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Manteltarifvertrag

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Rund zwei Fünftel der deutschen Arbeitnehmer unterliegen dem Regelungsbereich eines Tarifvertrags. Es gibt mehr als 78.000 Tarifverträge in Deutschland. Eine besondere Form dieser kollektiv arbeitsrechtlichen Vereinbarung ist der Manteltarifvertrag, der allgemeine Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen regelt.

Was ist ein Manteltarifvertrag?

Die Tarifautonomie nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes erlaubt es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, frei und ohne Beteiligung von staatlicher Gewalt Verträge zu schließen. Gewöhnlich werden sie zwischen den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (Vertretung der Arbeitnehmerinteressen) ausgehandelt.

Der Manteltarifvertrag ist eine spezielle Form des Tarifvertrags. Er regelt die allgemeinen Bestimmungen, die den Rahmen für alle Arbeitsverhältnisse bilden sollen. Dazu gehören unter anderem die Wochenarbeitszeit, die Kündigungsfristen oder der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. Diese Arbeitsbedingungen ändern sich nicht ständig, sondern bleiben gewöhnlich über einen langen Zeitraum hinweg gleich.

Der Manteltarifvertrag kann für ein einzelnes Unternehmen (Haustarifvertrag) ebenso gelten wie für eine ganze Branche oder Region. In jedem Fall sind die Rahmenbedingungen des Manteltarifvertrags Basis für weitere Tarifverträge wie Gehaltstarifverträge.

Inhalte eines Manteltarifvertrags und mögliche Detailregelungen

Ein Manteltarifvertrag enthält stets allgemeine Rahmenbedingungen, die sich nicht häufig ändern. Dazu gehören beispielsweise:

  • Arbeitsvertrag: Inhalte des Arbeitsvertrags, befristete Arbeitsverträge, Dauer der Probezeit
  • Kündigung: Kündigungsfristen, Form
  • Urlaubsanspruch: Höhe des Jahresurlaubs, Anspruch auf Sonderurlaub bei außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Geburt, Hochzeit)
  • Arbeitszeit: Wochenarbeitszeit, Überstundenregelungen, Mehrarbeitszuschläge, Arbeitszeiten
  • Arbeitsorte: Homeoffice-Regelungen, Details zu Arbeitnehmerentsendungen, Umgang mit Dienstreisen
  • Arbeitssicherheit: Regelungen zum Arbeitsschutz und zu Schulungsmaßnahmen
  • Erkrankungen: Regelungen zur Krankmeldung und zur Entgeltfortzahlung
  • Betriebliche Zusatzleistungen: Vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersvorsorge, Langzeitkonten
  • Weiterbildung: Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen

Nicht im Manteltarifvertrag geregelt werden Details, die sich regelmäßig ändern. Dazu gehören insbesondere Löhne und Gehälter, die in deutlich kürzeren Abständen im Rahmen von Lohn- und Gehaltstarifverträgen ausgehandelt werden. Sie enthalten Vergütungsgruppen und Tarifstufen sowie die konkrete Höhe von Löhnen und Gehältern.

Wie lange gilt ein Manteltarifvertrag?

Die Laufzeit eines Manteltarifvertrags ist stets auf lange Sicht ausgelegt. In sehr vielen Fällen gelten Rahmentarifverträge unbegrenzt und enden erst, wenn sie von einer der beiden Tarifvertragsparteien gekündigt werden. Sie sind dann neu auszuhandeln. In selteneren Fällen können sie auch eine feste (lange) Laufzeit haben, nach der die Regelungen verlängert werden können.

Wann ein Manteltarifvertrag verbindlich anzuwenden ist

Es gibt drei Situationen, in denen ein Manteltarifvertrag verpflichtend angewendet werden muss.

1) Tarifbindung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Auf ein einzelnes Arbeitsverhältnis ist ein Tarifvertrag nur dann anzuwenden, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert ist und der Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehört, die an der Aushandlung des Manteltarifvertrags beteiligt waren.

Hinweis: Viele Arbeitgeber wenden einen für sie relevanten Tarifvertrag pauschal auf die gesamte Belegschaft an. Darauf haben die Angestellten jedoch nicht immer Anspruch, sondern nur, wenn sie auch selbst Mitglied der Gewerkschaft sind.

2) Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Das Bundesarbeitsministerium hat die Möglichkeit, einen Manteltarifvertrag für allgemein verbindlich zu erklären. Er gilt dann für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer bestimmten Branche oder Region. Diese müssen sich dann an die getroffenen Vorgaben halten, auch wenn sie selbst nicht im Arbeitgeberverband oder in der Gewerkschaft organisiert sind.

3) Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag eine Klausel aufnehmen, mit der sie einen Manteltarifvertrag in die einzelvertragliche Vereinbarung integrieren und sich auf diesen beziehen. Es müssen dann keine konkreten Regelungen zu Urlaub, Kündigungsfristen oder Wochenarbeitszeit getroffen werden. Diese orientieren sich durch die Bezugnahmeklausel stets an den jeweils aktuellen Regelungen des Manteltarifvertrags.

Vorteile eines Manteltarifvertrags

Ein Manteltarifvertrag schafft für alle an einem Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien einen festen Rahmen für gute Arbeitsbedingungen. Auf diese können sie sich dank der meist unbegrenzten Laufzeit verlassen. Sie schaffen ein Gefühl von Sicherheit. Trotz des festen Rahmens ermöglicht ein Manteltarifvertrag, weitere Details wie etwa die Höhe der Löhne gesondert festzulegen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleiben so flexibel und können ihren Verhandlungsspielraum ausnutzen.

Arbeitgeber profitieren von positiven Auswirkungen auf ihre Arbeitgebermarke (Employer-Branding). Sie werden von potenziellen Bewerbern als attraktives Unternehmen wahrgenommen, insbesondere wenn sie von den Regelungen des Manteltarifvertrags positiv abweichen. Die Mitarbeiter profitieren von attraktiven Arbeitsbedingungen, sicheren Arbeitsplätzen und höheren Löhnen, als sie in nicht tarifgebundenen Unternehmen häufig anzutreffen sind.

Abweichende Regelungen

Manteltarifverträge können von bestimmten gesetzlichen Regelungen abweichen. Ein typisches Beispiel hierfür sind die in § 622 BGB verankerten Kündigungsfristen. Nach § 622 Abs. 4 BGB dürfen in Tarifverträgen abweichende Regelungen getroffen werden – selbst zum Nachteil.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen einzelvertraglich von einem geltenden Tarifvertrag abweichen. Soweit keine Öffnungsklausel des Manteltarifvertrags dies zulässt, sind nur positive Abweichungen möglich (etwa ein längerer Urlaub, als im Tarifvertrag verankert ist).

Alle Angaben ohne Gewähr.

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