Die Sozialversicherung ist ein wichtiger Teil des deutschen Sozialstaats und sichert jeden Bürger gegen Lebensrisiken ab. Die Beiträge tragen Arbeitnehmende und Arbeitgeber anteilig, wobei es einige Ausnahmen gibt. Worauf Arbeitgeber bei der Meldepflicht zur Sozialversicherung zu achten haben, welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten und welche Personengruppen sozialversicherungspflichtig sind, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Definition: Die Sozialversicherung einfach erklärt
Otto von Bismarck hat im 19. Jahrhundert zum ersten Mal eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt. Heute ist sie als Versicherungssystem fester Bestandteil der Sozialpolitik. Die gesetzliche Grundlage bildet das Sozialgesetzbuch (SGB). Über die Sozialversicherung ist jeder Bürger gegen bestimmte Lebensrisiken abgesichert, die die Existenzgrundlage des Versicherten oder der gesamten Versichertengemeinschaft gefährden. Dazu zählen:
- Krankheit
- Arbeitsunfälle
- Arbeitslosigkeit
- Alter
- Pflegebedürftigkeit
Die gesetzliche Pflichtversicherung lässt sich in drei Aufgabenbereiche bzw. Kernprinzipien unterteilen:
- Versicherungsprinzip: Die Sozialversicherung wird durch Pflichtbeiträge finanziert, die sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammensetzen. Im Bedarfsfall hat der Versicherte einen persönlichen Leistungsanspruch entsprechend der eingezahlten Beiträge.
- Versorgungsprinzip: Die Sozialversicherung bietet Ausgleichszahlungen bei Einkommensausfall für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die aus Steuermitteln finanziert werden. Diese Leistungen erhalten nur Personen, die einen Dienst für die Gesellschaft erbracht haben, zum Beispiel Wehr- oder Zivildienstleistende oder Staatsbeamte.
- Fürsorgeprinzip: Leistungen erhalten alle Menschen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, etwa durch Arbeitslosigkeit. Die Leistungen in Form von Grundsicherung und Sozialhilfe werden durch Steuermittel finanziert, wobei die Betroffenen ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen.
Die 5 Sozialversicherungen in der Übersicht
Die Sozialversicherung in Deutschland setzt sich aus insgesamt fünf unterschiedlichen Bereichen zusammen, das sind:
- gesetzliche Krankenversicherung
- soziale Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
- gesetzliche Unfallversicherung
Die Krankenversicherung zahlt Leistungen im Fall von Krankheit oder zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten. Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein. Arbeitnehmende, deren jährlicher Arbeitsverdienst eine bestimmte Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können sich alternativ bei einer privaten Krankenkasse versichern lassen. Jeder Krankenversicherte ist zugleich auch Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung, da zu jeder gesetzlichen Krankenkasse eine Pflegekasse gehört. Die Pflegeversicherung deckt das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab und unterstützt bei häuslicher oder stationärer Pflege.
Alle Arbeitnehmenden und Auszubildenden sind grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, die unter anderem Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld an betroffene Arbeitnehmende zahlt. Ausgenommen davon sind Minijobber, Studenten und Rentner, die eine Altersrente beziehen.
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert die Altersvorsorge und leistet unter anderem Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten sowie Leistungen zur Rehabilitation und Prävention. In der Rentenversicherung sind Arbeitnehmende, Auszubildende, bestimmte Selbstständige und Personen, die Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehen, pflichtversichert.
Die gesetzliche Unfallversicherung gleicht gesundheitliche Schäden durch Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten aus. Träger sind unter anderem die Berufsgenossenschaften. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Unfallversicherung zu melden.
Welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten in der Sozialversicherung?
In den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung gelten jeweils bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen. Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag des Entgelts und Einkommens eines Beschäftigten, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Liegt das Einkommen über diesem Betrag, müssen keine Beiträge gezahlt werden. Die geltenden Bemessungsgrenzen sind nicht nur in den verschiedenen Säulen der Sozialversicherung unterschiedlich, sondern es gibt auch Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern.
Folgende Beitragsbemessungsgrenzen gelten ab 2024:
- Kranken- und Pflegeversicherung: 62.100 Euro pro Jahr bzw. monatlich 5.175 Euro
- allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung: 7.550 Euro pro Monat (alte Bundesländer) bzw. 7.450 Euro pro Monat (neue Bundesländer)
Darüber hinaus wurde die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 auf jährlich 69.300 Euro (monatlich 5.775 Euro) erhöht. Dies ist der Höchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Verdient jemand mehr, kann er oder sie in eine private Krankenversicherung wechseln
Wer ist sozialversicherungspflichtig und wie verteilen sich die Beiträge?
In Deutschland ist jeder Arbeitnehmende ab einer bestimmten Einkommensgrenze sozialversicherungspflichtig. Diese liegt aktuell bei 520 Euro, das heißt jeder, der mehr verdient, muss Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Zu den weiteren Personengruppen, die sozialversicherungspflichtig sind, gehören
- Selbstständige Künstler und Publizisten: Diese sind über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert. Die KSK ermöglicht es selbstständigen Künstlern und Publizisten, zu gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmer in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einzuzahlen.
- Landwirte: Landwirte sind ebenfalls sozialversicherungspflichtig und zahlen Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Diese umfasst Kranken-, Pflege-, Unfall- und Alterskassen für Landwirte.
- Bezieher von Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I und II: Personen, die Übergangsgeld (beispielsweise nach einer Rehabilitationsmaßnahme) oder Arbeitslosengeld I oder II beziehen, sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge werden dabei von der Agentur für Arbeit getragen.
- Personen, die andere Sozialleistungen beziehen: Dazu gehören beispielsweise Bezieher von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld. Diese Leistungen beinhalten auch eine Sozialversicherungspflicht, wobei die Beiträge in der Regel durch die zahlende Institution übernommen werden.
Folgende Personengruppen unterliegen hingegen nicht der Sozialversicherungspflicht:
- Beamte
- Soldaten
- Unternehmer
- Freiberufler
- geringfügig Beschäftigte in einem Minijob
Arbeitnehmende und Arbeitgeber zahlen die Beiträge zur Sozialversicherung jeweils zur Hälfte. Auf Arbeitgeberseite sind die Sozialversicherungsbeiträge Bestandteil der Lohnnebenkosten. Allerdings zahlen Angestellte und Arbeitgeber nur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu gleichen Teilen – mit einer Ausnahme: In Sachsen fällt der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung für Arbeitnehmende höher aus als der für Arbeitgeber. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hingegen trägt deutschlandweit ausschließlich der Arbeitgeber und zahlt diese an die zuständige Berufsgenossenschaft. Auch die sogenannten Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), U2 (Mutterschutz) und U3 (Insolvenzgeldumlage) übernimmt lediglich der Arbeitgeber und führt die Beiträge an die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters ab.
Meldung zur Sozialversicherung ist für Arbeitgeber Pflicht
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitnehmende bei der Sozialversicherung zu melden, sodass diese, die ihnen zustehenden Sozialleistungen erhalten. Dafür müssen Arbeitgeber die Daten ihrer Angestellten, die versicherungstechnisch relevant sind, an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weitergeben, das sind die Träger der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung bzw. die Minijobber-Zentrale im Falle von geringfügig Beschäftigten. Das Verfahren zur Meldung ist einheitlich und kann komplett elektronisch über ein Entgeltabrechnungsprogramm erfolgen. Zwingende Voraussetzung ist, dass die Software von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zugelassen ist. Das trifft ebenfalls auf elektronische Ausfüllhilfen zu. Arbeitgeber, die ihre Lohn- und Gehaltsrechnungen extern erstellen lassen, können die Meldung auch von ihrem Lohnbüro oder Steuerberater durchführen lassen.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Meldepflicht zeitnah erfüllt wird, das heißt entweder frühestens mit der ersten Entgeltabrechnung des Arbeitnehmenden oder spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme der Beschäftigung. In bestimmten Branchen hat eine Sofortmeldung zu erfolgen, um Schwarzarbeit zu vermeiden, darunter das Baugewerbe, Schaustellergewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Betriebe der Forstwirtschaft sowie das Gebäudereinigungsgewerbe. Neben der Anstellung eines neuen Mitarbeiters können auch weitere Anlässe eine Meldung bei der Sozialversicherung erfordern. Das ist zum Beispiel bei Beschäftigungsende oder der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Fall, bei einem Krankenkassenwechsel oder wenn eine Berufsausbildung beginnt oder endet.