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13/03/2020
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13/03/2020
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Das ändert sich 2020 für Auszubildende und Betriebe

Seit diesem Jahr erhalten Azubis mindestens 515 Euro pro Monat. Außerdem gibt es jetzt für alle die Chance, ihre Lehre in Teilzeit zu absolvieren. Welche Neuerungen die Ausbildungen darüber hinaus attraktiver machen sollen, erfahren Sie hier.

Lehrjahre sind keine Herrenjahre, aber die Zeiten werden für Azubis besser – oder zumindest anders. Der Gesetzgeber hat dieses Jahr einige Änderungen eingeführt, die das Leben für Lehrlinge erleichtern.

Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) veröffentlichte ein Update für Aus- und Fortbildung. Es kommen transparente Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium soll dadurch besser sichtbar gemacht werden. Tatsächlich sind, laut dem Bildungsministerium, diese Fortbildungen oft auf dem gleichen Niveau wie ein Studium. Da diese Bezeichnungen international verständlich sind, sollen sie die Mobilität für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger auf den weltweiten Arbeitsmärkten fördern.

Meister und Fachwirt bleiben

Der „Meister“, „Fachwirt“ und andere bewährte Bezeichnungen werden dabei nicht abgeschafft, sondern sollen durch die Verbindung mit den einheitlichen, international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen gestärkt werden. Mit einer bestandenen Meisterprüfung kann zusätzlich die neue Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ geführt werden. Meisterinnen und Meister haben nach der Handwerksordnung (HwO) bei Interesse an der Ausweisung dieser Bezeichnung einen Anspruch auf Bestätigung und können diese bei der zuständigen Kammer einholen. Sie brauchen dafür kein neues Zeugnis, sondern haben dieses Anrecht per Gesetz. Andererseits ersetzt aber ein Abschluss der Fortbildungsstufe „Bachelor Professional“ nicht die Meisterprüfung. Einen Meistertitel erlangt man nur, wenn eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

Ob es rückwirkend für die anderen Bezeichnungen eine ähnliche Möglichkeit geben wird, wird derzeit noch geprüft. In einzelnen Bundesländern gibt es noch Titel wie „Staatlich geprüfte Techniker/in“, die von den Neuregelungen nicht betroffen sind.

Mindestvergütung für alle BBiG-Auszubildenden

Eine weitere Neuerung ist die Mindestvergütung für Azubis. Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Schrittweise werden die fixen Einstiegshöhen dann angehoben: Für den Ausbildungsbeginn in 2021 auf 550 Euro, für den Ausbildungsbeginn in 2022 auf 585 Euro und für den Ausbildungsbeginn in 2023 auf 620 Euro. Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Vom zweiten bis zum vierten Jahr gibt es Aufschläge von 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestvergütung. Außerdem gilt die Mindestvergütung nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie z.B. Erzieher, und auch nicht für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen.

Teilzeitausbildung wird ausgebaut

Die bereits 2005 eingeführte Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird gestärkt. Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke und für Personen die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, wobei das Gleiche in kürzerer Zeit gelernt und ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden musste. Die Neuregelung räumt diese Möglichkeit jetzt allen Auszubildenden ein. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.

Bessere Durchlässigkeit

Wer eine zweijährige Ausbildung absolviert hat und eine Dreijährige angehen will, hat jetzt die Sicherheit, dass seine bisher abgelegten Prüfungen angerechnet werden. Die zuständige Stelle (z.B. „Kammer“) ist dazu verpflichtet, die Dauer eines zweijährigen Ausbildungsberufes anzurechnen, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist und Betrieb und Auszubildende dies vereinbaren. Wer eine zweijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich vom ersten Teil einer Abschlussprüfung einer aufbauenden Ausbildung befreien lassen.

Erwachsene und Jugendliche werden gleichgestellt

Bisher wurden jugendliche und erwachsene Auszubildende hinsichtlich der Freistellung für Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten unterschiedlich behandelt. Jetzt werden beide Gruppen gleichgestellt. Das heißt für erwachsene Auszubildende, dass sie einmal in der Woche die Freistellung für einen ganzen Berufsschultag erhalten, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet. An diesem Tag erfolgt dann keine Rückkehr mehr in den Betrieb.

Bei einem weiteren Berufsschultag in der gleichen Woche gibt es eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit. Hier kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden. Eine Freistellung erfolgt auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen. Angerechnet wird hier die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit. Schließlich gibt es jetzt auch einen Anspruch auf Freistellung für den der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag. Auch hier wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.

Leistungsfähige Software

Es ändert sich also einiges für Betriebe, die diese Neuregelungen berücksichtigen müssen. Das gelingt am besten mit einer leistungsfähigen Software für Ausbildungsmanagement, in der Sie die ganze Organisation rund um die Azubis darstellen können. rexx Ausbildungmanagement ist ein umfassendes Paket mit Rahmenplänen für über 400 anerkannte Ausbildungsberufe in Deutschland und nutzt intelligente Tools und Algorithmen, um den gesamten Ausbildungsgang zu planen, zu steuern und zu überwachen.

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