Praktisch jeder hat das Recht, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, ob Arbeitnehmer in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung, Rentner oder Beamte. Allerdings gibt es gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen und eine Genehmigungspflicht gegenüber dem Hauptarbeitgeber. Bei Nebenbeschäftigung muss der Arbeitgeber informiert werden.
Inhaltsverzeichnis
Definition
In Deutschland gehen einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit zufolge rund 2,7 Millionen Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nach. Dabei handelt es sich um eine bezahlte Beschäftigung, die neben dem Hauptberuf ausgeübt wird. Im Grundgesetz ist ein Nebenjob durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 gedeckt und grundsätzlich immer erlaubt. Allerdings gilt es bestimmte gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Dazu gehören das Arbeitszeitgesetz, Arbeits- und Tarifverträge, das Bundesbeamtengesetz und Nebentätigkeitsverordnungen der Länder. Zudem müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber unter Umständen über eine Nebentätigkeit informieren, Beamte benötigen sogar eine Erlaubnis.
Welche Nebenjobs können ausgeübt werden?
Zu den ausgeübten Nebentätigkeiten zählt unter anderem ein zweites Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nebenjob zusätzlich zu einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Rentner können ebenso einem Nebenjob nachgehen wie Arbeitnehmer in Elternzeit. Ein Ehrenamt im politischen, karitativen oder gesellschaftlichen Bereich zählt ebenfalls als Nebentätigkeit.
Genehmigungspflicht einer Nebenbeschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber
Die Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers unterliegt keiner Genehmigungspflicht gegenüber seinem Hauptarbeitgeber. Allerdings kann der Arbeitnehmer aufgrund von Vereinbarungen in Arbeits- oder Tarifvertragen dazu verpflichtet sein, den Arbeitgeber vorher über den Nebenjob zu informieren. Das ist auch der Fall, wenn durch den Nebenjob die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden. So darf der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit in der vertraglichen Vereinbarung unter einen Zustimmungsvorbehalt stellen. Da der Nebenerwerb die Leistung am Hauptarbeitsplatz einschränken könnte, stellt der Arbeitgeber auf diese Weise sicher, dass der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Leistungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung verweigern, wenn tatsächliche eine Beeinträchtigung der Leistungen des Mitarbeiters zu erwarten ist.
Die wichtigsten Angaben in einem Antrag auf Genehmigung
Um ihren Hauptarbeitgeber über die beabsichtige Aufnahme einer Nebentätigkeit zu informieren, sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, die Verdiensthöhe ihres Nebenjobs preiszugeben. Folgende Angaben sind dagegen grundsätzlich zu machen:
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Art und Beginn der Nebentätigkeit
- Stundenzahl pro Woche
- Ort, Datum, Unterschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
In der Informationspflicht hinsichtlich der Verdiensthöhe der Nebentätigkeit ist ein Arbeitnehmer seinem Hauptarbeitgeber nur dann, wenn er als Minijober angestellt ist und ebenfalls eine Nebenbeschäftigung auf 520-Euro-Basis anstrebt. Dann überschreitet er die Grenze der Versicherungsfreiheit, da mehrere Mini-Jobs zusammenzurechnen sind und dann sozialversicherungspflichtig sind.
Arbeitnehmer hat Recht auf Widerrufsvorbehalt
Der Arbeitgeber hat das Recht, mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit einen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren, um diese gegebenenfalls wieder zurückzunehmen. Der Widerruf garantiert dem Arbeitgeber, dass er bei Verletzung seiner Interessen durch die Nebentätigkeit des Mitarbeiters nicht auf eine Änderungskündigung zurückgreifen muss.
Wann ist ein Nebenjob unzulässig?
Ein Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung in bestimmten Fällen verbieten. So steht es dem Arbeitgeber frei, in Einzelverträgen ein Nebenerwerbsverbot zu vereinbaren, um seine Interessen zu wahren. Rechtswidrig ist die Ausübung eines Nebenjobs, wenn dieser in direkter oder indirekter Konkurrenz zum Geschäftsbereich des Hauptarbeitgebers steht. Das entspricht dem Wettbewerbsverbot. Eine Nebentätigkeit kann darüber hinaus unzulässig sein, wenn diese das Arbeitsverhältnis zum Hauptarbeitgeber nachteilig berührt.
Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist des Weiteren durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschränkt. Nicht nur, dass ein Nebenjob die vereinbarte Arbeitszeit des Hauptberufs nicht beeinträchtigen darf. Im Arbeitsgesetz ist geregelt, dass die Arbeitszeit die Höchstmenge von 48 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 3 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmer an Werktagen nicht mehr als acht bis zehn Stunden arbeiten. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist die Ausübung eines Nebenjobs daher zeitlich schwierig, bei einer Teilzeitbeschäftigung dagegen eher möglich. Arbeitnehmer können den Nebenjob zum Beispiel am Wochenende ausüben, müssen aber laut Paragraph 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes eine Ruhezeit von elf Stunden vor der Wiederaufnahme des Hauptberufs einhalten.
Arbeitnehmer sind zudem dazu angehalten, einer Nebenbeschäftigung nicht während der Hauptarbeitszeit nachzugehen. Das betrifft sowohl Telefonate und E-Mails als auch das Vorbereiten oder Erledigen von Aufgaben für die Nebentätigkeit. Auch im Falle von Krankheit und Urlaub gibt es klare gesetzliche Regelungen. Bei Krankschreibung im Hauptjob ist es ausgeschlossen, für die Nebenbeschäftigung zu arbeiten, auch wenn es sich dabei nur um wenig anstrengende Arbeiten handelt. Andernfalls verlängert sich der Heilungsprozess und beeinträchtigt das Hauptarbeitsverhältnis. Auch während des Urlaubs ist eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn sie die vorgesehene Erholung einschränkt oder sogar verhindert.
Ehrenamt, Rentner, Elternzeit und Beamte: Sonderfälle der Nebenbeschäftigung
Nicht nur Arbeitnehmer können eine Nebentätigkeit ausüben, sondern auch Rentner und Eltern in Elternzeit. Letztere können maximal 30 Stunden beim Hauptarbeitgeber arbeiten. Es ist aber auch möglich bei anderen Arbeitgebern während der Elternzeit oder in Selbstständigkeit einer Nebentätigkeit nachzugehen. Rentner können einen Nebenjob ausüben, ohne Rentenabzüge zu befürchten, wenn sie die Regelaltersgrenze überschritten haben und Altersrente beziehen. Die Einkünfte müssen jedoch versteuert werden. Gehen Rentner einer Nebentätigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach, können sie bis zu 520 Euro ohne Rentenabzüge hinzuverdienen.
Das Ausüben eines Ehrenamtes als Arbeitnehmer oder Rentner gilt ebenfalls als Nebenbeschäftigung, auch wenn damit im Vergleich zu anderen Nebenjobs kein Geld verdient wird. Dafür bedarf es beim Ehrenamt keiner Zustimmung seitens des Arbeitgebers.
Für Beamte gilt eine Sonderregelung, da das Ausüben einer Nebentätigkeit für sie unter das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die jeweiligen Nebentätigkeitsverordnungen der Länder fällt. Gemäß Paragraph 99 des BBG benötigen sie eine Genehmigung, wobei die jeweiligen Verordnungen der Länder regeln, welchen Nebenbeschäftigungen die jeweiligen Beamtengruppen nachgehen dürfen.
Laut BBG gelten öffentliche Ehrenämter, Pflegschaften oder Vormundschaften nicht als Nebentätigkeit.
Wie ist eine Tätigkeit neben dem Hauptjob zu versteuern?
Eine geringfügige Nebenbeschäftigung, mit der Arbeitnehmer nicht mehr als 520 Euro im Monat dazuverdienen, ist steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig. Es besteht lediglich eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von deren Beiträgen sich der Arbeitnehmer jedoch befreien lassen kann. Eine kurzfristige Nebentätigkeit auf Mini-Job-Basis ist ebenfalls sozialversicherungsfrei, wobei die zeitliche Begrenzung auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage pro Jahr zu berücksichtigen ist. Übersteigt der Nebenjob die 520 Euro, ist er sozialversicherungspflichtig und es sind die Einnahmen aus Haupt- und Nebentätigkeit zu versteuern. Dabei wird letztere in der Steuerklasse 6 mit den höchsten Abgaben eingetragen. Mehrere Mini-Jobs sind zusammenzurechnen und damit sozialversicherungspflichtig.