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Betriebsvereinbarung
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Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Der Vertrag soll die Rechte und Pflichten beider Parteien festlegen. Allerdings wissen nicht viele über das Vorhandensein eines solchen Vertrags Bescheid.

Definition der Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung, die der Arbeitgeber und der Betriebsrat gemeinsam verfassen. Die getroffenen Vereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmende des Unternehmens. Die gesetzliche Grundlage für die Betriebsvereinbarungen ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Demnach gel­ten Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen für die Ar­beit­neh­mer des Unternehmens un­mit­tel­bar und zwin­gend, im Prinzip wirken sie also wie ein Ge­setz. Das erste Betriebsverfassungsgesetz trat bereits 1952 in Kraft.

Es kommt dabei nicht dar­auf an, ob die Be­triebs­ver­ein­ba­rung im Ar­beits­ver­trag erwähnt ist, und es spielt auch keine Rolle, ob der Ar­beit­neh­mer die Be­triebs­ver­ein­ba­rung überhaupt kennt, die sein Ar­beits­verhält­nis regelt. Ab­spra­chen zwi­schen dem Be­triebs­rat und dem Ar­beit­ge­ber, die nur ein­zel­ne Ar­beit­neh­mer be­tref­fen, gelten nicht als Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen und haben nicht die recht­li­chen Auswir­kun­gen ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung. Eine Betriebsvereinbarung bedarf der Schriftform, mündliche Vereinbarungen sind rechtlich nicht bindend. Ebenso muss es zur Unterzeichnung einer beschlossenen Betriebsvereinbarung von beiden Seiten kommen.

Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form müssen dann Arbeitgeber und Betriebsrat elektronisch signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

Für wen Betriebsvereinbarungen gelten

Eine Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens verpflichtend. Dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat steht jedoch auch der Weg offen, Bestimmungen nur für einzelne Abteilungen zu erlassen. Eine Betriebsvereinbarung ist für Unternehmen in der Regel von Vorteil, da sie den gesamten Handlungsspielraum des Gesetz nutzen können. Um die Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen, erfordern die Betriebsvereinbarungen die Zustimmung und Mitwirkung des Betriebsrats, der die Interessen der Mitarbeiter vertritt.

Der Tarifvertrag hat immer Vorrang gegenüber einer Betriebsvereinbarung. Das gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer ungünstiger ist. Im Verhältnis des Arbeitsvertrags zur Betriebsvereinbarung räumt das Gesetz keiner Vertragsform der Vorrang ein. Hier gilt das Günstigkeitsprinzip. Das bedeutet, dass immer die Regelung wirksam ist, die für die Arbeitnehmer günstiger ist. Wenn die Betriebsvereinbarung günstiger ist, dann hat sie Vorrang. Ist aber der Arbeitsvertrag vorteilhafter für die Arbeitnehmer, dann gelten die dortigen Regelungen.

Arten der Betriebsvereinbarung

Man unterscheidet zwischen erzwingbaren und freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat haben das Recht erzwingbare Betriebsvereinbarungen aufzusetzen. Für den Fall, dass die beiden Parteien keine Einigung erzielen, muss eine Einigungsstelle sich damit befassen, eine Entscheidung zu fällen. Diese Entscheidung ersetzt dann die Betriebsvereinbarung. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen betreffen etwa Themen wie betriebliche Ordnungsvorschriften oder die Einteilung der täglichen Arbeitszeit. Darüber hinaus spielen auch Punkte wie Beurteilungsgrundsätze und Personalfragebögen, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, personelle Auswahlrichtlinien, die Aufstellung eines Sozialplans und die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen eine Rolle.

Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat einberufen sind, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht.

Freiwilligen Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen, die nur getroffen werden können, wenn beide Parteien sich auf Inhalt, Geltungsbereich und Inkrafttreten einigen. Freiwillige Betriebsvereinbarungen betreffen Angelegenheiten wie die Einführung von leistungsbezogenen Prämien, Grundsätze zum Urlaub oder Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes.

Eine Betriebsvereinbarung wirkt nach, wenn sie gekündigt wurde und keine neue Regelung beschlossen wurde. Das bedeutet, die Vereinbarung gilt in diesem Fall weiterhin, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird.

Abschluss und Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung kann von der Arbeitnehmerseite nur über einen Betriebsrat beschlossen werden zusammen mit dem Arbeitgeber. Weder eine Gewerkschaft noch eine Arbeitnehmergruppe haben das Recht, eine Betriebsvereinbarung zu schließen. Das bedeutet, dass eine Betriebsvereinbarung nur in solchen Unternehmen erfolgen kann, die auch einen Betriebsrat haben. Auch ein Aus­schuss von lei­ten­den An­ge­stell­ten, ei­ne Vertretung von Schwer­be­hin­der­ten­ oder ein­zel­ne Ar­beit­neh­mer oder Gruppen von Ar­beit­neh­mer­n sind grundsätzlich nicht dazu befugt, eine Be­triebs­ver­ein­ba­rung abzu­sch­ließen.

Die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung kann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung zum gleichen Thema erfolgen. Ebenso lässt sich eine Betriebsvereinbarung unter Wahrung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen. Befristete Betriebsvereinbarungen verfallen automatisch nach Ablauf der Frist. Gemäß Betriebsverfassungsgesetz tritt die Kündigung von Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen mit ei­ner Frist von drei Mo­na­ten ein. Jedoch können Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat auch kürze­re oder länge­re Kündi­gungs­fris­ten ver­ein­ba­ren.

Beispiele für Betriebsvereinbarungen

Ein Ar­beit­neh­mer ver­langt von seinem Ar­beit­ge­ber Ur­laub in den Schul­fe­ri­en, ob­wohl er kei­ne schul­pflich­ti­gen Kin­der hat. Er muss aber nach den all­ge­mei­nen be­trieb­li­chen Ur­laubs­grundsätzen, die in ei­ner Betriebsvereinbarung fest­ge­hal­ten sind, den­je­ni­gen Mitarbeitern den Vor­tritt las­sen, die schul­pflich­ti­ge Kin­der ha­ben. Der Antragsteller kann dar­auf ver­wei­sen, dass in den Sommerferien sei­n schul­pflich­ti­ger En­kel drei Wo­chen zu Be­such kommt. Der eingeschaltete Be­triebs­rat einigt sich mit dem Ar­beit­ge­ber dar­auf, dass er statt der be­an­trag­ten drei Wo­chen zwei Wochen Urlaub erhält.

Ein anderes Beispiel: In ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung ist ge­re­gelt, dass Ar­beit­neh­mern nach 25 Jah­ren Be­triebs­zu­gehörig­keit zum Jubiläum eine Prämie von 500 Euro zu­steht. Ein Ar­beit­neh­mer erfährt da­von aber nichts und bekommt das Ju­biläums­geld nicht aus­ge­zahlt. Der Ar­beit­neh­mer hat nachträglich ei­nen An­spruch auf das Ju­biläums­geld, auch wenn er zunächst da­von nichts weiß und ob­wohl in sei­nem Ar­beits­ver­trag davon kei­ne Re­de ist.

Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit

Kaum ein Unternehmen kommt ohne Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit aus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich dabei jedoch nicht auf den Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeit. Denn die ist bereits im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt. Ein Recht auf Mitbestimmung hat der Betriebsrat aber bei fast allen anderen Themen. Dazu zählen etwa Beginn und Ende der Arbeitszeit, die Verteilung der Arbeit auf die Wochentage, Regelungen zu Pausen sowie die Einführung von Wochenend- oder Nachtarbeit. Wenn der Arbeitgeber einen Schichtbetrieb einführen will, dann muss er das im Detail mit dem Betriebsrat abstimmen.

Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung

Der Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung ist beschränkt. Sie entfaltet die rechtliche Wirkung nur in dem Unternehmen, dessen Betriebsrat sie abgeschlossen hat. Wenn die Betriebsvereinbarung von einem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist, dann wirkt sie in allen Betrieben des Unternehmens. Eine Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer des Unternehmens. Sie erfasst auch Außendienstmitarbeiter und in Heimarbeit Beschäftigte. Sie gilt jedoch nicht für leitende Angestellte im Sinne von Paragraf 5 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Eine Betriebsvereinbarung wirkt auch auf die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer ein, die erst nach Abschluss der Betriebsvereinbarung in das Unternehmen eintreten. Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet, dann endet damit grundsätzlich auch die Wirkung der Betriebsvereinbarung.

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