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Kündigungsfrist in der Probezeit
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Kündigungsfrist in der Probezeit

Da der Kündigungsschutz noch nicht greift, sind Kündigung und Kündigungsfrist während der Probezeit anders geregelt, als in einem sonst üblichen Arbeitsverhältnis. Ganz schutzlos sind die Arbeitnehmer jedoch nicht: Es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen, die Arbeitgeber zu berücksichtigen haben.

Definition: Was bedeutet Kündigungsfrist?

Als Kündigungsfrist wird der Zeitraum bezeichnet, der zwischen dem Zugang der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses liegt. Die Kündigungsfrist ist in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten. Fehlt eine Regelung oder wird im Vertrag auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt diese. Gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch beträgt die einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, wobei vier Wochen genau 28 Tage zählen. Eine Ausnahme ist die außerordentliche fristlose Kündigung, bei der es keine Kündigungsfrist gibt. Und auch in der Probezeit gilt diese Regelung nicht.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

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Bei der Probezeit handelt es sich um die Zeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, die es Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglicht, sich kennenzulernen. Der Arbeitnehmer erhält einen Einblick in den Betrieb und dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich. Der Arbeitgeber kann während der Probezeit einschätzen, ob der Arbeitnehmer mit seinen Fähigkeiten langfristig für die Stelle geeignet ist. Da die Probezeit unterschiedlich lang sein kann, aber auf maximal sechs Monate begrenzt ist, ergibt sich auch eine andere Kündigungsfrist. In § 622 Abs. 3 BGB ist geregelt, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag in der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen können – unabhängig davon, wie lange die Probezeit dauert. Bei einem befristeten Vertrag ist eine Kündigung dagegen nicht notwendig, da das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit ausläuft, Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieses aber gegebenenfalls im Anschluss mit einem neu aufgesetzten Vertrag fortsetzen können.

Besteht ein Kündigungsschutz bei der Probezeitkündigung?

Der Kündigungsschutz ist in Deutschland im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und gilt erst, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in einem Betrieb angestellt ist. Das heißt jedoch nicht, dass der Kündigungsschutz mit dem Ende der Probezeit in Kraft tritt. Ist diese kürzer als sechs Monate, genießt der Arbeitnehmer für das restliche Probearbeitsverhältnis keinen Kündigungsschutz. Allerdings besteht für einige Personengruppen ein Sonderkündigungsschutz (siehe unten) und es gelten allgemeine Regelungen. So darf eine Kündigung zum Beispiel nicht willkürlich erfolgen oder diskriminieren.

Ursachen und Gründe für die Kündigung im Probezeitraum

Da der Kündigungsschutz erst nach sechs Monate greift, bedarf es bei der Kündigung in der Probezeit keiner Angabe von Gründen. Unabhängig davon kann es für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschiedene Gründe geben: Der Arbeitnehmer fühlt sich in dem Betrieb nicht wohl, hat sich den Job anders vorgestellt, fühlt sich den neuen Anforderungen nicht gewachsen oder hat eine andere Stelle in Aussicht. Neben einer betriebsbedingten Personalfreisetzungsplanung, etwa durch Insolvenz, ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber Zweifel an den Fähigkeiten seines Angestellten hat oder dieser durch Fehlverhalten seine Arbeitspflicht verletzt hat, wie Diebstahl oder Alkoholkonsum.

Sonderregelungen der Kündigungsfrist während der Probeanstellung

Die Dauer der Probezeit ist zwar auf maximal sechs Monate der Anstellung befristet, unter bestimmten Umständen ist jedoch eine Verlängerung möglich, etwa wenn der Arbeitnehmer in der Probezeit länger krank war oder schwierige Tätigkeiten einen längeren Einarbeitungszeitraum erforderlich machen. Während für den Arbeitnehmer auch über die sechs Monate hinaus eine Kündigungsfrist von nur zwei Wochen gilt, hat der Arbeitgeber bedingt durch den Kündigungsschutz eine längere Kündigungsfrist.

Für die Zeit der Probe gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht, wenn im Arbeitsvertrag eine eindeutige Formulierung fehlt. Es ist durchaus möglich, dass vertraglich eine Probezeit festgelegt ist, aber nicht klar ausgeführt ist, dass eine längere Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probeanstellung in Kraft tritt. In diesem Fall gilt statt der gesetzlichen die im Vertrag bezeichnete längere Kündigungsfrist schon während des Probearbeitens.

Auch während der Ausbildung ist die Kündigungsfrist während der Probezeit anders geregelt, da diese ja nach Betrieb lediglich zwischen ein und vier Monate beträgt. Für diesen Zeitraum entfällt eine Mindestkündigungsfrist und das Arbeitsverhältnis kann jederzeit beendet werden. Ausgenommen sind davon Schwangere und Schwerstbehinderte.

In der Schwangerschaft greift ein Sonderkündigungsschutz gemäß dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), der bereits während der Probezeit gilt. Das bedeutet, dass Frauen die während der Anstellung auf Probe schwanger werden oder bereits schwanger ebenso wenig gekündigt werden darf wie bis vier Monate nach der Geburt.

Sonderregelungen hinsichtlich der Kündigungsfrist und ein Sonderkündigungsschutz bestehen ebenfalls für Schwerbehinderte. Allerdings greift der besondere Kündigungsschutz laut § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erst mit dem Ablauf von sechs Monaten. Die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gilt nur, wenn zum Beispiel in Tarifverträgen kürzere Kündigungsfristen festgelegt sind, jedoch nicht während der Probezeit.

Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Das ist bei einer Kündigung zu berücksichtigen

Ob die Kündigung nun durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber erfolgt, um wirksam zu sein, muss diese laut § 623 BGB immer schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist ebenso ungültig wie eine per Mail, Fax oder SMS versendete. Darüber hinaus ist am Ende eine handschriftliche Originalunterschrift desjenigen erforderlich, der die Kündigung ausspricht bzw. einreicht. Kündigt ein Arbeitnehmer seinem Angestellten, kann er sich den Zugang der Kündigung durch diesen quittieren lassen oder die Kündigung in Anwesenheit von Zeugen aussprechen, um später beweisen zu können, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Wird ein Arbeitnehmer nach der Probezeit entlassen, hat der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung die geltenden Kündigungsfristen zu beachten.

Geltende Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats greift immer dann, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Der Arbeitgeber hat sich bei längerer Betriebszugehörigkeit laut § 622 Abs. 2 BGB dagegen an bestimmte verlängerte Kündigungsfristen zu halten, die sich nach der jeweiligen Dauer der Anstellung richten. Folgende Fristen gelten:

  • 0 bis 6 Monate (Probezeit): 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
  • 7 Monate bis 2 Jahre: 4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats
  • 2 Jahre: 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
  • 5 Jahre: 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 8 Jahre: 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 10 Jahre: 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 12 Jahre: 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 15 Jahre: 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 20 Jahre: 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

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