In den allermeisten Unternehmen verrichtet auch ein Betriebsarzt seinen Dienst. Er ist dort nicht nur für die medizinische Versorgung der Angestellten zuständig, sondern hat auch mit Themen wie Arbeits- und Unfallschutz zu tun.
Einsatz von Betriebsärzten
Die Betriebsärzte in einem Unternehmen unterstützen die Arbeitgebenden bei Themen wie Arbeitsschutz, bei der Verhütung von Unfällen und bei allen Fragen rund um den Gesundheitsschutz. Betriebsärzte sorgen dafür, dass sich alle Menschen in der Firma so verhalten, dass die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt werden.
Die Betriebsärzte informieren die Mitarbeitenden über Gesundheits- und Unfallgefahren, denen sie bei ihrer Arbeit begegnen könnten, und über geeignete Maßnahmen, um diese Gefahren zu vermeiden. Sie führen zudem Erste-Hilfe-Kurse durch und schulen das medizinische Hilfspersonal. Oft stellt sich die Frage, ab, wie vielen Mitarbeitenden ein Betriebsarzt zum Personal dazugehören muss. Die Antwort ist einfach: Bereits ab einem/einer Angestellten ist die Betreuung durch einen Betriebsarzt für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Die Details regelt das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede Firma einen eigenen Betriebsarzt einstellen muss. Sie sollte aber in der Lage sein, abhängig von der Betriebsgröße eine angemessene Betreuung nachzuweisen.
Stellung des Betriebsarztes im Unternehmen
Die Betriebsärzte unterstehen direkt den Leitenden des Unternehmens. Sie arbeiten weisungsfrei und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, auch gegenüber den Geschäftsführenden. Krankenakten, Röntgenaufnahmen und alle weiteren medizinischen Unterlagen muss der Betriebsarzt sicher unter Verschluss halten. Er darf keinerlei Informationen über die medizinisch untersuchten Mitarbeitenden herausgeben. Dazu zählen auch die Befunde von arbeitsmedizinischen Vorsorge-Untersuchungen. Einzige Ausnahme: Der Betriebsarzt darf das Ergebnis einer Untersuchung, ob Mitarbeitende gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet sind oder nicht, oder ob bestimmte Maßnahmen getroffen werden müssen, an Arbeitgebende herausgeben. Alle weiteren, darüber hinaus gehenden Informationen darf der Betriebsarzt nur dann weitergeben, wenn Arbeitnehmende dem ausdrücklich zustimmen.
Pflichten der Arbeitgebenden gegenüber Betriebsärzten
Der/die Arbeitgebende hat die Betriebsärzte bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Er/sie ist verpflichtet, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen, und hat allgemein dafür zu sorgen, dass die von ihm/ihr bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen können. Er/sie hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt sind. Der/die Arbeitgebende muss den Betriebsärzten zudem Fortbildungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen. Wenn der Betriebsarzt als Arbeitnehmender eingestellt ist, dann ist er für die Zeit der Fortbildung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten für eine Fortbildung trägt der/die Arbeitgebende.
Aufgaben eines Betriebsarztes
Die Betriebsärzte haben grundsätzlich die Aufgabe, die Arbeitnehmenden zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Ergebnisse der Untersuchungen zu erfassen, auszuwerten und so aufzubewahren, dass Unbefugte diese nicht einsehen können. Ebenso überwachen die Betriebsärzte den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung. Sie führen in regelmäßigen Abständen Begehungen der Arbeitsstätten durch. Wenn sie Mängel beobachten, dann teilen sie diese den Arbeitgebenden mit, schlagen geeignete Maßnahmen vor und setzen durch, dass der/die Arbeitgebende diese auch umsetzt. Betriebsärzte achten darauf, dass die Arbeitnehmenden angemessene Körperschutzmittel einsetzen, und sie untersuchen die Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen.
Betriebsärzte helfen dabei, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Dabei berücksichtigen sie sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen der Arbeitnehmenden. Der Betriebsarzt ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss und Ansprechpartner bei den Wiedereingliederungen von Mitarbeitenden. Er berät den Betriebsrat und arbeitet mit ihm zusammen. Im Falle einer Pandemie ist der Betriebsarzt erster Ansprechpartner für die Planung des weiteren Vorgehens. Auch Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit und Pausenregelung, die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung fallen in den Arbeitsbereich des Betriebsarztes.
Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte, Krankmeldungen der Arbeitnehmenden auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.
Gesetzliche Regelungen
Die Aufgaben und Regelungen für die Betriebsärzte ergeben sich aus mehreren Gesetzen und Verordnungen. Arbeitgebende müssen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) für die Arbeitssicherheit sorgen, indem sie einen Betriebsarzt bestellen. Dieser untersteht dann unmittelbar den Leitenden des Betriebs und bleibt bei seiner Arbeit weisungsfrei. Das bedeutet, niemand darf ihm vorschreiben, was er zu tun oder zu lassen hat.
Jeder/jede Arbeitnehmende, der einer gesundheitlichen Gefährdung am Arbeitsplatz ausgesetzt ist, hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) einen rechtlichen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge. Das Gesetz verpflichtet die Arbeitgebenden dazu, durch geeignete Maßnahmen die Unfall- und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz so niedrig wie möglich zu halten.
Daneben gibt es noch die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). Gesundheitliche Beeinträchtigungen erhöhen das Risiko von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Darum gehört die Organisation arbeitsmedizinischer Vorsorgen zu den Pflichten der Unternehmenden. Die Verordnung regelt die Intervalle für die Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten. Sie unterscheidet zwischen Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen und physikalischen Einwirkungen. Das Ziel der Verordnung besteht darin, arbeitsbedingten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen oder sie frühzeitig zu erkennen.
Unterschiede zwischen Betriebsarzt und Allgemeinmediziner
Ein Betriebsarzt sollte folgende Voraussetzungen und fachliche Qualifikationen erfüllen, um speziell in einem Unternehmen arbeiten zu können: eine Facharztausbildung für Arbeitsmedizin oder eine Weiterbildung zur Betriebsmedizin, bei einer Facharztausbildung auf einem anderen medizinischen Gebiet. Der gängige Weg besteht darin, den Facharzt für Arbeitsmedizin zu machen. Dafür sind 24 Monate in der inneren oder allgemeinen Medizin zu absolvieren und 36 Monate in der Arbeitsmedizin, wovon 12 Monate in anderen medizinischen Gebieten angerechnet werden können. Zusätzlich umfasst dieser Facharzt einen Kurs im Umfang von 360 Stunden.
Darf ein Betriebsarzt nebenbei Allgemeinmediziner in einer Praxis sein?
Ein Betriebsarzt kann haupt- oder nebenberuflich im Unternehmen beschäftigt sein. Arbeitgebende dürfen auch freiberufliche Ärzte oder überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste in Anspruch nehmen. In welcher Zahl Betriebsärzte zum Einsatz kommen müssen, ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie enthält Tabellen mit den erforderlichen Einsatzzeiten, die von den jeweiligen Berufsgenossenschaften festgelegt werden. Für Betriebe, die bis zu 10 beschäftigte Arbeitnehmende haben, ist die Betreuung ohne feste Einsatzzeiten geregelt.
Betriebsärzte und Corona
Seit dem 7. Juni 2021 können Betriebsärzte die Corona-Schutzimpfung durchführen. Vor allem mit Blick auf die Ausbreitung der Delta-Variante sollte das Impfen durch Betriebsärzte ein wichtiger Baustein in der Bewältigung der Coronakrise sein. Die Betriebsärzte können grundsätzlich auch Angehörige der Beschäftigten in die Impfungen einbeziehen. Laut Bundesministerium für Gesundheit sollen Erst- und Folgeimpfungen bei derselben impfenden Stelle erfolgen. Es obliegt den Betriebsärzten, in welcher Reihenfolge sie die Impftermine vergeben.