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Leiharbeit
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Leiharbeit

Bei der Leiharbeit sind Arbeitnehmende nicht direkt im Betrieb angestellt, sondern werden von einer Zeitarbeitsfirma an ein Unternehmen „verliehen“. Arbeitgeber können auf diese Weise flexibel auf veränderte Auftragslagen reagieren und Arbeitnehmende erhalten die Chance, in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Aber Leiharbeit hat nicht nur Vorteile, sondern ist auch mit einigen Schwierigkeiten verbunden.

Definition: Leiharbeit und Leiharbeiter

Leiharbeit, auch Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ), Temporärarbeit oder Mitarbeiterleasing genannt, beschreibt das „Verleihen“ eines externen Mitarbeitenden (Leih- oder Zeitarbeiter) für eine begrenzte Zeit zur Erfüllung einer festgelegten Tätigkeit. Da der Begriff Leiharbeit vorwiegend negativ besetzt ist, wird in der Regel das Synonym Zeitarbeit verwendet. Im Gegensatz zum klassischen Angestelltenverhältnis gibt es zwischen Arbeitgeber (Entleihungsunternehmen) und Arbeitnehmenden noch eine dritte Partei, die Zeitarbeitsfirma (Verleihungsunternehmen). Das Gesetz legt bei der Arbeitnehmerüberlassung eine Höchstleistungsdauer fest: Der Leiharbeiter darf dem Entleiher nicht mehr als 18 Monate hintereinanderweg überlassen werden. Es sind jedoch abweichende Regelungen im Tarifvertrag der Branche möglich.

Leiharbeiter führen häufig nur einfache Arbeiten mit einem niedrigen Anforderungsniveau aus, für die es keine Fachausbildung bedarf. Erhebungen der Bundesagentur für Arbeit zufolge übt jeder zweite Leiharbeiter eine Helfertätigkeit aus, in regulären Beschäftigungsverhältnissen betrifft das nur jeden Fünften. 31 Prozent der Personen, die in der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, haben keinen Berufsabschluss, und auch der Ausländeranteil ist höher als bei den Beschäftigten insgesamt.

Wie funktioniert Leiharbeit?

Zwischen dem Leiharbeiter, dem Entleihungs- und dem Verleihungsunternehmen entsteht eine Dreieckskonstellation, wobei der Leiharbeiter einen festen Vertrag mit dem Verleiher eingeht. Das heißt, der Verleiher ist der Arbeitgeber des Leiharbeiters. Der Entleiher schließt mit dem Verleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entsprechen muss und in dem die Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung geregelt sind, darunter die Tätigkeit im Einzelnen, die Arbeitszeit und Entleihgebühr pro Stunde. Der Entleiher kann sich jederzeit bedarfsabhängig Leiharbeiter buchen und seine Stammbelegschaft gering halten, wodurch er Kosten spart. Der Verleiher schließt wiederum mit dem Leiharbeiter einen Arbeitsvertrag, in dem Dinge festgelegt sind wie Gehalt, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Lohnnebenkosten etc. Das heißt, es besteht lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Leiharbeiter und der Leiharbeitsfirma, nicht aber zwischen Leiharbeiter und Entleiher.

Ziel und Funktion der Leiharbeit

Leih- oder Zeitarbeit findet sich vornehmlich in der Industrie- und Handwerksbranche, aber auch in der Pflege, für Tätigkeiten im Büro oder in vielen weiteren Branchen. So steigt inzwischen zum Beispiel der Anteil von Leiharbeitern bei den Lehrkräften. Darüber hinaus gibt es Verleihfirmen, die auf die Arbeitnehmerüberlassung von Ärzten, Lokführern oder Fachkräften für Kraftwerke spezialisiert sind. In der Regel greifen Unternehmen jedoch auf Leiharbeiter zurück, wenn sie für einen begrenzten Zeitraum mehr Personal benötigen, etwa für Inventuren oder bei steigender Kundennachfrage. Im Großen und Ganzen erfüllt die Leiharbeit drei wesentliche Funktionen:

  1. Flexibilisierung des Arbeitsmarktes
  2. Integration und Beschäftigungsperspektive
  3. Brückenfunktion in reguläre Beschäftigung

Für Unternehmen ist Leiharbeit eine gute Möglichkeit, um flexibel auf veränderte Auftragslagen zu reagieren und ihren Personalbedarf entsprechend anzupassen. Auf Arbeitnehmerseite bietet Zeitarbeit die Chance, (wieder) in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Die Intention ist, dass Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Angestellte, Berufsrückkehrer, aber auch Berufseinsteiger eine berufliche Perspektive erhalten. Von dort aus kann die Leiharbeit eine Brückenfunktion erfüllen, insofern Leiharbeiter aus der Arbeitnehmerüberlassung in eine reguläre Beschäftigung finden. Die Bundesagentur für Arbeit weist jedoch darauf hin, dass Studien zufolge lediglich acht Prozent der Langzeitarbeitslosen mittels Leiharbeit in ein reguläres Arbeitsverhältnis finden. Zudem sind die Beschäftigungsverhältnisse in der Leiharbeit selten stabil und es ist zu befürchten, dass Unternehmen die Arbeitnehmerüberlassung dafür nutzen, um ihre Stammbelegschaft durch kostengünstigere Leiharbeiter zu ersetzen.

Wann liegt eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor?

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Betriebe eine Arbeitnehmerüberlassung für werk- oder dienstvertragliche Tätigkeiten verwendet haben, um den Sozialversicherungsschutz für Leiharbeiter zu umgehen. Bei einer Überprüfung haben sich Werkverträge, die Dienstleister mit einem Unternehmen vereinbart haben, tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag entpuppt. Eine derartige verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn:

  • der Verleiher keine Erlaubnis für eine Arbeitnehmerüberlassung eingeholt hat
  • eine Arbeitnehmerüberlassung als Werkvertrag verwendet wird (Scheinwerkvertrag)
  • die Arbeitnehmertätigkeit als selbstständige Tätigkeit abgerechnet wird (Scheinselbstständigkeit)
  • Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung auf Vorrat parat hatten im Falle einer Prüfung wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung

Mit der AÜG-Reform gelten seit dem 1. April 2017 neue Regeln. Die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht schiebt der Vorratserlaubnis einen Riegel vor. Vereinbaren Unternehmen und Dienstleister dennoch einen Werkvertrag, der sich als Arbeitnehmerüberlassung herausstellt bzw. erfüllen sie nicht die Pflicht zur Kennzeichnung und Konkretisierung, gilt dies als Verstoß. Der Arbeitsvertrag ist in dem Fall unwirksam und es sind Sanktionen möglich, etwa die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Bußgelder von bis zu 30.000 Euro gemäß § 16 AÜG.

Welche Rechte und Pflichten haben Leiharbeiter?

Für den Leiharbeiter gelten die Rechte und Pflichten eines normalen Arbeitnehmenden wie in jeder anderen Branche auch. Das heißt, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen müssen denen der Stammbelegschaft entsprechen, wie etwa Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub etc. Eine betriebliche Altersvorsorge oder Mitarbeiterrabatte zählen allerdings nicht dazu.

Das Leihunternehmen führt Beiträge zu den Sozialversicherungen ab, gewährleistet einen Anspruch auf Urlaub und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Darüber hinaus hat es sich an den gesetzlichen Kündigungsschutz zu halten, was jedoch problematisch ist. Denn das Leiharbeitsverhältnis dauert in der Regel nur wenige Monate und der gesetzliche Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten.

Darüber hinaus haben Leiharbeiter einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie dürfen von Unternehmen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden oder an andere Betriebe weiterverliehen werden (Kettenüberlassung).

Der Entleiher hat wiederum gegenüber dem Leiharbeiter einen Anspruch auf die Erfüllung der Arbeitsleistung durch den Leiharbeiter im vereinbarten Zeitraum.

Bezahlung in der Zeitarbeit

In der Leiharbeit liegen die Bruttoarbeitsentgelte deutlich unter dem Branchendurchschnitt und der Niedriglohnanteil ist dreimal höher als bei Vollzeitbeschäftigten. Für die Entlohnung gibt es verschiedene Entgeltgruppen, in die der Leiharbeiter eingeordnet wird und die sich nach der benötigten Qualifikation für die Beschäftigung und der Art der Tätigkeit richten. Dementsprechend fällt bei der richtigen Eingruppierung das Gehalt höher aus, je höher die Anforderungen sind. Als Nachweis für die erbrachte Leistung ist beispielsweise ein Stundennachweis des Arbeitnehmers üblich, der vom Entleiher abgezeichnet wird.

In einigen Branchen gibt es Zuschläge, die sich an der Qualifikation und der Einsatzzeit in dem Entleihungsunternehmen orientieren. Die Reform zur Arbeitnehmerüberlassung (seit April 2017) besagt, dass ein Leiharbeiter einen Anspruch auf eine gleichwertige Behandlung (Equal Treatment) und Bezahlung (Equal Pay) wie ein Stammmitarbeiter des Entleihungsunternehmens hat, wenn die Einsatzzeit mindestens 9 Monate (in manchen Unternehmen 15 Monate) am Stück beträgt. Zudem hat ver.di gemeinsam mit anderen DGB-Gewerkschaften, dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) Tarifverträge geschlossen. Ist das Leihunternehmen BAP- oder iGZ-Mitglied, gelten für Gewerkschaftsmitglieder die Tarifverträge. Ab dem 1. April 2022 sind je nach Entgeltgruppe Stundenlöhne zwischen 10,88 Euro und 23,72 Euro möglich.

Vor- und Nachteile der Arbeitnehmerüberlassung

Die Leiharbeit ist sowohl mit Vor- als auch mit Nachteilen für Arbeitnehmende und Arbeitgeber verbunden. Sie bietet unter anderem jungen Berufseinsteigern, Geringqualifizierten und Ausländern eine gute Möglichkeit, um in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Für Unternehmen ist die Arbeitnehmerüberlassung geeignet, um flexibel auf Auftragsspitzen zu reagieren und dabei Zeit- und Kostenaufwand bei der Personalbeschaffung möglichst niedrig zu halten. Doch gerade auf Seite der Leiharbeiter entstehen Nachteile, weshalb die Zeitarbeit nicht den besten Ruf genießt. Das Risiko, entlassen und arbeitslos zu werden, ist bei der Leiharbeit deutlich höher und ist durch eine sehr hohe Fluktuation gekennzeichnet. Nahezu 50 Prozent der entstandenen Leiharbeitsverhältnisse werden innerhalb der ersten drei Monate beendet.

Vorteile für Arbeitgeber

  • hohe Flexibilität
  • kurzfristige Anpassung an veränderte Auftragslagen
  • temporären Personalbedarf abdecken bei Ausfall von Mitarbeitenden durch Krankheit oder Elternzeit
  • Personalkosten trägt die Zeitarbeitsfirma
  • Auslagerung der Personalbeschaffung
  • Einsparung von Kosten, Zeit und Personaleinsatz

Nachteile für Arbeitgeber

  • Zeitarbeitsfirma hat nur befristete Erlaubnis für ANÜ
  • weniger motivierte und qualifizierte Arbeitskräfte
  • unseriöse Zeitarbeitsfirmen
  • bei Insolvenz der Zeitarbeitsfirma übernehmen Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge der Leiharbeiter

Vorteile für Arbeitnehmende

  • Einstiegsmöglichkeit in den Arbeitsmarkt
  • Rückkehr in den Beruf oder Quereinstieg
  • Berufserfahrung sammeln
  • Berufliches Netzwerk knüpfen
  • Chance auf Übernahme
  • Equal Pay und Branchenzuschläge

Nachteile für Arbeitnehmende

  • vorwiegend Hilfsarbeiten
  • befristetes Arbeitsverhältnis
  • häufig wechselnder Arbeitsplatz
  • hohe Flexibilität notwendig (Zeit und Arbeitsort)
  • Lohn z.T. niedriger als bei Stammbelegschaft
  • kein vollwertiges Teammitglied (schlechtes Arbeitsklima, Ausgrenzung, Mobbing)

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