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Jugendarbeitsschutzgesetz
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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Kinder und Jugendliche müssen vor Überlastung durch Arbeit geschützt werden. Deshalb ist Kinderarbeit in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt den Rahmen für Beschäftigungsverhältnisse von Jugendlichen.

Für wen das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) trifft Regelungen für Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier gibt es drei Definitionen:

  • Kind: Als Kinder gelten Minderjährige unter 15 Jahren.
  • Jugendlicher: Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren gelten als Jugendliche.
  • Vollzeitschulpflichtige: Ist ein Jugendlicher noch vollzeitschulpflichtig, gelten unabhängig vom Alter dieselben Regelungen wie für Kinder.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Minderjährigen, die in einer Berufsausbildung oder einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Davon sind jedoch keine Gefälligkeiten umfasst. Erlaubt sind außerdem leichte Tätigkeiten ab dem 13. Lebensjahr für höchstens zwei Stunden täglich – im landwirtschaftlichen Familienbetrieb drei Stunden.

Arbeitszeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Für die Arbeitszeit von Jugendlichen gibt es klare Grenzen. Diese darf nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz jeweils höchstens betragen (§ 8 JArbSchG):

  • fünf Tage pro Woche
  • acht Stunden pro Tag (8,5 Stunden pro Tag, wenn an einem anderen Tag verkürzt gearbeitet wird)
  • 40 Stunden pro Woche

Eine Sonderregelung gilt für die Landwirtschaft: Während der Erntezeit dürfen Jugendliche hier bis zu neun Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr erlaubt. Ausnahmen für einen früheren Arbeitsbeginn und/oder ein späteres Arbeitsende gibt es für Bäckereien, Gaststätten und Schaustellerbetriebe, Mehrschichtbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe (§ 14 JArbSchG).

Pausenzeiten im Jugendarbeitsschutzgesetz

Damit sich Jugendliche ausreichend erholen können, definiert das Jugendarbeitsschutzgesetz feste Pausenzeiten. Deren Mindestdauer richtet sich nach der Arbeitszeit des Arbeitstags (§ 11 JArbSchG):

  • 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten Pause
  • > 6 Stunden Arbeitszeit: 60 Minuten Pause

Eine Pause muss mindestens 15 Minuten dauern, darf frühestens eine Stunde nach Beginn der Arbeitszeit und spätestens eine Stunde vor deren Ende beginnen. Spätestens nach 4,5 Stunden muss eine Pause stattfinden. Die Dauer des Arbeitstags inklusive der Pausenzeiten darf höchstens zehn Stunden betragen, in einigen Branchen wie der Gastronomie oder der Landwirtschaft ist die Ausweitung auf bis zu elf Stunden möglich (§ 12 JArbSchG). Nach dem Ende der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber eine Ruhezeit von zwölf Stunden gewähren, ehe der nächste Dienst angetreten werden darf (§ 13 JArbSchG).

Arbeitstage und Wochenendarbeit

Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden (§ 15 JArbSchG). An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gilt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot (§§ 16 bis 18 JArbSchG). Es werden jedoch zahlreiche Branchen definiert, für die Ausnahmen gelten, etwa für:

  • Alten-, Pflege- und Kinderheime
  • Krankenhäuser
  • das Verkehrswesen
  • Landwirtschaft, Tierhaltung
  • das Gaststätten- und Schaustellergewerbe
  • den ärztlichen Notdienst
  • Sport

Pro Monat sollten mindestens zwei Samstage und Sonntage arbeitsfrei bleiben. Falls ein Jugendlicher am Wochenende arbeiten muss, ist ihm ein Ersatzruhetag zu gewähren. Dies darf jedoch kein Tag sein, an dem er die Berufsschule besuchen muss. Auch die Feiertagsarbeit ist in Ausnahmefällen erlaubt. Immer arbeitsfrei bleiben müssen jedoch der 25. Dezember, der 1. Januar, der erste Osterfeiertag und der 1. Mai.

Urlaubsanspruch abhängig vom Alter

Das Jugendarbeitsschutzgesetz spricht Jugendlichen einen höheren Urlaubsanspruch zu, verglichen mit erwachsenen Arbeitnehmern (§ 19 JArbSchG). Dieser Anspruch richtet sich nach dem Alter des Jugendlichen – je jünger er ist, desto mehr Urlaubstage stehen ihm zu (es zählt das Alter zu Beginn des Kalenderjahrs):

Alter zu Beginn des KalenderjahrsUrlaubsanspruch (Werktage)Urlaubsanspruch (Arbeitstage)
Unter 16 Jahre30 Werktage25 Arbeitstage
Unter 17 Jahre27 Werktage23 Arbeitstage
Unter 18 Jahre25 Werktage21 Arbeitstage

Freistellung für Berufsschule und Prüfungen

Arbeitgeber müssen Auszubildende für den Besuch der Berufsschule und die Teilnahme an Prüfungen freistellen (§§ 9, 10 JArbSchG). Eine Beschäftigung an solchen Tagen im Betrieb ist in diesen Fällen nicht erlaubt:

  • wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt
  • wenn ein Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) dauert (bei einem einzelnen Berufsschultag pro Woche)
  • bei Blockunterricht ab einem Unterricht von mindestens 25 Stunden an fünf Tagen

Auch wenn der Auszubildende an Berufsschultagen nicht seine volle übliche tägliche Arbeitszeit erreicht, darf er dadurch keine Einkommenseinbußen erleiden. An Prüfungstagen (Zwischenprüfung, Abschlussprüfung) ist der Auszubildende freizustellen, ebenso an dem Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.

Weitere Detailregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt eine Vielzahl weiterer Details rund um die Beschäftigung von Jugendlichen:

  • Akkordarbeit und ähnliche Arbeitsweisen, bei denen das Entgelt an das Arbeitstempo gekoppelt ist, sind für Jugendliche nicht erlaubt.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung der beschäftigten Jugendlichen zu überprüfen. Vor Aufnahme einer Berufsausbildung müssen Jugendliche die sogenannte Erstuntersuchung bei ihrem Arzt absolvieren und die Bescheinigung darüber ihrem Ausbildungsbetrieb vorlegen. Ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung ist die erste Nachuntersuchung fällig. Wird der Nachweis darüber nicht vorgelegt, tritt ein Beschäftigungsverbot ein. Jeweils in jährlichen Abständen sind weitere Nachuntersuchungen möglich.
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert außerdem gefährliche Arbeiten (§ 22 JArbSchG), mit denen Jugendliche nicht betraut werden dürfen. Dies gilt etwa für Arbeiten, die sittliche Gefahren mit sich bringen, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigen würden oder von denen eine Gefährdung der Gesundheit in Form von starker Hitze, Kälte und Nässe oder Lärm, Erschütterungen und Strahlen ausgeht.

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz

Verstößt der Arbeitgeber gegen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z. B. in Form zu vieler Überstunden), können betroffene Jugendliche dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) melden. Sind die Vorwürfe berechtigt, kann dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro auferlegt werden. Ein besonders schwerer Verstoß kann sogar als Straftat gewertet werden, was eine Freiheits- oder Geldstrafe nach sich ziehen kann. Davon unberührt bleibt das Recht des Auszubildenden, fristlos zu kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

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