Nach anfänglichen Schwierigkeiten nimmt das Tempo der Corona Impfungen in Deutschland immer mehr an Fahrt auf. Da stellt sich die Frage, ob Arbeitgebende eine Impfung für Arbeitnehmende zur Pflicht machen können und was das implizieren würde.
In den ersten drei Monaten sah es so aus, als würde Deutschland bei den Coronaimpfungen weltweit immer mehr abgehängt werden. Doch dann kam endlich Fahrt in das Impfgeschehen. Und damit stellte sich dann sehr bald auch die politische und ethische Frage, ob vollständig Durchgeimpfte vor allen anderen wieder ihre Freiheitsrechte zurückerhalten dürfen oder nicht.
Viele große Unternehmen stehen schon in den Startlöchern, wenn ab Juni 2021 Vakzine auch für Betriebsärzte freigegeben werden. Vor allem die Versicherungskonzerne scharren mit den Hufen. Die Kölner Zentrale der DEVK hat laut VersicherungsJournal nach einem Deal mit einer regionalen Hausarztpraxis sogar angekündigt, am Brücken-Freitag, den 14. Mai, rund 330 Beschäftigte impfen zu lassen.
Aber soviel vorab: Auch für vollständig Geimpfte gilt auf absehbare Zeit weiterhin die Maskenpflicht. Eine Pflicht, das eigene Unternehmen oder die HR zu informieren, dass man geimpft ist und wieder ins Büro zurückkehren kann, besteht nicht.
„Eine Weisung ist unwirksam“
Viele Firmen, ob groß, ob klein, haben ein Interesse daran, ihre Beschäftigten wenigstens tageweise wieder im Büro zu sehen, nachdem manche von ihnen schon seit März 2020 im Homeoffice verharrten und die ein Jahr später gefassten Corona-Beschlüsse die Rückkehr bis Ende Juni 2021 erschwerten. Denn sofern möglich und keine triftigen Gründe dagegensprechen, besteht bis dahin die Homeoffice-Pflicht – für die Arbeitgebenden wie die Arbeitnehmenden. Letzteren fällt daheim aber immer mehr die Decke auf den Kopf, so dass viele sich darüber hinwegsetzen und lieber im Büro als zu Hause sitzen.
Eine Impfpflicht für die Angestellten, die Wichtigsten zuerst, könnte die Rettung sein, käme von daher aber zu spät, weil je nach Vakzin zwischen Erst- und Zweitimpfung bis zu 12 Wochen vergehen müssen. Außerdem wäre sie auch arbeitsrechtlich nicht haltbar. So sieht es übrigens nicht nur der DGB Rechtschutz, der unter dem Titel „9 Fragen zur Coronaimpfung am Arbeitsplatz“ schreibt: „Eine arbeitsrechtliche Weisung in dem Sinne, dass man sich impfen lassen soll, ist also unwirksam und muss nicht befolgt werden.“
Weiter heißt es da: „Wer als Arbeitnehmer*in deswegen abgemahnt wird oder sogar die Kündigung erhält, hat gute Chancen, einen Prozess beim Arbeitsgericht zu gewinnen.“ Gegen eine „Impf-Prämie“ wäre aus Sicht des DGB-Rechtschutzexperten allerdings nichts einzuwenden, diese sei aber im Sinne des Gesundheitsschutzes und der betrieblichen Lohngestaltung laut Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 u. 10 BetrVG) allerdings mitbestimmungspflichtig.
Kaum Sanktionsmöglichkeiten für Impfverweigerer
Solange es keine Impfpflicht gibt, dürfen Arbeitgebende von ihrer Belegschaft keine Aussage einfordern, ob sie schon geimpft sind oder nicht. In Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen, wo besondere Hygienevorschriften gelten, könnte das anders aussehen, nach Stand der Impfkampagne Ende März hielt der DGB-Rechtschutzexperte das aber nicht für durchführbar.
Eine mögliche Impfung nicht wahrzunehmen, ist für ihn auch kein Grund, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen zu verlieren. Denn ein Eigenverschulden würde nur vorliegen, wenn Arbeitnehmende sich leichtfertig oder gar vorsätzlich dem Risiko aussetzen, arbeitsunfähig zu werden.
Sonderfall Quarantäne und Beschäftigungsverbot
Anders verhalte es sich aber mit der Quarantäne. Bei einem amtlichen Beschäftigungsverbot wegen des begründeten Verdachts ansteckend zu sein, hat der- oder diejenige grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Das gelte aber nicht, wenn das Beschäftigungsverbot durch eine empfohlene Schutzimpfung (laut § 56 Abs. 1, S.3 InfSG) hätte vermieden werden können. Besteht keine Möglichkeit, Homeoffice zu machen, laufe man als ungeimpfte Person in der Quarantäne in Gefahr, seine finanzielle Absicherung zu verlieren. Urlaubsheimkehrern aus Risikogebieten müssen schließlich auch mit Quarantäne und arbeitsrechtlichen Folgen rechnen.
Anreize können oft mehr bewirken
Arbeitgebende haben zwar ein Direktionsrecht. „Da eine Impfung einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt, sind Zwangsimpfungen vom Direktionsrecht nach §106 GewO aber nicht mehr umfasst“, heißt es im DMS Blog. Die Grundrechte der Arbeitnehmenden würden in dem Fall das berechtigte Interesse des jeweiligen Unternehmens an der Impfung seiner Mitarbeitenden überwiegen. Eine Corona-Schutzimpfung sei daher nur nach vorheriger Einwilligung der betroffenen Person möglich. Die Autoren des Blogbeitrags sehen besonders mit Blick auf die Virusmutanten für Ungeimpfte durchaus den Anwendungsfall einer betriebsbedingten Kündigung laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 5. Juni 2008 (2 AHZR 984/06), wenn Angestellte ohne Gefahr für sich und andere ihren Beruf nicht mehr ausüben können. „Da die Anforderungen an eine derartige Kündigung aber sehr hoch sind, sollte diese nicht voreilig ausgesprochen werden.“ Eine Impfung habe natürlich auch datenschutzrechtliche Implikationen. So dürfen Unternehmen oder HR-Kräfte die Mitarbeitenden auch nicht ohne Weiteres zu ihrem Impfstatus abfragen.
Die Fürsorgepflicht komme vor der Impfpflicht für die Beschäftigten, heißt es in dem Blog. Arbeitgebende könnten aber die Impfbereitschaft in der Belegschaft erhöhen, indem sie zum Beispiel großzügig Ausnahmen davon machen, dass Arzttermine Privatsache sind, oder durch Impfangebote im eigenen Betrieb, sobald dafür genug Vakzine zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat, so es einen gibt, ist dem DMS Blog zufolge bei der konkreten Ausgestaltung von Impf-Incentives nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aber stets zu beteiligen.
Fazit und Ausblick
Eine von Arbeitgebenden ausgesprochene Impfpflicht für ihre Angestellten wäre also rechtlich kaum haltbar, es sei denn, es werden gesetzgeberisch ganz andere Saiten aufgezogen.
Trotz guter Fortschritte wird die deutsche Bevölkerung bei derzeitigem Tempo laut Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 5. Mai erst Mitte September zu 70 Prozent geimpft sein und die Herdenimmunität erreichen. Früh stellte sich die Frage, was mit den Impfverweigerern ist. Die Bundesregierung bleibt vorerst noch dabei, dass es keine Impfpflicht geben wird. Bis Herbst kann sich das aber ändern, auch und gerade in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Unternehmen wie ihre Angestellten sollten entsprechend vorbereitet sein. Um die Belegschaft zu informieren, gibt es Mitarbeiterportale, wie sie rexx systems in der HR-Software integriert hat.
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