verwaltung über mehrere gleichartige Dienststellen, so wird für diese ein Gesamtpersonalrat gewählt. Die Wahlperiode dauert normalerweise zwischen vier und fünf Jahren. Die Mitglieder des Personalrats wählen einen Vorstand und eine*n Vorsitzende*n. Diese*r lädt zu den Sitzungen des Gremiums ein, legt die Tagesordnung fest und ist als Sprecher des Personalrats die wichtigste Anlaufstelle für die Leitung der Dienststelle, hat gegenüber den anderen Mitgliedern sonst aber keine weiteren Rechte. Genauere Bestimmungen zur Zusammenstellung des Personalrats, zum Ablauf der Wahl und der Dauer der Wahlperiode regeln die Personalratsvertretungsgesetze des Bundes und der Länder sowie die dazu geltenden Wahlverordnungen.

Aufgaben des Personalrats

Der Personalrat wacht über die Einhaltung von Arbeits- und Schutzvorschriften und vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherren, also der jeweiligen Dienststellenleitung. Mitarbeitende können ihre Anliegen oder Beschwerden hierzu an den Personalrat herantragen, ehe dieser sie an die Vorgesetzten weiterleitet, wozu er gesetzlich verpflichtet ist. Beschäftigte mit speziellen Bedürfnissen, Menschen mit Behinderung, Auszubildende oder Fremdsprachige, werden vom Personalrat besonders geschützt und betreut, ihre Eingliederung ist eine seiner wichtigsten Aufgaben.

Der Personalrat verfügt außerdem über ein Initiativrecht. Er kann damit auch von selbst aktiv werden und Verbesserungen für die Beschäftigten, Optimierungen von Arbeitsabläufen und generell Vorschläge zum Wohle der Dienststelle insgesamt vorschlagen. Inhaltliche Grenzen sind dem Personalrat dabei keine gesetzt und er ist frei in seinen Mitgestaltungsmöglichkeiten. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, die Anliegen und Vorschläge des Personalrats zu hören und relevante Informationen frühzeitig an ihn weiterzugeben.

Rechte des Personalrats und seiner Mitglieder

Die gewählten Mitglieder des Personalrats sind laut Gesetz von ihrer normalen Tätigkeit in der Dienststelle freigestellt, um ihr Mandat frei und unabhängig ausüben zu können. Wie die einzelnen Mitglieder diese Freistellung für sich in Anspruch nehmen, entscheidet der Personalrat eigenständig, er benötigt dafür keine Genehmigung vonseiten der Dienststellenleitung. Die Vorgesetzten müssen lediglich über die erfolgte Freistellung informiert sein. Darüber hinaus gilt für die Mitglieder des Personalrats ein umfassender Kündigungs- und Versetzungsschutz. Dieser Schutz gilt auch über die Dauer des Mandats hinaus für bis zu ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Mitglied des Personalrates. Einzig die Möglichkeit zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und einer daraus resultierenden Entfernung aus dem Dienst gegenüber verbeamteter Mitarbeitender besteht auch während deren Mitgliedschaft im Personalrat.

Um die Tätigkeit im Personalrat bestmöglich ausüben zu können, dürfen dessen Mitglieder dazu während der normalen Arbeitszeit Maßnahmen zur Weiterbildung in Anspruch nehmen und sind hierfür von der Dienststellenleitung freizustellen. Sie können jeden Beschäftigten während der Arbeitszeit aufsuchen und selbst Sprechstunden anbieten. Umfassende Rechte hat der Personalrat zudem bei allen Entscheidungen, die das Personal direkt betreffen, das sogenannte Mitbestimmungsrecht. Dies gilt etwa bei Einstellungen und Eingruppierungen neuer Beschäftigter, Versetzungen sowie Beförderungen von bestehenden Mitarbeitenden. So dürfen gewählte Mitglieder etwa direkt an Bewerbungs- oder Personalgesprächen teilnehmen. Der Personalrat hat dabei darauf zu achten, dass er sowohl die Rechte der Bewerbenden als auch der aktuellen Belegschaft vertritt. So hat er dafür Sorge zu tragen, dass neue Mitarbeitende auch zu den anderen Beschäftigten der Dienststelle passen. Ohne Zustimmung durch den Personalrat sind die jeweiligen Maßnahmen der Dienststellenleitung unwirksam. Im Zuge seines Mitwirkungsrechts muss der Personalrat zudem angehört werden, etwa wenn es Pläne zur Zusammenlegung von Dienststellen gibt, Disziplinarklagen gegen Mitarbeitende vorliegen oder es zu Entlassungen kommt. Sein Mitwirkungsrecht greift auch bei Änderungen der grundlegenden Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren der betreffenden Dienststelle.

Pflichten des Personalrats

Neben den umfangreichen Rechten haben Mitglieder des Personalrats auch einige Pflichten bei der Ausübung ihres Mandats zu beachten. Personalrat und Leitung der Dienststelle sollen zum Wohle der Beschäftigten zusammenarbeiten, was durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die Friedenspflicht gewährleistet ist. Beide Seiten sollen sich gegenseitig unterstützen und dafür sorgen, dass die Dienststelle den ihr obliegenden Aufgaben nachkommen kann. Daher gilt für den Personalrat, dass er zunächst stets eine Einigung mit der Leitung der Dienststelle bewirken soll. Erst wenn eine Lösung in keinem Fall mehr zu erzielen ist, darf er sich an eine externe Stelle, ein Gericht oder eine Schiedskommission, wenden. Zusätzlich besteht für die Mitglieder des Personalrats eine Schweigepflicht, die auch für etwaige Ersatzmitglieder, Sachverständige, Mitglieder von Einigungsstellen und Schiedskommissionen und Gewerkschaftsvertreter*innen gilt. Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den Mitgliedern des Personalrates selbst sowie der Schwerbehinderten-, Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie endet nicht mit Auslaufen des Mandats und dem Ausscheiden aus dem Personalrat.

Zu beachten ist, dass die genauen Rechte und Pflichten des Personalrats in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen sowie der kommunalen Verordnungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst einzeln geregelt sind. Sie können daher verschieden sein und hängen für jede Einrichtung und den dazugehörigen Personalrat von den jeweiligen Dienstherren, Bund, Land oder Kommune, ab.

Personalrat und HR

Der Personalrat und die Personalabteilung einer Dienststelle kommen in jedem Fall miteinander in Kontakt. Vor allem, wenn es um Einstellungen, Eingruppierungen, Versetzungen und Beförderungen geht, ist es ratsam für Personalrat und HR-Abteilung frühzeitig in einen Dialog zu treten und etwaige Fragen und Probleme gemeinsam anzugehen und zu lösen. Dadurch lassen sich Konflikte umgehen, bevor sie überhaupt entstehen, und beide Seiten sind gesetzlich durch die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zum Erhalt des Friedens in der Dienststelle eben dazu aufgefordert. Bei Disziplinarverfahren oder Entlassungen hat der Personalrat zwar nur das Recht zur Mitwirkung, nicht zur Mitbestimmung, dennoch sollten HR-Verantwortliche hier ebenfalls auf einen Ausgleich mit dem Personalrat bedacht sein, um die Stimmung der Belegschaft langfristig zu erhalten. Im Blick zu behalten ist ebenfalls, dass Personalratsmitglieder von ihrer eigentlichen Arbeit freigestellt sein können. Da deren Arbeitsleistung zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle damit fehlt, sollten die Personalabteilungen auf diesen Ausfall vorbereitet sein und gegebenenfalls für personelle Ergänzung in den betroffenen Abteilungen sorgen.

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