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Betriebsrat
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Betriebsrat

Der Mitglieder des Betriebsrats fungieren oft als Ebene zwischen Arbeitnehmern und Führungsetage. Sie sind als Vermittler tätig und handeln im Sinne der Arbeitnehmer. Doch die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats gehen weit darüber hinaus.

Aufgaben des Betriebsrats

Die Betriebsräte werden alle vier Jahre gewählt, immer zwischen dem 1. März und dem 30. Mai. Im Betriebsrat versammeln sich Menschen, die sich für die Beschäftigten stark machen und dafür sorgen, dass sie gehört werden. Wenn es um ihre Arbeitsbedingungen geht, stehen sie als Ansprechpartner bei Kündigungen oder Mobbing zur Verfügung.

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört aber etwa auch, Gesundheitsprogramme durchsetzen und darauf zu achten, dass Dienstpläne einzuhalten sind. Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Seine Rechte und Pflichten regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Arbeit der Betriebsräte zahlt sich oftmals für die Arbeitnehmer aus. Unternehmen mit Betriebsrat bezahlen im Durchschnitt ein höheres Gehalt, die Arbeitsplätze sind sicherer und die Arbeitsbedingungen besser. Betriebsräte helfen bei individuellen Problemen der Arbeitnehmer und bei Konflikten am Arbeitsplatz und tragen zu mehr Demokratie im Unternehmen bei.

Geschichte des Betriebsrats

Die gesetzliche Grundlage, das Betriebsverfassungsgesetz, trat unter dem Namen Betriebsrätegesetz bereits am 4. Februar 1920 in Kraft. Am 14. November 1952 kam dann das Betriebsverfassungsgesetz, das in der Tradition des Betriebsrätegesetzes umfangreiche Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats regelt und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat vorschreibt. 1972 wurde das Gesetz dann grundlegend novelliert. Seitdem passen es die Gesetzgeber immer wieder an und ergänzen es, da sich die Arbeitswelt durch technischen Fortschritt, Globalisierung und Digitalisierung stetig verändert.

Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats

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Aus wie vielen Mitgliedern ein Betriebsrat besteht, richtet sich nach der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Die Palette reicht von einem Betriebsrat in Unternehmen mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern über 15 Betriebsräte zwischen 1.001 und 1.500 Arbeitnehmern bis hin zu 35 Betriebsräten bei 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern. Wenn im Unternehmen mehr als 9.000 Arbeitnehmer arbeiten, dann erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder je angefangene 3.000 Arbeitnehmer um zwei. Eine Obergrenze für die Größe eines Betriebsrats besteht somit also nicht.

Für die Zusammensetzung des Betriebsrats gilt, dass er möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Unternehmensbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer bestehen soll. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt außerdem vor, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. Das gilt dann, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Rechte des Betriebsrats

Die Rechte und Grundsätze der Zusammenarbeit der Betriebsräte mit dem Arbeitgeber sind ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben: „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter der Beachtung der geltenden Tarifverträge mit Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. “

Die Arbeit im Betriebsrat hat Vorrang gegenüber der regulären Arbeit eines Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass sich ein Mitglied des Betriebsrats freistellen lassen kann, um seine Aufgaben zu erfüllen oder auch für Weiterbildungen. In Unternehmen mit bis zu 200 Mitarbeitern erfolgt eine solche Freistellung nach Bedarf. In größeren Unternehmen sind in der Regel ein oder mehrere Betriebsräte komplett freigestellt. Mitglieder des Betriebsrats genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz, der für die gesamte Amtszeit gilt und in abgeschwächter Form noch bis zu einem Jahr danach.

Betätigungsfelder des Betriebsrats

Die Arbeitsfelder eines Betriebsrats sind sehr vielfältig: Der Betriebsrat hat ein Recht auf Mitbestimmung bei allen Fragen der Arbeitszeitgestaltung und der Entlohnungsgrundsätze, sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Dazu zählen etwa die Verteilung der Arbeitszeit, Fragen zum Thema Urlaub, die Auszahlung der Gehälter und die betriebliche Lohngestaltung.

Anweisungen des Arbeitgebers, die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Beschäftigten regeln, sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Dazu gehören etwa Rauchverbote und Anwesenheitslisten. Bei Gesundheitsthemen geht es um Schutz und Prävention im Interesse der Beschäftigten. Ziel ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei Maßnahmen der betrieblichen Personalpolitik. Dazu gehören etwa Einstellungen, Versetzungen, Beurteilungen und Kündigungen. Der Betriebsrat muss zudem über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und über wichtige Planungen informiert werden.

Wahl des Betriebsrats

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Wenn in einem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig sind und drei von ihnen wählbar sind, dann kommt es zur Bildung eines Betriebsrats. Um wahlberechtigt zu sein, muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Wahlberechtigt sind auch Auszubildende, Arbeitnehmer in Teilzeit, Aushilfen und Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Unternehmen arbeiten. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, die unternehmerische Aufgaben wahrnehmen.

Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind und dem Unternehmen mindestens sechs Monate angehören. Wenn ausreichend Kandidaten und Wahlberechtigte zur Verfügung stehen, dann kann es zur Wahl kommen, wobei der Vorgang durchaus kompliziert sein kann. Eine Verpflichtung zur Gründung eines Betriebsrats gibt es nicht. Arbeitnehmern ist es freigestellt, einen Betriebsrat zu gründen, sobald die Bedingung „fünf Mitarbeiter, davon drei wählbar“ erfüllt ist.

Schnittstellen des Betriebsrates mit HR

Der Betriebsrat hat das Recht, rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung, Maßnahmen der Personalbeschaffung und Aus- und Weiterbildungsangebote Informationen zu erhalten. HR muss Unterlagen wie Stellenausschreibungen, Anforderungsprofile und Aufstellungen zu Personalkosten zur Verfügung stellen. Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern bilden einen Wirtschaftsausschuss. In diesem Gremium tauscht sich die Geschäftsleitung regelmäßig mit dem Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten aus.

Bei Entscheidungen und Regelungen, die die Arbeitnehmer direkt betreffen, stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zu. In den meisten Fällen darf der Betriebsrat nicht mitentscheiden, ob eine Maßnahme durchgeführt wird. Er muss jedoch bei der Entscheidung, in Bezug auf die Durchsetzung der Maßnahme, eingebunden sein. Zum Beispiel kann der Betriebsrat nicht verhindern, dass der Arbeitgeber eine HCM-Software einführt. Er darf jedoch bei der konkreten Umsetzung mitreden und Regelungen verlangen, die einen Missbrauch verhindern.

Bei personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat ein Widerspruchsrecht oder ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Dazu gehören Neueinstellungen, Kündigungen, Versetzungen und Umschulungen sowie Abmahnungen.

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