Der Midijob ist für Millionen Arbeitnehmende in Deutschland der goldene Mittelweg zwischen dem Minijob und einer regulären Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Er ermöglicht den Beschäftigten einen höheren Verdienst und eine bessere soziale Absicherung bei gleichzeitig geringeren Sozialversicherungsbeiträgen – und auch der Arbeitgeber profitiert vom Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich.
Warum der Midijob eine Erleichterung ist
Der Midijob wurde im Jahr 2003 eingeführt, um über den Minijob hinaus vergünstigte Beiträge zu ermöglichen. Im Minijob dürfen Beschäftigte höchstens 450 Euro verdienen. Bereits ab 450,01 Euro müsste der Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen – was den Mehrverdienst mehr als schlucken würde. Der Midijob schließt diese Lücke, indem er die vergünstigten Beiträge schrittweise mit steigendem Gehalt anpasst. So werden Beschäftigte nicht benachteiligt, die die Einkommensgrenzen des Minijobs nur geringfügig überschreiten.
Beispiel: Ein Minijobber verdient 450 Euro. Die pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung in Höhe von 28 Prozent (126 Euro) bezahlt der Arbeitgeber. Durch eine Lohnerhöhung auf 500 Euro rutscht der Beschäftigte in die Gleitzone. Der Arbeitnehmer zahlt nun 57,72 Euro an Beiträgen, der Arbeitgeber nur noch 99,88 Euro. Würde es sich um ein normales, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln, müsste der Mitarbeiter denselben Beitrag wie der Arbeitgeber entrichten. Sein Nettoentgelt läge somit trotz Lohnerhöhung nur noch bei 350,12 Euro.
Der Midijob im Portrait
Der Midijob war seit 2003 als „Gleitzonenjob“ bekannt – seit 2019 nennt man ihn auch „Beschäftigung im Übergangsbereich“. Dieser Übergangsbereich erstreckt sich seitdem gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (zuvor maximal 850 Euro). Der Arbeitgeber zahlt die vollen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, während diese für den Beschäftigten nur in reduziertem Maß anfallen. Sie bewegen sich zwischen 11 und 20 Prozent.
Die reduzierten Beiträge zur Rentenversicherung führten früher dazu, dass die Beschäftigten auch geringere Rentenansprüche erwarben. Diese Versorgungslücke wurde mit der Neuregelung des Midijobs ab 2019 geschlossen. Die Rentenpunkte in der Rentenversicherung werden nun auf der Grundlage der Rentenversicherungsbeiträge ermittelt, die für ein normales, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anfallen würden. Sie erwerben somit mit verringerten Beiträgen volle Rentenansprüche – auch in der Erwerbsminderungsrente.
Bei folgenden Ausnahmen ist die Abrechnung als Midijob ausgeschlossen:
- Auszubildende
- duale Studenten
- Praktikanten
- Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
- Mitarbeiter in Kurzarbeit
- Wiedereingliederungsmaßnahmen
- Midijob als Nebenjob neben einem anderen Hauptjob
Vorteile des Midijobs für Arbeitgeber und Mitarbeiter
Für den Arbeitnehmer hat der Midijob einen gewichtigen Vorteil: Er zahlt prozentual gesehen sehr günstige Sozialversicherungsbeiträge, erhält dafür aber den vollen Anspruch auf Leistungen. Hierzu gehören:
- voller Rentenanspruch aus der Rentenversicherung
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld im Falle einer Erkrankung
- Arbeitslosengeld für bis zu 12 Monate in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des letzten Durchschnittsverdienstes (wenn mindestens 12 Monate eingezahlt wurde)
Der Midijob ermöglicht eine zusätzliche Nebenbeschäftigung in Form eines Minijobs. So können Beschäftigte bis zu 1.750 Euro monatlich mit vergünstigten Beiträgen verdienen. Ein weiterer Vorteil des Midijobs ist die häufig entfallende Lohnsteuer. In Steuerklasse I bis IV fällt oft gar keine Lohnsteuer an – erst ab einer Schwelle von rund 1.000 Euro ist Lohnsteuer zu bezahlen.
Auch für den Arbeitgeber hat der Midijob einen insbesondere finanziellen Vorteil: Verglichen mit dem Minijob ist der Arbeitgeberanteil deutlich geringer. Beim Midijob führt der Arbeitgeber knapp 20 Prozent an Beiträgen ab. Ein Minijob hingegen zieht eine monatliche Belastung von mehr als 30 Prozent des Gehalts nach sich.
Beitragsberechnung: So viel zahlen Arbeitgeber und Mitarbeiter
Da die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer mit steigendem Gehalt schrittweise ansteigen, werden sie mittels einer aufwändigen Formel berechnet:
Gleitzonenentgelt = F x 450 + ((1300 : (1300 – 450)) – (450 : (1300 – 450)) x F) x (Monatsbrutto – 450)
Der Faktor F ist dabei eine feste Größe, die regelmäßig von den Bundesministerien für Gesundheit sowie für Arbeit und Soziales herausgegeben wird. Er beruht auf den durchschnittlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung. 2021 beträgt der Faktor F 0,7509.
Berechnungsbeispiel:
Ein Mitarbeiter verdient 900 Euro im Monat. Sein Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent, der Zusatzbeitrag 1,3 Prozent. Anhand der Formel errechnet sich ein Gleitzonenentgelt von 847,25 Euro. Der Arbeitnehmer zahlt ausgehend von diesem Entgelt Sozialabgaben in Höhe von 160,82 Euro monatlich. Der Beitrag des Arbeitgebers hingegen beruht auf dem tatsächlich gezahlten Bruttoentgelt und beträgt dementsprechend 179,78 Euro monatlich.
Die wichtigsten Fakten rund um den Midijob
Der Midijob unterscheidet sich teilweise deutlich von Minijobs und regulären Teilzeitbeschäftigungen. Die wichtigsten Fakten rund um die Beschäftigung im Übergangsbereich im Überblick:
- Schwankungen: Schwankt das Gehalt im Jahresverlauf, so berechnet der Arbeitgeber die Abgaben auf Basis von Durchschnittsberechnungen und/oder Schätzungen.
- Mehrere Arbeitsverhältnisse: Übt ein Arbeitnehmer mehrere Midijobs aus, so können deren Vergünstigungen nur dann genutzt werden, wenn sie zusammengerechnet die Grenze von 1.300 Euro nicht überschreiten. Werden neben einem Midijob zwei Minijobs ausgeübt, so muss ein Minijob zum Midijob addiert werden. Auch hier gilt: Überschreitet der Mitarbeiter die Grenze von 1.300 Euro, werden beide Arbeitsverhältnisse voll sozialversicherungspflichtig.
- Anmeldung: Während die Abrechnung der Sozialabgaben und der pauschalen Lohnsteuer mit einem vereinfachten Verfahren über die Minijob-Zentrale abgewickelt wird, ist beim Midijob die Anmeldung und Abrechnung über die Sozialversicherungsträger erforderlich. Somit ist die Abrechnung der Sozialabgaben aufwändiger als beim Minijob.
- Arbeitsstunden: Bei einem Midijob sind die üblichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Entscheidend für die wöchentliche Arbeitszeit ist der gezahlte Lohn, denn eine Überschreitung der Grenze von 1.300 Euro zöge die volle Sozialversicherungspflicht nach sich. Ab 1. Juli 2021 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 9,60 Euro pro Stunde. Somit sind pro Monat höchstens 135,42 Arbeitsstunden ohne Überschreitung möglich. Bei Lohnerhöhungen sind die Arbeitsstunden anzupassen. Ab 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn auf 9,82 Euro pro Stunde – dann sind nur noch maximal 132,38 Stunden monatlich möglich.
- Urlaubsanspruch: Midijobber haben denselben gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub wie Vollzeitmitarbeiter – gegebenenfalls gekürzt in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitstage.
Der Midijob ist für Arbeitgeber und Beschäftigte eine hervorragende Möglichkeit, um Sozialabgaben bei gleichzeitig voller Absicherung einzusparen.