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Feiertagszuschlag
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Feiertagszuschlag

Für Arbeitnehmende ist der Feiertagszuschlag eine willkommene Belohnung dafür, dass sie auf den freien Tag mit ihrer Familie verzichten und stattdessen zur Arbeit kommen. Viele Arbeitgeber zahlen dafür einen Feiertagszuschlag, der eine zusätzliche Entlohnung zum Grundlohn darstellt.

Was ist ein Feiertagszuschlag?

Bei einem Feiertagszuschlag handelt es sich um einen zusätzlich zum Grundlohn gezahlten Ausgleich dafür, dass der Arbeitnehmer seinen eigentlich freien Feiertag aufgibt. Auch wenn dieser Zuschlag gezahlt wird, hat der Mitarbeiter als Ausgleich Anspruch auf einen freien Tag innerhalb von acht Wochen. In vielen Fällen kann der Feiertagszuschlag steuer- und beitragsfrei gezahlt werden. Geregelt ist dies in § 3b EStG (Einkommensteuergesetz) und R 3b der Lohnsteuerrichtlinien sowie H3b der Amtlichen Hinweise zu den Lohnsteuerrichtlinien.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung eines Feiertagszuschlags. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil des BAG vom 11. Januar 2006, Az. 5 AZR 97/05). Allerdings können sich entsprechende Ansprüche aus anderen Quellen ergeben:

  • Arbeitsvertrag: Feiertagszuschläge können arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart werden.
  • Tarifvertrag: Viele Tarifverträge sehen Feiertagszuschläge vor. Beispiele: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit 135 Prozent Zuschlag, ggf. plus 25 Prozent Sonntagszuschlag. Die Tarifverträge der IG Metall mit 50 bis 150 Feiertagszuschlag je nach Tarifgebiet.
  • Betriebliche Übung: Zahlt der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg freiwillig einen Feiertagszuschlag, ohne auf die Freiwilligkeit der Leistung hinzuweisen, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es lediglich für Nachtarbeit. Aber nur in „angemessener Höhe“ und nur, wenn die Mitarbeiter keinen Freizeitausgleich für die geleistete Nachtarbeit erhalten (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Als angemessen werden häufig Zuschläge von 25 Prozent angesehen.

Wann Feiertagsarbeit vorliegt

Welcher Tag im Sinne des Steuerrechts als gesetzlicher Feiertag gilt, richtet sich nicht nach dem Wohnort des Mitarbeiters, sondern nach dem Ort der Arbeitsstätte. So ist beispielsweise der 6. Januar (Hl. Drei Könige) nur in Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein ein gesetzlicher Feiertag. Arbeitet etwa ein Bayer im angrenzenden Thüringen, so kann sein Arbeitgeber am 6. Januar keinen steuerfreien Feiertagsbonus auszahlen, weil der Tag in Thüringen kein Feiertag ist.

Feiertagsarbeit liegt immer dann vor, wenn Arbeitnehmer an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr arbeiten. Hat die Schicht am Feiertag begonnen, ist der Feiertagszuschlag auch für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr des Folgetages steuerfrei.

Wann ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Damit ein Feiertagszuschlag steuerfrei ausgezahlt werden kann, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss tatsächlich Feiertagsarbeit geleistet worden sein.

Der Feiertagszuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Es ist also nicht zulässig, ihn aus dem normalen Lohn herauszurechnen, um so einen Teil des normalen Gehalts steuerfrei auszahlen zu können.

Steuerfrei sind Feiertagszuschläge nur dann, wenn sie gewisse Grenzen nicht überschritten. Bis auf wenige Ausnahmen liegt der maximal mögliche steuerfreie Betrag bei 125 Prozent des Grundlohns, wobei der Grundlohn nicht mehr als 50 Euro pro Stunde betragen darf.

Konkret gelten folgende Feiertagszuschläge als steuerfrei:

  1. Gesetzliche Feiertage: Feiertagszuschlag steierfrei bis 125 Prozent des Grundlohns.
  2. Besondere Feiertagsarbeiten am 1. Mai, an Heiligabend (25. und 26. Dezember): Feiertagszuschlag steierfrei bis 150 Prozent des Grundlohns.
  3. Silvester (31. Dezember) ab 14.00 Uhr: Feiertagszuschlag steierfrei bis 125 Prozent des Grundlohns.

Auch an Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, gibt es keine Ausnahmen. Sonn- und Feiertagszuschläge können zwar kombiniert ausgezahlt werden, steuerfrei sind sie aber nur bis maximal 125 oder 150 Prozent des Grundlohns. Die Kumulierung zweier steuerfreier Zuschläge ist nur bei Nachtarbeit am Feiertag möglich (z. B. Nachtarbeit in der Nacht vor dem 1. Mai führt zu einem steuerfreien Feiertagszuschlag von 150 Prozent + 25 Prozent = 175 Prozent).

Achtung: Wird der Feiertagszuschlag als Pauschale ausgezahlt, ohne Bezug zur tatsächlich angefallenen Feiertagsarbeit und ohne Einzelnachweis, scheidet die steuerfreie Abrechnung aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor (Urteil des BFH vom 29. November 2016, Az. VI R 61/14).

Berechnung des Grundlohns – Auswirkung auf die Steuerfreiheit

Das folgende Berechnungsbeispiel zeigt, inwiefern sich die Begrenzung auf 125 bzw. 150 Prozent des Grundlohns auswirkt.

Alfred Müller erhält einen Stundenlohn von 55 Euro. Er arbeitet am Ostermontag acht Stunden und erhält dafür von seinem Arbeitgeber 200 Prozent Feiertagszuschlag.

Gesamtverdienst: 8 Stunden x 55 Euro x 200 Prozent = 880 Euro

Steuerfreier Zuschlag: 8 Stunden x 50 Euro x 125 Prozent = 500 Euro

Die steuerfreie Auszahlung des Feiertagszuschlags ist nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro und nur bis zu 125 Prozent möglich. Entsprechend muss der Arbeitnehmer in diesem Beispiel 380 Euro versteuern, während 500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden können.

Beitragsfreiheit des Feiertagszuschlags: bis maximal 25 Euro Grundlohn

§ 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt, dass bei einem Grundlohn bis zu 25 Euro pro Stunde keine Sozialabgaben auf den Feiertagszuschlag bezahlt werden müssen. Bezogen auf das obige Beispiel sähe die Berechnung folgendermaßen aus:

Alfred Müller erhält weiterhin für die Arbeit am Ostermontag von acht Stunden 55 Euro pro Stunde und 200 Prozent Feiertagszuschlag von seinem Arbeitgeber.

Gesamtverdienst: 8 Stunden x 55 Euro x 200 Prozent = 880 Euro

Beitragsfreier Zuschlag: 8 Stunden x 25 Euro x 125 Prozent = 250 Euro

In diesem Beispiel müssten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf die Differenz von 880 Euro – 250 Euro = 630 Euro Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

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