In einigen Branchen ist es kaum möglich, dass Unternehmen Arbeitskräfte dauerhaft beschäftigen. Das ist vor allem in solchen Bereichen üblich, wo Arbeitsspitzen in einen konkreten Zeitraum fallen. Arbeitgeber stellen dann Saisonarbeiter ein, um das hohe Arbeitsaufkommen zu decken. Hierbei sind bestimmte Voraussetzungen und Regelungen zu beachten, damit die Beschäftigung tatsächlich als Saisonarbeit eingestuft wird.
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Was gilt als Saisonarbeit?
Die Saisonarbeit ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung bzw. des Minijobs und zählt als kurzfristige Beschäftigung. Sie fällt nur zu bestimmten Zeiten im Jahr an und ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zeitlich befristet ist und nicht gleichmäßig über das gesamte Jahr ausgeübt wird. Unternehmen bieten die kurzfristige Beschäftigung an, wenn in saisonbedingten Arbeitsspitzen das Arbeitsaufkommen und der Bedarf an Arbeitskräften besonders hoch sind. Arbeitnehmende in Saisonarbeit werden als Saisonarbeiter, Saisonniers oder befristete Beschäftigte bezeichnet. Die Anforderungen der Arbeiten können dabei je nach Branche variieren. Neben einfachen Arbeiten, wie zum Beispiel als Erntehelfer in der Landwirtschaft, sind auch anspruchsvollere Tätigkeiten möglich, die bestimmte fachliche Kompetenzen voraussetzen, etwa als Buchhalter in der Tourismusbranche.
Typische Branchen für Saisonarbeit
Nicht jedes Unternehmen ist auf Saisonarbeiter angewiesen. Es gibt jedoch typische Branchen, in denen die betriebliche Auslastung über das Jahr hinweg stark schwankt und Betriebe deshalb auf befristete Beschäftigte zurückgreifen:
- Land- und Forstwirtschaft: Die Erntezeit ist prädestiniert für Saisonarbeit, da für einen sehr kurzen Zeitraum eine hohe Arbeitslast anfällt, die es abzudecken gilt.
- Gastronomie: Vor allem in der Hochsaison im Sommer werden Restaurants und Bars besonders häufig besucht und es werden zusätzliche Mitarbeitende im Service und anderen Bereichen benötigt.
- Tourismus: Tourismusbetriebe, wie Hotels, sind ebenfalls typisch für Saisonarbeit. In der Hauptsaison ist der Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften besonders hoch, sei es im Service, im Bereich Animation oder allgemein in Restaurants, Bars und Geschäften.
- Einzelhandel: Der Einzelhandel sucht vor allem im Winter und in der Zeit des Weihnachtsgeschäfts gezielt nach Mitarbeitenden, die aushelfen, seien es Verkäufer, Kassierer oder Hilfskräfte.
Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung
Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Saisonarbeit als solche gilt. Entscheidend ist vor allem die zeitliche Befristung. Der Verdienst spielt hingegen, anders als beim Minijob, keine Rolle. Damit es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, darf die Saisonarbeit nicht länger als drei Monate hintereinander oder insgesamt über 70 Tage pro Kalenderjahr ausgeübt werden. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss bei der zeitlichen Begrenzung mindestens eine der beiden Optionen erfüllt sein. Die Saisonarbeit darf demnach zum Beispiel bei einer Fünf-Tage-Woche nicht länger als drei Monate ausgeübt werden. Arbeitet der Saisonnier an weniger als fünf Tagen pro Woche, darf die kurzfristige Beschäftigung 70 Arbeitstage nicht überschreiten. Wird die Zeitgrenze dennoch wider Erwarten zeitlich überschritten, ist die Saisonarbeit ab dem Tag der Überschreitung sozialversicherungspflichtig. Die Befristung wird vor dem Antritt der Beschäftigung in einem Arbeitsvertrag festgeschrieben. Darüber hinaus darf die Saisonarbeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Berufsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten 70 Arbeitstage bzw. drei Monate überschreiten und das Entgelt aller Beschäftigungen über 520 Euro pro Monat beträgt.
Wie ist die Saisonarbeit in Deutschland geregelt?
Hierzulande gelten bestimmte Regelungen in Bezug auf die Saisonarbeit. Das betrifft insbesondere folgende Aspekte:
- Mindestlohn
- Kündigungsschutz
- Sozialversicherung
- Steuerpflicht
- Urlaubsanspruch
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit
- Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitern
Auch Saisonarbeiter haben einen Anspruch auf den Mindestlohn. Die gesetzliche Lohnuntergrenze liegt derzeit bei 12,41 Euro brutto die Stunde (Stand 2024). Gemäß § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind Azubis, Pflichtpraktikanten, Selbstständige und Freiberufler, Langzeitarbeitslose, ehrenamtlich tätige Mitarbeitende sowie Jugendliche unter 18 Jahren oder ohne abgeschlossene Berufsausbildung davon ausgenommen.
Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt laut § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst, wenn das Arbeitsverhältnis „ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat“. Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes steht, ist die einseitige Kündigung eines befristeten Vertrags nicht möglich. Eine Alternative ist eine einvernehmliche Lösung. Andernfalls muss der Arbeitsvertrag bis zum Enddatum erfüllt werden.
Anders als in Österreich und der Schweiz besteht für die Saisonarbeit in Deutschland keine Sozialversicherungspflicht. Das gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: Der Vertrag ist befristet und die Tätigkeit auf eine bestimmte Dauer begrenzt. Bei Überschreitung der oben genannten Zeitgrenzen ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Auch die Saisonarbeit unterliegt der Steuerpflicht, und befristete Beschäftigte müssen ihren Arbeitslohn versteuern. Bis zu einem Steuergrundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr (Stand 2024) ist das Einkommen allerdings steuerfrei. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent abzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeit nicht regelmäßig ausgeübt wird, die Beschäftigungsdauer 18 zusammenhängende Tage nicht überschreitet, der Arbeitslohn durchschnittlich nicht mehr als 120 Euro pro Tag beträgt und die Saisonarbeit nicht absehbar und unmittelbar notwendig ist.
Saisonarbeiter haben gemäß § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 20 Tage. Arbeitnehmende haben im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses die Möglichkeit, jeden Monat ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs zu erwerben. Bei einer Saisonarbeit von einem Monat sind das zwei Tage Urlaub, bei zwei Monaten drei Tage und bei drei Monaten fünf Tage.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit möglich, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als vier Wochen ohne Unterbrechung besteht. Saisonarbeiter, die nur einen Monat oder weniger arbeiten, erhalten keine Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall.
Arbeitgeber, die ausländische Saisonarbeiter beschäftigen, müssen vorab überprüfen, ob diese in ihrem Heimatland einer Beschäftigung nachgehen oder selbstständig sind. Ist das der Fall, benötigen diese eine A1-Beschäftigung, um nachzuweisen, dass die Rechtsvorschriften des jeweiligen Herkunftslandes gelten. Für deutsche Arbeitgeber bedeutet es, dass sie keine Sozialabgaben abführen müssen. Besteht dagegen kein Beschäftigungsverhältnis im Heimatland, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht.
Vorteile und Herausforderungen von Saisonarbeit
Die Saisonarbeit ist durchaus mit einigen Vorteilen verbunden. Sie ist eine attraktive Option, um Lücken im Lebenslauf zu füllen oder Berufserfahrungen zu sammeln. Entscheidend ist lediglich, dass die Saisonbeschäftigung zum angestrebten Zielberuf passt. Auf diese Weise können beispielsweise Arbeitslose oder Berufseinsteiger die Nebenbeschäftigung bei künftigen Bewerbungen an passender Stelle aufführen. Zudem eignet sie sich dazu, um Kontakte zu Arbeitgebern zu knüpfen. Im besten Fall suchen diese vielleicht sogar außerhalb der Saison nach Mitarbeitenden. Darüber hinaus ist die Saisonarbeit für Schüler, Studierende, Rentner, Hausfrauen und Hausmänner oder Arbeitslose eine gute Möglichkeit, sich etwas dazuzuverdienen, ohne Sozialabgaben zahlen zu müssen. Zu bedenken ist für Arbeitnehmende jedoch, dass die Saisonarbeit nicht krankenversichert ist. Arbeitgeber hingegen profitieren davon, dass sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Des Weiteren kann sie je nach Branche körperlich sehr anspruchsvoll und anstrengend sein, wie etwa bei der Ernte. Wer dagegen nur als Saisonarbeiter tätig ist, muss sich sehr genau überlegen, wie er die restliche Zeit des Jahres Einnahmen generiert.