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Beitragsbemessungsgrenze
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Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezeichnet eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht, die angibt, bis zu welchem Betrag beitragspflichtiges Einkommen herangezogen wird, um die Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung zu berechnen.

Es handelt sich hierbei um die Bemessungsgrenzen für die Beitragszahlungen in den gesetzlichen Sozialversicherungen:

Beitragsbemessungsgrenze als Höchstbetrag

Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht dem Höchstbetrag, bis zu dem das Bruttoarbeitseinkommen für die Beitragsberechnung herangezogen wird. Der Anteil der Einnahmen, der die jeweilige Bemessungsgrenze übersteigt, ist bei der Berechnung der Beiträge nicht zu berücksichtigen. Der über dem Grenzwert liegende Einkommensanteil ist von den Beiträgen befreit. Eine generelle Versicherungsfreiheit tritt bei Überschreitung des Grenzwertes hingegen nicht ein.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert nicht nur den Höchstbeitrag zu den gesetzlichen Sozialversicherungen. Sie definiert auch jene Grenze, ab der der jeweilige Sozialversicherungstarif abnimmt. Das bedeutet, dass mit steigendem Bruttoarbeitseinkommen die anteilige Belastung sinkt. Eine solche Grenze gründet sich auf die Annahme, dass Versicherungspflichtige über diesen Höchstbeitrag hinaus keinen Sozialversicherungsschutz mehr brauchen.

Berechnungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) werden in einem Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt ermittelt. Wenn dieses Arbeitsentgelt einen Höchstbetrag (= Beitragsbemessungsgrenze) übersteigt, werden die Versicherungsbeiträge maximal von diesem Grenzbetrag berechnet und erhoben. Demnach gelten für die Berechnung der Beiträge in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung die folgenden Regeln:

  • Bruttoeinkommen liegt unter der BBG: Beiträge sind vom tatsächlichen Verdienst zu berechnen.
  • Bruttoeinkommen über der BBG: Beiträge sind auf Basis der Höchstgrenze zu ermitteln.

Der versicherte Arbeitnehmer und der Arbeitgeber teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Diese Abgaben sind direkt vom Lohn oder Gehalt abzuziehen. Der Arbeitgeber überweist sodann diese Beiträge an die Sozialversicherungsträger.

Beitragsbemessungsgrenzen: unterschiedliche Werte je nach Versicherungsart

Nach Art der Versicherung ist zwischen unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen zu differenzieren. Demnach gibt es separate Beitragsbemessungsgrenzen für die

  • Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bezeichnet jenen Betrag des Bruttojahreseinkommens, bis zu welchem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind. Sie entspricht einem Anteil von 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Sozialversicherte Arbeitnehmer, deren Jahresverdienst höher ist als die Beitragsbemessungsgrenze, zahlen nur bis zu diesem Grenzwert Krankenversicherungsbeiträge. Umgekehrt entstehen auch nur auf der Basis dieses Wertes Leistungsansprüche.

Ursprünglich existierten zwei unterschiedliche Grenzwerte für die westlichen und die östlichen Bundesländer. Dies hat sich mittlerweile geändert. Seit dem Jahr 2001 gibt es eine bundeseinheitliche Beitragsmessungsgrenze in der Krankenversicherung, die für die neuen und die alten Bundesländer gilt.

Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Von der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden. Die BBG gibt an, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt des Versicherten beitragspflichtig ist. Demgegenüber bestimmt die Versicherungspflichtgrenze bis zu welcher Entgelthöhe ein Arbeitsnehmer der Pflichtversicherung unterliegt. Die Versicherungspflichtgrenze entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gilt bundesweit.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresbruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, sind nicht versicherungspflichtig. Sie fallen nicht in die Pflichtversicherung. Sie können sich stattdessen privat versichern oder der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist niedriger als die allgemeine Versicherungspflichtgrenze. Das bedeutet, dass einige Versicherte für diesen Differenzbetrag keine Beiträge zur Krankenversicherung leisten müssen. Allerdings ist dieser Differenzbetrag auch bei der Berechnung des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen. Personen, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und die sich freiwillig versichern lassen, zahlen nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Versicherungsbeiträge.

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt zwei unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung
  • Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung

Die ehemalige Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestellten-Rentenversicherung gibt es hingegen nicht mehr. Derzeit ist die BBG der knappschaftlichen Rentenversicherung höher als jene der allgemeinen Rentenversicherung. Sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer.

In Westdeutschland ist die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022 erstmals seit ihrer Einführung im Jahre 1957 gesunken. Dies ergibt sich aus der rückläufigen Einkommensentwicklung in Folge der Corona-Pandemie (negative Lohnzuwachsrate West). Als Berechnungsgrundlage für die Beitragsbemessungsgrenze für Ostdeutschland ist das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz relevant. Dort finden sich die Umrechnungswerte für Ostdeutschland, die für den Zeitraum 2019 bis 2024 festgeschrieben wurden.

Zukünftige Entwicklung: bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) ab 2025

Ab dem Jahr 2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen einheitlich für alle deutschen Bundesländer gelten. Dies ergibt sich aus dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017. Damit wurde begonnen, die aktuellen Rentenwerte in Ost- und Westdeutschland bis zum 1. Juli 2024 anzugleichen. Demnach erfolgt eine schrittweise Angleichung der Beitragsbemessungsgrenze und der Bezugsgröße jeweils zum Jahresbeginn. Ab dem Jahr 2025 wird die bundesweite Lohnentwicklung herangezogen, um diese Größen festzulegen.

Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung entspricht der Höhe der BBG in der Rentenversicherung.

Jährliche Anpassung in Anlehnung an die Einkommensentwicklung

Es erfolgt eine jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung in Anlehnung an die Einkommensentwicklung. Das Ziel besteht darin, diese Rechengrößen anzupassen, um die soziale Absicherung auf einem stabilen Niveau zu halten. Andernfalls würden versicherte Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz steigenden Einkommens verhältnismäßig geringere Renten erhalten. Das ergibt sich daraus, dass für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge anfallen und damit auch keine Rentenansprüche entstehen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales passt die jeweiligen Rechengrößen der Sozialversicherung, darunter auch die Beitragsbemessungsgrenzen, entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung per Verordnung an. Die Anpassung erfolgt auf der Basis gesetzlicher Vorschriften. Die entsprechende Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung tritt jeweils am 1. Januar in Kraft. Darin werden die Beitragsbemessungsgrenzen je Versicherungszweig (Rentenversicherung, Krankenversicherung) getrennt voneinander festgelegt.

BBG als Gehaltsgrenze: Nachweis für Mindestgehalt von internationalen Fachkräften

Internationale Fachkräfte müssen ein Mindestgehalt nachweisen, um die Blaue Karte der EU zu erhalten. Als Basis dafür dient die Beitragsbemessungsgrenze. Demnach muss das Mindestgehalt einem Betrag von zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen. Für Engpassberufe mit besonderem Fachkräftebedarf in Deutschland liegt die Gehaltsgrenze bei 52 Prozent der BBG.

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