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Weihnachtsgeld
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Weihnachtsgeld

Beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter hat keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Gratifikation. Dieser Bonus ist in der Regel im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag festgeschrieben.

Anspruch auf Weihnachtsgeld aufgrund einer betrieblichen Übung

Alternativ können Mitarbeiter aufgrund einer betrieblichen Übung einen Weihnachtsgeldanspruch haben, wenn das Unternehmen über mindestens drei Jahre hinweg diese Sonderzahlung geleistet hat, ohne sie als freiwillige Leistung auszuweisen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn es keine vertragliche Regelung dazu gibt.

Arbeitgeber können verhindern, dass sich ein solcher Weihnachtsgeldanspruch aufgrund einer betrieblichen Übung ergibt, indem sie die Auszahlung jedes Jahr individuell veranlassen, beispielsweise mit variierender Beitragshöhe oder Berechnungsgrundlage. Alternativ ist es möglich, die Zahlung mit einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt zu kombinieren. Dabei erklärt der Arbeitgeber ausdrücklich, dass er durch die Auszahlung keine Rechtspflicht der Sonderleistung anerkennt.

Wann zahlen Unternehmen Weihnachtsgeld aus?

In der Regel zahlen Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in Kombination mit dem Novembergehalt aus. Vor allem Arbeitnehmer, deren Unternehmen an einen Tarifvertrag gebunden ist, haben sehr gute Karten, diese Sonderzahlung zu erhalten. Die meisten Tarifverträge regeln einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Aber auch Mitarbeiter von Arbeitgebern ohne Tarifbindung haben Chancen auf diesen Bonus, wenn dieser im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist oder eine entsprechende betriebliche Übung besteht.

Welche Mitarbeiter erhalten Weihnachtsgeld?

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld steht nicht nur Vollzeitbeschäftigten zu. Auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen auch Teilzeitmitarbeiter und Minijobber Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitgeber den Vollzeitbeschäftigten diese Sonderzahlung zukommen lässt.

Grundsätzlich ist es nicht zulässig, einzelne Mitarbeiter oder bestimmte Gruppen von der Weihnachtsgeldzahlung auszuschließen, wenn es keine sachlichen Gründe dafür gibt. Wenn der Arbeitgeber aber mit dieser Sonderzahlung die Arbeitsleistung honorieren möchte, kann er den Bonus entsprechend der erbrachten Arbeitszeit kürzen.

Höhe des Weihnachtsgeldes

Das Weihnachtsgeld wird entweder als festgesetzter Pauschalbetrag oder als fixer Prozentsatz vom Monatseinkommen ermittelt. Die Art der Berechnung ergibt sich aus dem Vertrag oder der Betriebsvereinbarung. In Tarifverträgen wird die Höhe dieser Sonderzahlung teilweise auch an die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft. Demnach ist das tarifliche Weihnachtsgeld gestaffelt.

Aus Sicht des Steuerrechts fällt das Weihnachtsgeld ähnlich wie das Urlaubsgeld unter die sonstigen Bezüge. Deshalb ist diese Sonderzahlung vollständig zu versteuern.

Warum zahlen Arbeitgeber Weihnachtsgeld?

Es gibt verschiedene Gründe, warum Arbeitgeber Weihnachtsgeld auszahlen. Der Leistungszweck ergibt sich meist aus der Regelung.

  • Gegenleistung für erbrachte Arbeit (Entgeltcharakter)
    Wenn Weihnachtsgeld als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit zu verstehen ist, hat diese Sonderzahlung den Charakter eines 13. Gehalts (Entgeltcharakter).
  • Belohnung für die Betriebstreue (Belohnungscharakter)
    Das Weihnachtsgeld kann als Belohnung (Würdigung) für die erbrachte Betriebstreue einzustufen sein.
  • Mischform mit Entgelt- und Belohnungscharakter
    Manchmal hat das Weihnachtsgeld einen sogenannten Mischcharakter. Das ist dann der Fall, wenn das Unternehmen mit dieser Sonderzahlung sowohl die Arbeitsleistung als auch die Betriebstreue honorieren möchte.

Sonderfall: Kündigung

Im Falle einer Kündigung oder einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld dennoch auszahlen muss. Hierbei ist der Charakter der Sonderzahlung ausschlaggebend.

Würdigung für Betriebstreue

Wenn das Weihnachtsgeld als Würdigung für die Betriebstreue ausgezahlt wird, ist eine Stichtagsregelung zulässig. Diese kann beispielsweise vorsehen, dass das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember ungekündigt oder zumindest noch aufrecht sein muss.

In diesem Fall haben nur jene Mitarbeiter Anspruch auf die Sonderzahlung, die am Stichtag ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorweisen oder deren Arbeitsverhältnis zwar schon gekündigt ist, aber zum Stichtag noch besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits davor vorzeitig gekündigt oder beendet wurde, ist die Voraussetzung der Betriebstreue zum Stichtag nicht erfüllt. In diesem Fall kann der Mitarbeiter auch keine anteilige Auszahlung des Weihnachtsgeldes verlangen, weil er keinen Anspruch darauf hat.

Gegenleistung für Arbeitsleistung oder Mischcharakter

Wenn das Weihnachtsgeld als zusätzliches Entgelt für die Arbeitsleistung zu verstehen ist, scheidet eine solche Stichtagsregelung aus. In diesem Fall hat der Mitarbeiter zumindest einen Teil seiner Arbeitsleistung erbracht, wenn er vor dem Stichtag aus dem Unternehmen ausscheidet. Demnach kann er eine anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes verlangen. Auch bei einer Sonderzahlung mit Mischcharakter ist höchstens eine anteilige Kürzung durch den Arbeitgeber möglich.

Sonderfall: ruhendes Arbeitsverhältnis

Auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, Elternzeit oder unbezahlter Pflegeurlaub) hängt der Anspruch vom Leistungszweck ab.

Betriebstreue

Wenn das Unternehmen mit der Weihnachtsgeldzahlung die Betriebstreue belohnt, ist es nicht möglich, diesen Bonus während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses zu kürzen oder gänzlich auszusetzen. Der Zweck der Betriebstreue ist nämlich auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter tatsächlich gerade nicht arbeitet.

Arbeitsleistung

Ist das Weihnachtsgeld dafür gedacht, die Arbeitsleistung zusätzlich zu entlohnen, kann das Unternehmen diese Sonderzahlung für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht, um ein Zwölftel kürzen. Wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr hindurch ruhend gestellt ist, besteht kein Weihnachtsgeldanspruch.

Gibt es eine Rückzahlungsverpflichtung?

Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber bereits erhaltenes Weihnachtsgeld beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen zurückfordern darf.

Arbeitsleistung

Wenn die Weihnachtsgeldzahlung ausschließlich Entgeltcharakter hat, also als Belohnung für die Arbeitsleistung gedacht ist, kann der Arbeitgeber keine Rückzahlung verlangen. Der Grund dafür liegt darin, dass der Mitarbeiter die Arbeitsleistung zumindest teilweise bereits erbracht und sich damit die Sonderzahlung verdient hat.

Betriebstreue

Wenn das Weihnachtsgeld für die Betriebstreue belohnen soll, ist eine Rückforderung zulässig. Allerdings muss es in diesem Fall eine ausdrückliche Vereinbarung geben, die eine Rückzahlungsverpflichtung vorsieht.

Stichtagsregelungen

In der Praxis sind Stichtagsregelungen üblich, wonach der Mitarbeiter bereits erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, wenn das Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag beendet ist. Allerdings ist es nicht zulässig, den Arbeitnehmer unbegrenzt an das Unternehmen zu binden.

Nach BAG-Rechtsprechung ist die Höhe des Weihnachtsgeldes dafür ausschlagend, ob und in welcher Höhe eine Rückforderung zulässig ist:

  • Kleinbetrag bis 100 Euro: Kleine Beträge bis 100 Euro darf der Arbeitgeber nicht zurückfordern.
  • Betrag über 100 Euro, aber weniger als ein Monatsgehalt: Wenn das Weihnachtsgeld mehr als 100 Euro, aber weniger als ein Monatsgehalt ausmacht, ist eine Stichtagsregelung für die Rückzahlungsverpflichtung spätestens bis 31. März des Folgejahres zulässig. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Mitarbeiter an diesem Stichtag noch im Unternehmen ist, nicht ob der Arbeitsvertrag zu diesem Datum schon gekündigt war.
  • Ein Monatsgehalt oder mehr: Entspricht die Sonderzahlung einem Monatsgehalt oder mehr, ist der spätestmögliche Stichtag der 30. Juni des Folgejahres.

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