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Freistellung
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Freistellung

In einem Beschäftigungsverhältnis erhalten Arbeitnehmende für die Arbeit, die sie leisten, eine Vergütung vom Arbeitgeber. Eine Ausnahme ist die Freistellung, bei der Beschäftigte von ihrer Pflicht, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen, entbunden sind. Während Arbeitgeber mit einer Freistellung ein Arbeitsverhältnis auflösen können, haben Arbeitnehmende das Recht, diese auf eigene Wünsche hin zu beantragen. Hierbei ist zwischen verschiedenen Formen und Gründen für eine Freistellung zu differenzieren.

Ist eine Freistellung eine Kündigung? Eine Definition

Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmende dazu, die vertraglich festgelegte Arbeitsleistung zu erbringen, während der Arbeitgeber die Pflicht hat, diese zu vergüten. Bei einer Freistellung ist der Arbeitnehmende von dieser Hauptpflicht entbunden. Das Arbeitsverhältnis hat zwar weiterhin Bestand, ruht jedoch vorübergehend oder dauerhaft. Je nachdem, um welche Form der Freistellung es sich handelt, entfällt für den Arbeitgeber wiederum die Entgeltzahlungspflicht. Arbeitnehmende können die Freistellung selbst beantragen. Zum Beispiel handelt es sich beim gesetzlich festgeschriebenen Erholungsurlaub, Freizeitausgleich oder Krankheit um eine bezahlte Form der Freistellung. Ordnen Arbeitgeber die Freistellung an, geschieht das meist im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung. Bei einer solchen Suspendierung wird der Mitarbeitende für den Rest der Kündigungsfrist von der Arbeit befreit. Ob der Beschäftigte für restliche Zeit des Beschäftigungsverhältnisses, in der er freigestellt ist, eine Vergütung erhält, hängt von den ausgehandelten Konditionen im Arbeitsvertrag ab.

Formen der Freistellung

Bei einer Freistellung ist, wie bereits angedeutet, zwischen unterschiedlichen Formen zu unterscheiden. Diese kann bezahlt oder unbezahlt sowie widerruflich oder unwiderruflich sein:

  • unbezahlte Freistellung: Der Arbeitnehmende hat keinen Rechtsanspruch auf Freistellung und dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Vergütung während der Zeit, die er von der Arbeit befreit ist.
  • bezahlte Freistellung: Stellt ein Arbeitgeber einen Beschäftigten frei oder gibt es für die Freistellung eine rechtliche Grundlage, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten weiterhin entlohnen, auch wenn dieser nicht arbeitet.
  • widerrufliche Freistellung: Dem Arbeitgeber steht es zu, den freigestellten Arbeitnehmenden jederzeit dazu aufzufordern, wieder seiner Arbeit nachzukommen.
  • unwiderrufliche Freistellung: Auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich Bestand hat, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden nicht dazu verpflichten, seine Tätigkeit wiederaufzunehmen.

Zu berücksichtigen ist ebenfalls, wie die Freistellung erfolgt. Diese kann:

einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden,

per Gesetz vorgeschrieben sein oder

einvernehmlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber zustande kommen.

Gründe für eine Freistellung von der Arbeit

Neben den unterschiedlichen Formen können auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite auch verschiedene Gründe für eine Freistellung vorliegen. Arbeitgeber dürfen die einseitige Freistellung ohne die Zustimmung des Beschäftigten nur in Ausnahmefällen anordnen. Eine solche Ausnahme ist unter anderem die Überbrückung der Kündigungsfrist, wenn eine Kündigung bereits erfolgt ist. Allerdings sollte die Frist maximal ein bis drei Monate dauern. Weitere Ausnahmefälle sind beispielsweise, wenn der Arbeitnehmende:

  • Betriebsgeheimnisse verraten könnte,
  • einer Straftat verdächtigt wird,
  • einen Wettbewerbsverstoß begehen könnte oder
  • eine Gefahr für sich und/oder für andere ist.

Auch eine geringe Auftragslage oder technische Störungen, die den Betriebsablauf stören, können dazu führen, dass ein Arbeitgeber vorübergehend eine Freistellung seinen Angestellten gegenüber ausspricht.

Arbeitnehmende haben das Recht auf eine bezahlte Freistellung, die sie beim Arbeitgeber beantragen können. Das ist in folgenden Fällen möglich:

  • Krankheit: Im Krankheitsfall müssen Arbeitnehmende nicht zur Arbeit erscheinen und sind freigestellt. Laut § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen.
  • Urlaub: Für Arbeitnehmende besteht gemäß Bundesurlaubsgesetz ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  • Jobsuche: Nach einer Kündigung können sich Beschäftigte für die Zeit der Stellensuche laut § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezahlt freistellen lassen.
  • Mutterschutz: Arbeitnehmerinnen sind sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt von der Arbeit befreit (Mutterschutzgesetz).
  • Vaterschaftsurlaub: Väter haben bei der Geburt ihres Kindes Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub.
  • Elternzeit: Sowohl Mütter als auch Väter können sich für bis zu 36 Monate nach der Geburt ihres Kindes von der Arbeit freistellen lassen und Elternzeit in Anspruch nehmen. 
  • Betriebsrat: Für Tätigkeiten als Mitglied des Betriebsrats ist gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Freistellung möglich.

Zu den weiteren Fällen, bei denen Beschäftigten eine bezahlte Freistellung zusteht, zählen unter anderem die eigene Hochzeit oder der Tod eines nahen Familienangehörigen. Arbeitnehmende haben zudem Anspruch auf unbezahlte Freistellung, beispielsweise für eine zeitlich begrenzte Auszeit (Sabbatical), einen Bildungsurlaub oder die Pflege von Angehörigen. Arbeitnehmende haben zu bedenken, dass sie bei einer Freistellung, die länger als einen Monat dauert, von der Sozialversicherung abgemeldet werden.

Was ist bei einer Freistellung zu beachten?

Arbeitnehmende, die sich von der Arbeit befreien lassen möchten, können einen formlosen Antrag auf Freistellung bei ihrem Arbeitgeber stellen. Es ist empfehlenswert, wenn es sich dabei um ein schriftliches Dokument handelt, das sowohl für den Arbeitnehmenden als auch den Arbeitgeber als Nachweis für die Freistellung und den vereinbarten Zeitraum dient. Aus diesem Grund sollten Beschäftigte in ihrem Antrag unbedingt die konkrete Zeitspanne für die gewünschte Entbindung von der Arbeit benennen. Einen Grund müssen sie lediglich dann angeben, wenn ein Anspruch auf Freistellung besteht.

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