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Arbeitsverhältnis
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Arbeitsverhältnis

Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man ein personenbezogenes Dauerschuldverhältnis. Es umfasst ein zweiseitiges Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit gegenseitigem Leistungsaustausch – Arbeitskraft gegen Entlohnung.

Definition: Was ist ein Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitsverhältnis entsteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag schließen. Dies muss nicht zwingen schriftlich geschehen – auch eine mündliche Vereinbarung und sogar konkludentes Handeln kann ein Arbeitsverhältnis begründen.

Dieses zweiseitige Vertragsverhältnis beruht auf einem personengebundenen Dauerschuldverhältnis: Der Vertrag soll nicht einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg vollzogen werden – ob zeitlich befristet oder unbefristet, spielt dabei zunächst keine Rolle. Zudem ist der Vertrag personengebunden, da der Arbeitnehmer die Leistung selbst erbringen muss und sich nicht vertreten lassen kann.

Kernelement des Arbeitsverhältnisses ist, dass beide Seiten eine Leistung erbringen: der Arbeitnehmer in Form seiner zu erbringenden Arbeitsleistung, der Arbeitgeber durch die gezahlte Vergütung. Neben diesen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag gibt es im Arbeitsverhältnis zahlreiche Nebenpflichten, darunter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Treuepflicht des Mitarbeiters.

Gesetzliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag, aus dem das Arbeitsverhältnis resultiert, beruht auf den Regelungen des Dienstvertrags. Diese sind in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Zusätzlich sind auf Arbeitsverhältnisse zahlreiche weitere Rechtsvorschriften anzuwenden, zum Beispiel:

Arbeitsverhältnis vs. Beschäftigungsverhältnis: Gibt es einen Unterschied?

Obwohl beide Begriffe meist synonym verwendet werden, gibt es einen geringfügigen Unterschied in ihrer Bedeutung. Das Beschäftigungsverhältnis definiert sich aus § 7 SGB IV. Demnach steht bei der Beschäftigung eine nichtselbstständige (= abhängige) Arbeit im Vordergrund, die nach Weisung des Arbeitgebers und eingegliedert in eine feste Arbeitsorganisation ausgeübt wird. Die Betonung liegt auf der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Mitarbeiters.

Arten von Arbeitsverhältnissen

Es lassen sich mehrere Arten von Arbeitsverhältnissen unterscheiden.

Normalarbeitsverhältnis (= unbefristete Tätigkeit)

Mehrere typische Merkmale charakterisieren den Standardfall des Arbeitsverhältnisses (Normalarbeitsverhältnis):

  • Der Arbeitnehmende arbeitet in Vollzeit.
  • Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.
  • Auf das Arbeitsverhältnis sind Schutzvorschriften anzuwenden, die sich aus den Arbeitsgesetzen oder einem Tarifvertrag ergeben können.
  • Es gibt feste Arbeitszeiten hinsichtlich Dauer und Lage.
  • Der Mitarbeiter ist an einem festen Arbeitsort tätig.
  • Es besteht ein konstanter Status als Arbeitnehmende.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Neben diesem Normalarbeitsverhältnis besteht die Möglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Dieses kann zwei unterschiedliche Ausprägungen einnehmen:

  • Kalendermäßige Befristung: Das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ist von vornherein durch ein festes Datum festgelegt. Es endet automatisch, sobald der Tag erreicht ist und kann innerhalb einer maximalen Dauer von zwei Jahren höchstens dreimal verlängert werden.
  • Befristung mit Sachgrund: Das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ist variabel und an den Eintritt eines bestimmten Grunds für die Befristung gekoppelt. Typische Beispiele: Mutterschaftsvertretung, Befristung zur Erprobung, Saisonarbeit.

Wurde eine Befristung nicht korrekt vereinbart (z. B. wegen eines unzulässigen Sachgrunds, einer zu häufigen Verlängerung oder nicht eingehaltener Schriftform), gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer mit einer Entfristungsklage den unbefristeten Charakter des Arbeitsverhältnisses feststellen lassen. Falls die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich festgehalten wurde, ist meist nur die außerordentliche Kündigung möglich.

Atypische Arbeitsverhältnisse

Atypische Arbeitsverhältnisse weichen von den Merkmalen des Normalarbeitsverhältnisses ab, häufig um Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer mehr Flexibilität zu ermöglichen. Sie können sehr unterschiedlich ausgeprägt sein, zum Beispiel:

  • Teilzeitarbeit (weniger Stunden als vergleichbare Vollzeitmitarbeiter)
  • Minijob (Teilzeitarbeit bis maximal 520 Euro ab 1. Oktober 2022)
  • Saisonarbeit (Vollzeitarbeit, aber von befristeter Dauer mit Sachgrund)
  • Zeitarbeit (befristeter Einsatz externer Mitarbeiter)
  • Altersteilzeit (verkürzte Arbeitszeit als Brücke zum Renteneintritt, auch als Blockmodell möglich)
  • Kettenarbeitsverhältnis (mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse)
  • Praktikum (Arbeitsverhältnis zur Vermittlung von Kenntnissen von kürzerer Dauer, je nach Charakter ohne oder gegen geringe Vergütung)
  • Telearbeit (flexible Arbeit außerhalb des firmeneigenen Büros, z. B. Homeoffice, Remote-Work)

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses: acht Methoden

Da das Normalarbeitsverhältnis unbefristet geschlossen ist, wird es üblicherweise durch eine ordentliche oder außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet. Dabei sind die in § 622 BGB fixierten Kündigungsfristen einzuhalten. Daneben gibt es aber zahlreiche weitere Methoden, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden:

  • Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Mitarbeiter einigen sich in gegenseitigem Einvernehmen darauf, den Arbeitsvertrag ohne Einhaltung einer bestimmten Frist zu beenden. Dies kann an die Zahlung einer Abfindung gekoppelt sein (Auflösung).
  • Gerichtsprozess: Ein Arbeitsverhältnis kann per gerichtlichem Vergleich oder richterlichem Urteil im Arbeitsgerichtsprozess beendet werden.
  • Erreichen der Altersgrenze: Ist im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine Altersgrenze festgehalten, endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen dieses Alters.
  • Tod: Stirbt der Arbeitnehmer, kann er die Arbeitsleistung nicht mehr persönlich erbringen. Deshalb endet das Arbeitsverhältnis automatisch.
  • Ablauf einer Befristung: Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf oder wenn der definierte Sachgrund entfällt.
  • Anfechtung: Kam das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Irrtums (z. B. falsche Angabe in der Bewerbung) zustande, kann es von beiden Seiten angefochten werden.
  • Nichtigkeit: Liegen einem Arbeitsverhältnis Sittenwidrigkeit oder Wucher zugrunde oder wurde es von einer geschäftsunfähigen Person geschlossen, kann es nichtig sein.

Wann ruht ein Arbeitsverhältnis?

Von einem ruhenden Arbeitsverhältnis spricht man, wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, ihre Pflichten gegenseitig für eine bestimmte Zeitspanne auszusetzen. Ein typisches Beispiel ist eine unbezahlte Freistellung, etwa zum Zwecke einer längeren Fortbildung. Ebenso ruht das Arbeitsverhältnis während Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit sowie Wehr- oder Zivildienst.

Obwohl aber die Hauptpflichten ruhen, bestehen die Nebenpflichten weiter. So muss sich der Mitarbeiter währenddessen weiterhin an das Wettbewerbsverbot oder Geheimhaltungsvereinbarungen halten.

Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis sollte der Arbeitgeber den Versicherungsstatus des Mitarbeiters prüfen. Im ersten Freistellungsmonat bleibt der Arbeitnehmer beitragsfrei versichert. Danach muss er von der Krankenkasse abgemeldet werden. Er kann sich während einer längeren unbezahlten Freistellung entweder in der Familienversicherung, freiwillig gesetzlich oder gegebenenfalls privat versichern.

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