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Arbeitszeitgesetz

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Gesunde, ausgeglichene und konzentrierte Arbeitnehmer sind das A und O für Produktivität und Erfolg von Unternehmen. Das Arbeitszeitgesetz dient dem maßgeblichen Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern und regelt entsprechend die zulässigen Höchstarbeitszeiten sowie Pausen- und Erholungszeiten. Arbeitgeber haben diese gesetzlichen Vorschriften zwingend zu beachten, andernfalls drohen empfindliche Strafen.

Definition: Was ist der Arbeitszeitschutz?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das auch als Arbeitszeitschutzgesetz bekannt ist, ist ein Teil des Arbeitsschutzgesetzes, aber nicht mit ihm gleichzusetzen. Während der Arbeitsschutz allgemeine Maßnahmen, Mittel und Methoden regelt, die den Schutz der Beschäftigten betreffen, definiert und normiert das Arbeitszeitgesetz die maximale Arbeitszeit sowie Ruhepausen und Ruhezeiten. Die Intention dahinter ist, den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen und eine Gefährdung der Gesundheit durch Überlastung zu minimieren bzw. zu vermeiden. Die Regelung der Arbeits- sowie Pausen- und Ruhezeiten erfolgt hierbei neben dem Arbeitszeitgesetz auch durch vertragliche Vereinbarungen.

In diesem Kontext ist auch unser Artikel zum EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung interessant.

Arbeitszeitgesetz schützt Gesundheit der Arbeitnehmer

Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geht oft mit einem nicht zu unterschätzenden gesundheitlichen Risiko für Arbeitnehmer einher. Insbesondere eine hohe dauerhafte Beanspruchung kann Gesundheitsprobleme verursachen, wie zum Beispiel Burn-out oder Depressionen. So können Überstunden und Mehrarbeit je nach Berufsbranche eine anhaltende psychische oder körperliche Belastung darstellen und das nicht nur für Workaholics. Ziel des Arbeitszeitgesetzes ist es, gesundheitliche Gefahren und Risiken einzugrenzen und in diesem Zusammenhang sowohl die Sicherheit am Arbeitsplatz als auch die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Speziell die Nachtarbeit bedeutet für den Körper eine enorme Belastung, für die nicht nur konkrete arbeitszeitliche Regelungen gelten. Laut Gesetz haben Nachtarbeiter so zum Beispiel alle drei Jahre oder, wenn sie älter als 50 sind, einmal jährlich das Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, für die der Arbeitgeber die Kosten übernimmt.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

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Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitgesetz für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden. Es gibt jedoch einige Beschäftigungsgruppen, die davon ausgenommen und die in Paragraf § 18 ArbZG aufgeführt sind:

  • leitende Angestellte und Chefärzte
  • Leiter von öffentlichen Diensten
  • Beschäftige im öffentlichen Dienst, die Entscheidungsbefugnisse im Personalbereich haben
  • Arbeitnehmer, die Personen in Eigenverantwortung erziehen, pflegen, betreuen
  • Personen aus dem liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Arbeitnehmer auf Handelsschiffen und bei der Luftfahrt
  • Soldaten
  • Personen unter 18 Jahre – hier gilt das Jugendschutzgesetz


Maximale Arbeitszeit und Co.: Was regelt das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz regelt neben der täglichen maximalen Arbeitszeit die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit über den Tag, Ruhepausen und arbeitsfreie Zeiten sowie das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Die maximale Arbeitszeit ist täglich auf acht Stunden an sechs Werktagen festgelegt bzw. auf 48 Stunden Wochenarbeitszeit. Doch es gibt Ausnahmen: So ist es gestattet, täglich maximal 10 Stunden zu arbeiten, wenn es innerhalb von sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich einen Ausgleich gibt.

Bei Nachtarbeit kann der Ausgleichszeitraum kürzer sein: Innerhalb eines Kalendermonats oder binnen vier Wochen darf die durchschnittliche Arbeitszeit maximal acht Stunden betragen. Arbeitnehmer haben zu berücksichtigen, dass die Stundenzahl einer bestehenden Nebenbeschäftigung zu den Arbeitsstunden der Hauptbeschäftigung bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit hinzugerechnet wird. Seit dem 1. Januar 2004 zählen darüber hinaus auch Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Für Saisonarbeit besteht hingegen eine Sonderreglung, da diese zu bestimmten Zeiten über einige Wochen oder Monate hinweg die zulässige maximale Arbeitszeit von acht Stunden übersteigt.

Um Arbeitnehmer für eine längere tägliche Arbeitszeit zu beschäftigen, haben Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde eine Genehmigung einzuholen.

Arbeitszeitgesetz unterscheidet zwischen Pausen- und Ruhezeiten.

Um eine ausreichende Erholung von der Arbeit zu gewährleisten, regelt das Arbeitszeitgesetz darüber hinaus Pausen- und Ruhezeiten, wobei beide Begriffe voneinander zu unterscheiden sind. Ruhepausen dienen maßgeblich dem Arbeitsschutz, damit Beschäftigte neue Kraft tanken, ihre Konzentrationsfähigkeit verbessern und so Fehler am Arbeitsplatz minimieren. Das Arbeitszeitgesetz schreibt die Dauer der Pausen entsprechend der täglichen Arbeitszeit vor. Während bei sechs Arbeitsstunden am Tag rechtlich keine Pause vorgesehen ist, beträgt die Pausenzeit bei mehr als sechs Stunden 30 Minuten und bei über neun Stunden 45 Minuten.

Ruhepausen werden in der Regel nicht bezahlt, da sie nicht Teil der Arbeitszeit sind. Arbeitnehmer müssen in dieser Zeit auch keinen Bereitschaftsdienst halten. Bezahlte Pausen gibt es dagegen nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag explizit geregelt ist. Diese Erholungszeit betrifft insbesondere Tätigkeiten, bei denen das Leistungsvermögen der Beschäftigten schnell beeinträchtigt wird und die Qualität der Arbeit leidet. Bei Arbeit mit enormer körperlicher Anstrengung, wie Fließband- oder Schichtarbeit, gibt es zudem die Option von Kurzpausen, die mindestens fünf Minuten lang sind. Im Unterschied zu den Pausen bezeichnet die Ruhezeit den Zeitraum zwischen zwei Arbeitstagen. Im Arbeitszeitgesetz ist geregelt, dass nach Feierabend eine ununterbrochene Mindestruhezeit von elf Stunden einzuhalten ist.

Für manche Berufsgruppen sind die Ruhezeiten jedoch extra geregelt. So beträgt die Ruhezeit von Lkw-Fahrern zwischen zwei Lenkzeiten mindestens neun Stunden. In folgenden Branchen kann die Ruhezeit dagegen um eine Stunde gekürzt werden:

  • Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten und andere Bewirtungs- bzw. Beherbergungsbetriebe
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft
  • Tierhaltung

Regelungen und Ausnahmen für Sonn- und Feiertage

Das Arbeitszeitgesetz umfasst ebenfalls Regelungen in Hinblick auf die Sonn- und Feiertagsruhe. So gilt die Sonntagsruhe von 0 bis 24 Uhr und Arbeitnehmer dürfen gemäß Arbeitszeitschutzgesetz in dieser Zeit nicht beschäftigt werden. Sonn- und Feiertage dienen stattdessen der Ruhe und Erholung. Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen für bestimmte Bereiche, in denen Beschäftigte auch an diesen Tagen beschäftigt werden dürfen, vorausgesetzt die Arbeiten können nicht an Werktagen erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Not- und Rettungsdienst
  • Feuerwehr
  • Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen
  • Gastronomie und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung
  • Musik-, Film- und Theaterbetrieb
  • Museen, Sport-, Freizeit, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen
  • Presse, Rundfunk, Nachrichtenagenturen etc.
  • Verkehrsbetriebe
  • Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
  • Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe
  • Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Bewachungsgewerbe
  • Bäckereien und Konditoreien

An Sonn- und Feiertagen gelten die bereits aufgeführten Regelungen über Arbeitszeiterfassung, Pausen und Ruhezeiten. Ferner müssen Beschäftigte, die Sonntagsarbeit leisten, mindestens an einem Werktag innerhalb von zwei Wochen freihaben bzw. mindestens an 15 Sonntagen im Jahr. In bestimmten Bereichen gibt es auch eine Ausnahme und es ist eine Verringerung der freien Sonntage möglich, wie zum Beispiel für Beschäftigte in Krankenhäusern, bei Verkehrsbetrieben, Rundfunk oder im Theaterbetrieb.

Geldbußen und Strafen bei Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz

Arbeitgeber, die die Regelungen im Arbeitszeitgesetz missachten und Arbeitnehmer nicht entsprechend beschäftigen, handeln ordnungswidrig und es drohen Geldbußen bis zu 15.000 Euro. Zu den Ordnungswidrigkeiten zählen unter anderem:

  • Überschreitung der maximalen täglichen Arbeitszeit
  • Ruhepausen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit vorgeschriebener Mindestdauer gewährt
  • Mindestruhezeit nicht gewährt
  • Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen missachtet
  • Arbeitnehmer an allen Sonntagen im Jahr beschäftigt
  • der Aufsichtsbehörde eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilte bestimmten Fällen sind auch härtere Strafen möglich. So kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen, wenn Arbeitgeber etwa vorsätzlich und wiederholt Mitarbeiter über die maximale zulässige Arbeitszeit hinaus beschäftigen und damit deren Gesundheit und Arbeitskraft gefährden. 
Disclaimer: Die in diesem Glossar bereitgestellten rechtlichen Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung.
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