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Steuerklasse

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Was ist eine Steuerklasse?

Die Steuerklasse gibt Aufschluss darüber, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom Bruttolohn eines Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. In den meisten Fällen ist sie vom Familienstand abhängig, es gibt aber auch Ausnahmen. Sie bestimmt auch die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.

Eine Steuererklärung, bei der die Steuerklasse eine essenzielle Angabe ist.

Um die Steuerklasse zu ermitteln und die richtigen Steuersätze anzuwenden, ruft der Arbeitgeber regelmäßig die ELStAM, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, ab. Diese haben vor einigen Jahren die Lohnsteuerkarte in Papierform abgelöst. Der Arbeitgeber kann somit die individuellen Freibeträge seiner Arbeitnehmer direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.

Die sechs deutschen Steuerklassen und Freibeträge im Überblick

Steuerklasse I für alleinstehende Arbeitnehmer

Unter die Steuerklasse I fällt der Großteil der Deutschen. Hier werden alle ledigen Arbeitnehmer eingeordnet, die kein minderjähriges Kind alleine erziehen. Diese Lohnsteuerklasse ist mit einer hohen Abgabenlast verbunden, weil man davon ausgeht, dass diese Gruppe im Durchschnitt nur wenige zusätzliche Belastungen hat.

Steuerklasse I im Überblick

Für wen? Ledige und alleinstehende Personen, dauerhaft getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner oder Lebenspartner, Arbeitnehmer, deren Partner nicht in der EU lebt, verwitwete Ehepartner nach dem auf den Tod des Partners folgenden Jahr

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag10.908 Euro (ab 2024)
Arbeitnehmerpauschbetrag1.230 Euro (ab 2023)
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Kinderfreibetrag3.012 Euro je Elternteil (ab 2024)
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse II für Alleinerziehende

Die Steuerklasse II wurde gezielt für Alleinstehende geschaffen, die ein Kind alleine betreuen. Sie enthält im Vergleich zur Steuerklasse I einen höheren Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende.

  • Das Kind muss im selben Haushalt gemeldet sein.
  • Der Alleinerziehende muss Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben.
  • Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen.

Steuerklasse II im Überblick

Für wen? Alleinstehende Personen, getrennt lebende oder geschiedene Partner sowie Verwitwete, die ein minderjähriges Kind im eigenen Haushalt betreuen.

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag10.908 Euro (ab 2024)
Arbeitnehmerpauschbetrag1.230 Euro (ab 2023)
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Kinderfreibetrag3.012 Euro je Elternteil (ab 2024)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende4.260 Euro, ab dem zweiten Kind pro Kind 240 Euro
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Einkommen

Verheiratete Arbeitnehmer sowie eingetragene Lebenspartner können sich auf Antrag in die Steuerklasse III eingruppieren lassen, sofern der zweite Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse III wird der doppelte Grundfreibetrag gewährt.

Steuerklasse III im Überblick

Für wen? Verheiratete Partner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahr.

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag21.816 Euro (ab 2024)
Arbeitnehmerpauschbetrag1.230 Euro (ab 2023)
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Kinderfreibetrag3.012 Euro je Elternteil (ab 2024)
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse IV für verheiratete Arbeitnehmer mit ähnlichem Einkommen

Ehepartner werden nach ihrer Eheschließung automatisch von Steuerklasse I oder II in die Steuerklasse IV eingestuft. Dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Steuerlich entspricht die Steuerklasse IV der Steuerklasse I.

Steuerklasse IV im Überblick

Für wen? Ehepaare und eingetragene Lebenspartner

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag10.908 Euro (ab 2024)
Arbeitnehmerpauschbetrag1.230 Euro (ab 2023)
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Kinderfreibetrag3.012 Euro je Elternteil (ab 2024)
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse V für verheiratete Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Einkommen

Die Steuerklasse V ist das Gegenstück zur Lohnsteuerklasse III. Üblicherweise wählt der Partner mit dem niedrigeren oder ohne Einkommen diese Klasse und hat dann besonders hohe Abzüge. Der Partner mit dem höheren Einkommen wählt Steuerklasse III.

Steuerklasse V im Überblick

Für wen? Verheiratete Partner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahr

Berücksichtigte FreibeträgeHöhe
Grundfreibetrag(kein Grundfreibetrag)
Arbeitnehmerpauschbetrag1.230 Euro (ab 2023)
Sonderausgabenpauschbetrag36 Euro
Vorsorgepauschalenach Bruttolohn

Steuerklasse VI für Arbeitnehmer mit Zweitjob

Übt ein Arbeitnehmer zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, so wird er beim Zweitjob automatisch in Steuerklasse VI eingestuft. Da diese Steuerklasse keine Freibeträge berücksichtigt, weist sie die höchste Abgabenlast auf.

Welche Steuerklassenkombination eignet sich für Verheiratete?

Ein Ehepaar überlegt sich, welche Kombination der Steuerklassen am sinnvollsten ist.

Verheiratete werden normalerweise in die Steuerklasse IV/IV eingestuft. Auf Antrag können sie jedoch in eine andere Steuerklassenkombination wechseln. Diese Optionen stehen zur Verfügung:

  • Kombination III/V:
    • Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen hat sehr hohe Abzüge.
    • Sinnvoll ist diese Variante, wenn die Einkommen um mindestens 20 % voneinander abweichen.
  • Kombination IV/IV:
    • Wenn die Einkommen der Partner weitgehend gleich sind.
  • Kombination IV/IV mit Faktor:
    • Das Finanzamt ermittelt einen Faktor, der den Vorteil des Ehegattensplittings optimal berücksichtigt.
    • Vermeidet hohe Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung.

Für welche Steuerklassenkombination sich die Ehepartner entscheiden, wirkt sich lediglich darauf aus, wie viel Geld ihnen während des Jahres zur Verfügung steht. Am Ende zahlen sie jedoch immer denselben Steuerbetrag. Wer sich also für die günstigere Kombination III/V entscheidet, spart nicht wirklich Steuern, sondern muss das Plus im Geldbeutel während des Jahres im Rahmen einer Nachzahlung bei der Steuererklärung ausgleichen.

Disclaimer: Die in diesem Glossar bereitgestellten rechtlichen Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung.
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