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Krankenversicherung

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Bei der Krankenversicherung handelt es sich um ein System der sozialen Absicherung in Deutschland. Arbeitnehmer müssen sich verpflichtend krankenversichern. Die Versicherung übernimmt im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls die Behandlungskosten.

Was ist eine Krankenversicherung?

Eine Krankenversicherung funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Über die Beiträge vieler Versicherter können die Kosten für erkrankte Mitglieder getragen werden, die deren Einkommen andernfalls häufig übersteigen würden. In Deutschland besteht das sogenannte zweigliedrige Krankenversicherungssystem, das aus zwei Säulen besteht:

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich insbesondere Arbeitnehmer in einer abhängigen Beschäftigung pflichtversichern. Daneben besteht ab einer gewissen Einkommenshöhe ebenso wie für Selbstständige die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
  • Private Krankenversicherung (PKV): Die private Krankenversicherung ist nicht für jedermann frei zugänglich. Arbeitnehmer müssen eine bestimmte Einkommenshöhe erreichen, um sich privat versichern zu können. Ebenso haben die meisten Selbstständigen sowie Beamte die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Beitragszahlungen an die Krankenversicherung

Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte. Der Beitragssatz liegt in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 bei 14,6 Prozent. Davon entfallen je 7,3 Prozent auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Zusätzlich erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, der ebenfalls hälftig geteilt wird. Er variiert zwischen 0,8 und 1,8 Prozent.

Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung ein und übermittelt den gesamten Beitrag inklusive Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsträger. Entsprechend muss er monatlich Beitragsnachweise an den Träger übersenden, in denen er über die versicherten Beschäftigten, deren Einkommen und die zu zahlenden Beiträge informiert.

Die gesetzliche Krankenversicherung beruht auf dem Solidarprinzip. Je größer die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder ist, desto mehr zahlen sie an Beiträgen. Alle Mitglieder haben jedoch den gleichen Anspruch auf Gesundheitsleistungen, egal ob sie 400 Euro oder 900 Euro an Beiträgen zahlen. In der privaten Krankenversicherung hingegen erwerben die Versicherten für ihre Beitragszahlung bestimmte, vertraglich vereinbarte Leistungen, die je nach Tarif variieren. Die Beitragshöhe richtet sich nicht nach ihrem Einkommen, sondern nach Faktoren wie dem Alter, den vertraglichen Leistungen, dem Beruf oder Vorerkrankungen und Risikofaktoren.

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Da die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung prozentual erhoben werden, würden Besserverdienende übermäßig stark zur Kasse gebeten. Deshalb gibt es die jährlich neu festgelegte Beitragsbemessungsgrenze. Bis zu dieser Höhe sind Einkommen beitragspflichtig. Der darüber hinausgehende Betrag bleibt bei der Ermittlung der Beiträge zur Krankenversicherung außen vor.

Versicherungspflichtgrenze

Auch die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich neu festgelegt. Arbeitnehmer, die unterhalb dieser Grenze verdienen, müssen sich zwingend in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Sobald sie diese Grenze für eine gewisse Zeit überschreiten, haben sie das Recht, sich privat zu versichern. Dies ist jedoch kein Muss – sie können auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Umgekehrt können Arbeitnehmer aus der privaten Krankenversicherung herausfallen, wenn sie die Versicherungspflichtgrenze unterschreiten, etwa durch einen Jobwechsel oder eine Verringerung der Arbeitszeit. Sie müssen sich dann wieder gesetzlich versichern. Problematisch kann dies sein, wenn ein Arbeitnehmer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat. Dann ist die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nämlich nicht mehr vorgesehen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherungspflicht zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Zudem muss er diese Überprüfung jährlich zu Beginn des Jahres wiederholen. Ändert sich das Einkommen, muss die Versicherungspflicht ebenfalls erneut kontrolliert werden.

Abrechnung der Leistungen durch die Krankenversicherung

Erkrankt eine versicherte Person, sucht diese einen Arzt auf und erhält eine Behandlung. Die anschließende Abrechnung dieser Leistungen unterscheidet sich in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung stark:

  • GKV: Bei der gesetzlichen Krankenversicherung rechnet der Arzt direkt mit der Krankenkasse ab. Hierfür gibt es feste Sätze, die für bestimmte Leistungen höchstens in Rechnung gestellt werden dürfen. Der Versicherte bekommt von dieser Abrechnung im Regelfall nichts mit. Es kann jedoch vorkommen, dass zu bestimmten Leistungen Zuzahlungen erforderlich sind. Gesetzlich Versicherten steht es frei, zusätzlich private Leistungen in Anspruch zu nehmen und selbst zu zahlen oder durch ihre private Krankenzusatzversicherung übernehmen zu lassen.
  • PKV: Bei der privaten Krankenversicherung erhält der Versicherte selbst die Rechnung. Diese richtet sich in aller Regel nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und ist nach den erbrachten Leistungen aufgegliedert. Der Versicherte reicht die Rechnung bei seinem Versicherer ein und erhält anschließend die vom gewählten Tarif abgedeckten Behandlungskosten erstattet. Es kann vorkommen, dass eine Leistung nicht im Tarif enthalten ist. Diese muss der Versicherte dann selbst tragen. Häufig ist dies bei zahnmedizinischen Behandlungen der Fall, etwa im Bereich des Zahnersatzes.

Freie Wahl der Krankenversicherung

Der Arbeitnehmer darf frei entscheiden, in welcher Krankenkasse er sich versichern möchte. Er ist nicht an eine Empfehlung des Arbeitgebers gebunden. Auch ein Wechsel der Krankenkasse ist möglich. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten bei der aktuellen Kasse erreicht wurde. Der Arbeitnehmer stellt für den Wechsel lediglich einen Aufnahmeantrag bei der gewählten Krankenversicherung. Sobald dieser genehmigt wurde, informiert die Krankenkasse automatisch die bisherige. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.

Auch wer sich privat versichern möchte, hat die freie Wahl aus den zur Verfügung stehenden Versicherern. Diese sind jedoch im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht verpflichtet, neue Mitglieder aufzunehmen. Sie dürfen Aufnahmeanträge ablehnen, etwa wenn zu viele Vorerkrankungen vorliegen.

Disclaimer: Die in diesem Glossar bereitgestellten rechtlichen Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung.
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