Was ist eine Steuerklasse?
Die Steuerklasse gibt Aufschluss darüber, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom Bruttolohn eines Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. In den meisten Fällen ist sie vom Familienstand abhängig, es gibt aber auch Ausnahmen. Sie bestimmt auch die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.
Um die Steuerklasse zu ermitteln und die richtigen Steuersätze anzuwenden, ruft der Arbeitgeber regelmäßig die ELStAM, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, ab. Diese haben vor einigen Jahren die Lohnsteuerkarte in Papierform abgelöst. Der Arbeitgeber kann somit die individuellen Freibeträge seiner Arbeitnehmer direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Inhaltsverzeichnis
Die sechs deutschen Steuerklassen und Freibeträge im Überblick
Steuerklasse I für alleinstehende Arbeitnehmer
Unter die Steuerklasse I fällt der Großteil der Deutschen. Hier werden alle ledigen Arbeitnehmer eingeordnet, die kein minderjähriges Kind alleine erziehen. Diese Lohnsteuerklasse ist mit einer hohen Abgabenlast verbunden, weil man davon ausgeht, dass diese Gruppe im Durchschnitt nur wenige zusätzliche Belastungen hat.
Steuerklasse I im Überblick
Für wen? Ledige und alleinstehende Personen, dauerhaft getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner oder Lebenspartner, Arbeitnehmer, deren Partner nicht in der EU lebt, verwitwete Ehepartner nach dem auf den Tod des Partners folgenden Jahr
Berücksichtigte Freibeträge | Höhe |
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Grundfreibetrag | 10.908 Euro (ab 2024) |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.230 Euro (ab 2023) |
Sonderausgabenpauschbetrag | 36 Euro |
Kinderfreibetrag | 3.012 Euro je Elternteil (ab 2024) |
Vorsorgepauschale | nach Bruttolohn |
Steuerklasse II für Alleinerziehende
Die Steuerklasse II wurde gezielt für Alleinstehende geschaffen, die ein Kind alleine betreuen. Sie enthält im Vergleich zur Steuerklasse I einen höheren Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende.
- Das Kind muss im selben Haushalt gemeldet sein.
- Der Alleinerziehende muss Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben.
- Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen.
Steuerklasse II im Überblick
Für wen? Alleinstehende Personen, getrennt lebende oder geschiedene Partner sowie Verwitwete, die ein minderjähriges Kind im eigenen Haushalt betreuen.
Berücksichtigte Freibeträge | Höhe |
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Grundfreibetrag | 10.908 Euro (ab 2024) |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.230 Euro (ab 2023) |
Sonderausgabenpauschbetrag | 36 Euro |
Kinderfreibetrag | 3.012 Euro je Elternteil (ab 2024) |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260 Euro, ab dem zweiten Kind pro Kind 240 Euro |
Vorsorgepauschale | nach Bruttolohn |
Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Einkommen
Verheiratete Arbeitnehmer sowie eingetragene Lebenspartner können sich auf Antrag in die Steuerklasse III eingruppieren lassen, sofern der zweite Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse III wird der doppelte Grundfreibetrag gewährt.
Steuerklasse III im Überblick
Für wen? Verheiratete Partner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahr.
Berücksichtigte Freibeträge | Höhe |
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Grundfreibetrag | 21.816 Euro (ab 2024) |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.230 Euro (ab 2023) |
Sonderausgabenpauschbetrag | 36 Euro |
Kinderfreibetrag | 3.012 Euro je Elternteil (ab 2024) |
Vorsorgepauschale | nach Bruttolohn |
Steuerklasse IV für verheiratete Arbeitnehmer mit ähnlichem Einkommen
Ehepartner werden nach ihrer Eheschließung automatisch von Steuerklasse I oder II in die Steuerklasse IV eingestuft. Dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Steuerlich entspricht die Steuerklasse IV der Steuerklasse I.
Steuerklasse IV im Überblick
Für wen? Ehepaare und eingetragene Lebenspartner
Berücksichtigte Freibeträge | Höhe |
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Grundfreibetrag | 10.908 Euro (ab 2024) |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.230 Euro (ab 2023) |
Sonderausgabenpauschbetrag | 36 Euro |
Kinderfreibetrag | 3.012 Euro je Elternteil (ab 2024) |
Vorsorgepauschale | nach Bruttolohn |
Steuerklasse V für verheiratete Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Einkommen
Die Steuerklasse V ist das Gegenstück zur Lohnsteuerklasse III. Üblicherweise wählt der Partner mit dem niedrigeren oder ohne Einkommen diese Klasse und hat dann besonders hohe Abzüge. Der Partner mit dem höheren Einkommen wählt Steuerklasse III.
Steuerklasse V im Überblick
Für wen? Verheiratete Partner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahr
Berücksichtigte Freibeträge | Höhe |
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Grundfreibetrag | (kein Grundfreibetrag) |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.230 Euro (ab 2023) |
Sonderausgabenpauschbetrag | 36 Euro |
Vorsorgepauschale | nach Bruttolohn |
Steuerklasse VI für Arbeitnehmer mit Zweitjob
Übt ein Arbeitnehmer zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, so wird er beim Zweitjob automatisch in Steuerklasse VI eingestuft. Da diese Steuerklasse keine Freibeträge berücksichtigt, weist sie die höchste Abgabenlast auf.
Welche Steuerklassenkombination eignet sich für Verheiratete?
Verheiratete werden normalerweise in die Steuerklasse IV/IV eingestuft. Auf Antrag können sie jedoch in eine andere Steuerklassenkombination wechseln. Diese Optionen stehen zur Verfügung:
- Kombination III/V:
- Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen hat sehr hohe Abzüge.
- Sinnvoll ist diese Variante, wenn die Einkommen um mindestens 20 % voneinander abweichen.
- Kombination IV/IV:
- Wenn die Einkommen der Partner weitgehend gleich sind.
- Kombination IV/IV mit Faktor:
- Das Finanzamt ermittelt einen Faktor, der den Vorteil des Ehegattensplittings optimal berücksichtigt.
- Vermeidet hohe Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung.
Für welche Steuerklassenkombination sich die Ehepartner entscheiden, wirkt sich lediglich darauf aus, wie viel Geld ihnen während des Jahres zur Verfügung steht. Am Ende zahlen sie jedoch immer denselben Steuerbetrag. Wer sich also für die günstigere Kombination III/V entscheidet, spart nicht wirklich Steuern, sondern muss das Plus im Geldbeutel während des Jahres im Rahmen einer Nachzahlung bei der Steuererklärung ausgleichen.