Suche
Close this search box.
08/11/2022
Minijobgrenze
08/11/2022
rexx systems news

Höhere Minijobgrenze: Was gilt, wenn sie überschritten wird?

Seit 1. Oktober 2022 gilt eine höhere Minijobgrenze von 6.240 Euro pro Jahr. Der Gesetzgeber hat nicht nur die monatliche Entgeltgrenze von 450 auf 520 Euro angehoben, sondern auch die Voraussetzungen für das Überschreiten dieser Minijobgrenze geregelt.

Wie oft und in welcher Höhe Minijobber mit ihrem Verdienst diese Geringfügigkeitsgrenze übertreffen dürfen, ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu haben, ist nunmehr klar definiert.

Minijobgrenze als Durchschnittswert

Die monatliche Minijobgrenze in Höhe von 520 Euro ist als Durchschnittswert einzustufen. Demnach darf der Minijobber diese 520-Euro-Grenze in einzelnen Monaten übersteigen, solange das tatsächliche Entgelt im Jahresdurchschnitt nicht höher als 520 Euro ist. Anders ausgedrückt: Der Minijobber darf jährlich nicht mehr als 6.240 Euro erhalten.

Verdienst höher als Minijobgrenze

Die Minijobgrenze gilt als überschritten, wenn das regelmäßige Entgelt, das der Arbeitgeber vorausschauend berechnet hat, wegen veränderter Umstände auf mehr als 520 Euro monatlich angestiegen ist. Damit überschreitet das jährliche Arbeitsentgelt die gesetzlich verankerte Grenze von 6.240 Euro. Wie sich ein Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze auswirkt, hängt davon ab, ob es regelmäßig vorkommt oder unvorhersehbar aufgetreten ist.

Fall 1: Grenzwert für Minijob wird regelmäßig überschritten

Wenn das Entgelt des Minijobbers aufgrund geänderter Umstände dauerhaft und regelmäßig die Minijobgrenze übersteigt, ist die Voraussetzung einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr erfüllt. Das bedeutet, dass ab dem Tag, an dem die Grenze überschritten wird, kein Minijob mehr vorliegt.

Beispiel: Der Arbeitgeber erhöht das regelmäßige Arbeitsentgelt ab 1. September. Damit endet die geringfügige Beschäftigung am 31. August.

In diesem Fall handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Demnach muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei der Krankenkasse anmelden, nicht bei der Minijobzentrale.

Fall 2: Grenzwert für Minijob wird unvorhersehbar überschritten

Anders ist die Situation, wenn der Arbeitsverdienst den Grenzwert nicht regelmäßig, sondern lediglich ausnahmsweise und unvorhersehbar übersteigt, ohne dass eine dauerhafte Absicht dahinter steht, das Entgelt langfristig zu erhöhen. In diesem Fall beendet das Überschreiten der Minijobgrenze die geringfügige Beschäftigung nicht. Es hat nur Auswirkungen auf den Kalendermonat, in dem das Entgelt höher ist als die Minijobgrenze.

Was bedeutet unvorhersehbar?

Unvorhersehbar sind Ereignisse, die das Unternehmen im Zuge der vorausschauenden Betrachtung nicht berücksichtigt hat, um das Entgelt zu berechnen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass sie tatsächlich eintreten.

  • Beispiel 1: Minijobber übernimmt die Vertretung eines erkrankten Kollegen
  • Beispiel 2: Minijobber arbeitet länger, weil ein Kollege wegen Kinderbetreuungspflichten ausfällt
  • Beispiel 3: Minijobber erhält eine Prämie aufgrund einer individuellen Leistung
  • Beispiel 4: Arbeitgeber zahlt eine Prämie aus, die vom Geschäftsergebnis abhängt

Ein solches gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze wirkt sich nicht negativ auf den Status der geringfügigen Beschäftigung aus. Anders ist es bei einer Urlaubsvertretung, weil diese vorhersehbar ist.

Was heißt gelegentlich?

Unter gelegentlich ist eine Zeitspanne von ein oder zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zu verstehen. Dabei läuft das Zeitjahr rückwärts. Es endet somit mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Entgelt die Grenze überstiegen hat, und startet zwölf Monate davor. In diesem Zwölf-Monate-Zeitraum sind alle Monate zu beachten, in denen die Minijobgrenze unvorhersehbar überschritten wurde. Jene Monate, in welchen diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze aus vorhersehbaren Gründen (zum Beispiel aufgrund saisonaler Arbeitsspitzen) nicht eingehalten wurde, gehören hingegen nicht dazu.

Demnach wirkt sich ein gelegentliches unvorhersehbares Übertreffen der Minijobgrenze in einem oder zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres nicht auf das Vorliegen eines Minijobs aus.

Maximale Verdiensthöhe im Monat des Überschreitens beachten

Seit 1. Oktober 2022 dürfen Minijobber in jenem Monat, in dem sie die Geringfügigkeitsgrenze unvorhersehbar überschreiten, maximal doppelt so viel verdienen wie die an sich festgesetzte Minijobgrenze beträgt. Dies entspricht einem Betrag von 1.040 Euro. Auf das Jahr umgelegt bedeutet das, dass Minijobber höchstens 7.280 Euro (= 14 x 520 Euro) erhalten dürfen, um nicht den Status einer geringfügigen Beschäftigung zu verlieren. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass maximal ein zweimaliges Überschreiten der Minijobgrenze zulässig ist.

Kurz zusammengefasst: Für den Normalfall (Minijobgrenze wird kein einziges Mal überschritten) liegt die Höchstgrenze bei 6.240 Euro pro Jahr. Ausnahmsweise (unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) dürfen Minijobber maximal 7.280 Euro jährlich verdienen.

Beispiel für zulässiges Überschreiten

Das laufende Monatsentgelt beträgt 430 Euro. Aufgrund einer Krankheitsvertretung vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 steigt es kurzfristig auf 1.000 Euro. Auch im Dezember fiel das Entgelt aufgrund des Vertretens eines erkrankten Kollegen höher aus (1.030 Euro).

Der maßgebliche Jahreszeitraum dauert vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Arbeitnehmer in den Monaten Januar 2023 und Dezember 2022 aus unvorhersehbaren Gründen die Minijobgrenze überschritten. Es handelt sich um ein gelegentliches Überschreiten (maximal zweimal). Auch die zulässige Höchstgrenze von 1.040 Euro wird nicht überschritten. Demnach liegt weiterhin (auch von 1. Januar bis 31. Januar 2023) ein Minijob vor.

Beispiel für unzulässige Überschreitung

Unvorhersehbare Überschreitungen der Minijobgrenze sind dann rechtlich unzulässig, wenn

  • sie mehr als zweimal im Zwölf-Monate-Zeitraum auftreten oder
  • das Arbeitsentgelt höher als der maximale Monatswert von 1.040 Euro ausfällt.

Beispiel:

Das laufende Entgelt beträgt 450 Euro. Im Oktober 2022 stieg es aufgrund einer Krankheitsvertretung auf 1.300 Euro.

In diesem Fall ist das Arbeitsentgelt in Höhe von 1.300 Euro höher als der gesetzlich festgelegte Höchstwert von 1.040 Euro. Da die Minijobgrenze in unzulässiger Weise überschritten wurde, ist die Beschäftigung im Oktober 2022 nicht mehr als Minijob einzustufen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Grenzwert innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums (1. November 2021 bis 31. Oktober 2022) erst das zweite Mal überschritten wurde.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen das regelmäßige Entgelt bei Beschäftigungsbeginn und bei allen dauerhaften Veränderungen festlegen. Als dauerhaft gilt beispielsweise eine Lohnerhöhung. Dabei müssen Unternehmen alle Entgeltbestandteile, die ein Mitarbeiter mit hinreichender Sicherheit bekommen wird, in die Berechnung einbeziehen. Darunter fallen auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Bei jeder gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitung der Minijobgrenze muss der Arbeitgeber den Grund dafür in den Lohnunterlagen dokumentieren. Eine Kopie des Krankenscheins des erkrankten Mitarbeiters, den der Minijobber vertritt, gilt als Nachweis.

Sobald ein Arbeitgeber merkt, dass die zulässige Arbeitsentgeltgrenze im Zeitjahr nicht eingehalten werden kann, muss er den Minijob sofort auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umstellen. Diese Umstellung hat er spätestens am Tag des Überschreitens vorzunehmen.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

 

 

 
Jetzt kostenlos testen!