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02/03/2022
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02/03/2022
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Die neun häufigsten Fehler bei der Betriebsratswahl

Die §§ 7 bis 20 BetrVG sehen eine Vielzahl von Vorschriften für die Betriebsratswahl vor, die üblicherweise alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai durchgeführt wird. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, kann die Wahl im schlimmsten Fall anfechtbar oder nichtig sein.

Fehler können übrigens nicht nur während der Wahl passieren – häufig sind bereits die Vorbereitungen des Wahltermins nicht regelkonform und machen die Wahl angreifbar. Der Arbeitgeber sollte darauf achten, dass die Betriebsratswahl fehlerfrei durchgeführt wird. So kann er finanzielle Einbußen infolge einer Wiederholung der Wahl vermeiden.

Die häufigsten neun Fehler bei der Betriebsratswahl

Mögliche Fehlerquellen liegen in den komplexen Vorschriften zur Betriebsratswahl. Besonders häufig kommen die folgenden neun Fehler vor.

Fehler #1: fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands

Schon bei der Bestellung des Wahlvorstands können erste Fehler passieren. Soweit bereits ein Betriebsrat besteht, ist dieser dafür verantwortlich. Ansonsten bestellt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Nur, wenn es überhaupt keinen Betriebsrat gibt, wählen die Mitarbeiter den Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung.

Eine weitere Fehlerquelle ist die Besetzung des Wahlvorstands. Er besteht aus mindestens drei Wahlberechtigten – eine größere Anzahl ist auch möglich. In jedem Fall muss es allerdings eine ungerade Zahl von Mitgliedern sein.

Fehler #2: falsche Größe des Betriebsrats

Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der im Betrieb Beschäftigten und ist in § 9 BetrVG konkret festgelegt. Wird die Mitarbeiterzahl falsch ermittelt (z. B. Teilzeitkräfte nur mit dem Anteil ihrer Arbeitszeit statt nach Köpfen), kann der Betriebsrat aus zu vielen oder zu wenigen Mitgliedern bestehen.

Fehler #3: falsche Einschätzung der Wahlberechtigten

Nur wahlberechtigte Mitarbeiter dürfen an der Betriebsratswahl teilnehmen. Zu diesem Personenkreis gehören alle Mitarbeiter ab 16 Jahren und auch Leiharbeitnehmer, die mindestens drei Monate im Entleihbetrieb beschäftigt sind. Alle Wahlberechtigten müssen in einer Wählerliste aufgezeichnet werden. Dafür ist der Wahlvorstand verantwortlich.

Wählbar sind allerdings nur volljährige Arbeitnehmer mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – Leiharbeitnehmer sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Dasselbe gilt für leitende Angestellte, Mitglieder der Geschäftsführung sowie Familienangehörige des Arbeitgebers.

Fehler #4: Durchführung als reine Briefwahl

Die Betriebsratswahl sieht grundsätzlich vor, dass die Wahlberechtigten ihre Stimme persönlich abgeben. Es ist deshalb nicht zulässig, die Wahl gänzlich als Briefwahl zu deklarieren. Lediglich Mitarbeiter, die am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sind, können die Briefwahl beantragen. Ebenso sollen Mitarbeiter, die von vornherein nicht an der Wahl teilnehmen können (z. B. wegen Elternzeit, Wehrdienst, Langzeiterkrankung), Briefwahlunterlagen zugeschickt bekommen.

Fehler #5: mangelhaftes Wahlausschreiben

Die häufigsten Fehler in Zusammenhang mit dem Wahlausschreiben lassen sich schnell auf den Punkt bringen:

  • Es wird zu spät erlassen (mindestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag).
  • Es enthält nicht die gemäß Wahlordnung vorgeschriebenen Inhalte.
  • Die Formalitäten werden nicht eingehalten (z. B. Auslage an einer für alle Wahlberechtigten zugänglichen Stelle bis zum Ende der Betriebsratswahl).

Fehler #6: falsches Wahlverfahren

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet das vereinfachte Wahlverfahren, das einem schnelleren Ablauf folgt, und das normale Wahlverfahren. Zwingend vorgeschrieben ist das vereinfachte Wahlverfahren für Betriebe mit 5 bis 100 Wahlberechtigten. Alle größeren Betriebe nutzen das normale Wahlverfahren. Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten können Arbeitgeber und Wahlvorstand einvernehmlich die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens bestimmen.

Fehler #7: Verstoß gegen das Neutralitätsgebot

Der Arbeitgeber hat sich in Sachen Betriebsratswahl neutral zu verhalten. Es ist ihm nicht erlaubt, die Wahl zu beeinflussen, etwa durch die Androhung von Strafen oder durch Belohnungen. Er darf allerdings seine Wunschkandidaten dazu ermuntern, sich als Kandidat auf die Liste setzen zu lassen.

Fehler #8: Verstoß gegen die Minderheitengeschlechtsquote

Das Geschlechterverhältnis im Betrieb ist selten ausgeglichen. Das Geschlecht, das in geringerer Zahl vertreten ist, muss im Betriebsrat mindestens analog zu den Verhältnissen im Betrieb vertreten sein. Gibt es im Betrieb also zum Beispiel 40 Prozent Frauen und 60 Prozent Männer, muss der Betriebsrat mindestens zu 40 Prozent aus Frauen bestehen – ein größerer Anteil ist immer möglich. Nicht erfüllt werden muss die Minderheitengeschlechtsquote allerdings, wenn der Betriebsrat aus weniger als drei Personen besteht oder sich aus dem unterrepräsentierten Geschlecht kein Kandidat hat aufstellen lassen.

Fehler #9: Fehler bei der Wahl

Der Wahlvorstand muss während der Wahl immer mit wenigstens zwei Personen vertreten sein. Notwendig sind mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands und ein Wahlhelfer. Sie müssen jederzeit gewährleisten können, dass die Wahl geheim abläuft. Nach dem pünktlichen (!) Ende der Wahl ist die Urne zu versiegeln, um ein unbemerktes Öffnen zu verhindern.

Weitere Fehler, die die Anfechtung einer Wahl bedingen können

Oft sind Fehler auf den ersten Blick nicht erkennbar, sondern treten erst später in einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung zutage. So haben die Gerichte bereits darüber entschieden, dass die folgenden Umstände nicht zulässig sind:

  • Es gibt keine Wählerliste oder die Wahlausschreibung fehlt.
  • Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung werden nicht bekannt gegeben.
  • Die Wahl wird als reine Online-Betriebsratswahl durchgeführt.
  • Wahlberechtigte Arbeitnehmer werden nicht zugelassen.
  • Der Wahlvorstand berichtigt eine Wählerliste, nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
  • Der Betriebsbegriff wird falsch ausgelegt.
  • Ein Nichtberechtigter wird als Kandidat oder als Wähler zugelassen.
  • Ausländische Mitarbeiter werden nicht in einer geeigneten Sprache über die anstehende Wahl unterrichtet.

Wann wird eine Betriebsratswahl anfechtbar oder nichtig?

Die gute Nachricht ist: Alleine das Vorliegen eines Fehlers führt nicht automatisch zur Anfechtbarkeit. Diese ist nur dann gegeben, wenn der Fehler nicht korrigiert wurde. Konnte die Wahl durch den Fehler gar nicht beeinflusst werden, ist ebenfalls keine Anfechtung möglich. Den Antrag auf Anfechtung kann nur entweder der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder eine Vereinigung von wenigstens drei Wahlberechtigten beim zuständigen Arbeitsgericht stellen. Dafür gilt eine Frist von zwei Wochen ab der Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

Nichtig wird eine Betriebsratswahl nur in sehr seltenen Fällen. Hierfür müssen grobe und offensichtliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Betriebsverfassungsgesetz für den Betrieb überhaupt nicht gilt, also kein Betriebsrat gebildet werden kann, bereits ein Betriebsrat im Amt war oder ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vorliegt. Die Nichtigkeit tritt von selbst ein. Wird sie festgestellt, wird der gewählte Betriebsrat so behandelt, als hätte er nie bestanden.

 

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