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Lohnsteuer
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Lohnsteuer

Die Lohnsteuer bezeichnet eine Sonderform der Einkommensteuer, die bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer vom Bruttolohn ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Mit der Lohnsteuer leisten unselbstständig Beschäftigte eine monatliche Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die für ein Steuerjahr insgesamt zu erwarten ist. Die Höhe dieser Steuerzahlung ist von der Einkommenshöhe und der Steuerklasse des Arbeitnehmers abhängig. Sie wird im Rahmen der Lohnabrechnung ermittelt.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) markiert die Höhe des Arbeitsentgelts, bis zu der Beiträge in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu leisten sind. Jener Teil des Arbeitsentgelts, der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist für die Beitragsberechnung nicht relevant. Für diesen Anteil fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Einheitliche BBG für Kranken- und Pflegeversicherung

Demnach sind die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Pflegeversicherung sowie jene für die Rentenversicherung (RV) und die Arbeitslosenversicherung (AV) zu beachten.

Die BBG für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist bundeseinheitlich geregelt. Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten für die Rechtskreise West und Ost unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen.

Die Rechengrößen werden auf der Grundlage der Einkommensentwicklung angepasst. Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen sind auf der Webseite der Bundesregierung abrufbar.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)/Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) legt fest, bis zu welcher Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Diese Grenze wird auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Umgekehrt ausgedrückt handelt es sich bei der Versicherungspflichtgrenze um eine Rechengröße des Sozialversicherungsrechts, die festlegt, ab welcher Höhe des Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr pflichtversichert ist. In diesem Fall steht es dem Versicherten frei, statt der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung zu wählen. Tut er dies nicht, kann er als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Hinweis: Für Arbeitnehmer, die schon vor dem Stichtag 31. Dezember 2002 eine private Krankenversicherung hatten, weil das regelmäßige Jahreseinkommen höher als die damalige Jahresarbeitsentgeltgrenze war, gilt diese niedrigere Grenze. Demnach können Betroffene die private Krankenversicherung beibehalten.

Steuerfreie Sachbezüge: Regelungen zu Gutscheinen und Geldkarten

Bis zu einem bestimmten Wert, der sogenannten Freigrenze, bleiben Sachbezüge lohnsteuerfrei. Gutscheine und Geldkarten gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sachbezüge. Andernfalls unterliegen sie der Steuerpflicht. Gutscheine und Geldkarten sind nur dann als Sachbezüge einzustufen, wenn der Arbeitnehmer sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen nutzen darf und sie die speziellen Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Demnach gibt es drei Kategorien:

  1. Gutscheine mit limitierten Netzen (beim Gutscheinaussteller oder bei einem begrenzten Kreis an Akzeptanzstellen einlösbar): Dazu gehören insbesondere Gutscheinkarten von bestimmten Läden und Einzelhandelsketten sowie regionale City-Cards.
  2. Gutscheine für eine limitierte Produktpalette: Das betrifft beispielsweise Tankkarten, Gutscheine für Bücher, Friseur- oder Fitnesskarten, Gutscheine für Bekleidung und Schuhe sowie Kinogutscheine.
  3. Gutscheine für steuerliche oder soziale Zwecke wie Essensmarken

Der Arbeitnehmer darf diese Gutscheine und Geldkarten ausschließlich nutzen, um Waren und Dienstleistungen zu beziehen. Nachträgliche Kostenerstattungen der Gutscheine durch den Arbeitgeber gelten als steuerpflichtiger Lohn.

Elektro- und Hybridfahrzeuge als Dienstfahrzeuge: Bemessungsgrundlage für Lohnsteuerabzug

Bei der Überlassung von Elektrofahrzeugen als Dienstfahrzeuge ist eine reduzierte Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des Arbeitslohns anwendbar. Im Falle alternativer Antriebe kommt es auf den Listenpreis an. Im Rahmen der lohnsteuerlichen Besteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen ist die Bemessungsgrundlage zu halbieren oder zu vierteln. Demnach reduziert sich der geldwerte Vorteil.

Die Einzelheiten sind im Anwendungserlass des BMF, Schreiben vom 5. November 2021 (IV C 6 – S 2177/19/10004 :008 und IV C 5 – S 2334/19/10009:003) geregelt.

Beim Lohnsteuerabzug ist auf diese Unterscheidung zu achten: Die Viertel-Regelung ist auf Elektrofahrzeuge anwendbar, die keine Kohlenstoffdioxidemission je gefahrenen Kilometer aufweisen und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro ausmacht.

Bei Elektrofahrzeugen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, und bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge ist eine Halbierung des Bruttolistenpreises möglich.

Grundfreibetrag

Ein gewisser Teil des Einkommens bleibt steuerfrei. Auf diesen sogenannten Grundfreibetrag ist keine Einkommensteuer zu entrichten. Der Anspruch auf diesen jährlichen Freibetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu. Es handelt sich um das steuerfreie Existenzminimum, das die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts gewährleisten soll. Als Grundlage dient das zu versteuernde Einkommen, das nach Abzug von Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Ähnlichem vom Bruttolohn übrig bleibt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende und unverheiratete Elternteile erhalten üblicherweise den halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Zusätzlich gibt es für alleinstehende Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag, wenn sie das Kind bei sich wohnen haben und Kindergeld oder die Freibeträge bekommen. Dieser Steuerfreibetrag für Alleinerziehende soll bei der Lohn- und Einkommensteuer entlasten.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wurde bereits mehrmals angehoben. Bei geringfügig Beschäftigten, deren Entgelt nahe an der Minijob-Grenze liegt, kann die Steigerung des gesetzlichen Mindestlohns eine Versicherungspflicht auslösen, wenn die Stundenanzahl gleich bleibt. Arbeitgeber sollten daher überprüfen, ob durch die Abhebung des Mindestlohns bei der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit die Minijob-Grenze von 520 Euro übertroffen wird. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit reduzieren, um den Eintritt der Versicherungspflicht zu vermeiden.

Nicht nur der gesetzliche Mindestlohn, sondern auch die branchenspezifischen Mindestlöhne sind zu berücksichtigen. Werden diese Mindestlöhne für allgemeinverbindlich erklärt, betreffen sie alle Arbeitnehmer in der jeweiligen Branche. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Welche Tarifverträge für Unternehmen allgemeinverbindlich sind, ergibt sich aus einer Übersicht, die auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar ist.

Pflichtzuschuss des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge

Arbeitgeber müssen bei neu abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorgeverträgen und auch bei Altverträgen einen Pflichtzuschuss von mindestens 15 Prozent leisten. Sie sind dazu verpflichtet, den Anteil der Sozialversicherungsersparnis pauschal als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zugunsten der Mitarbeiter zu entrichten. Diese Regelung betrifft Direktversicherungen, Pensionszusagen und Pensionsfonds, deren Abwicklung über eine Entgeltumwandlung funktioniert.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss macht 15 Prozent des umgewandelten Entgelts aus. Wenn die tatsächliche Sozialversicherungsersparnis geringer ausfällt, muss der Arbeitgeber lediglich diesen Betrag als Arbeitgeberzuschuss abführen. Falls das Unternehmen keine Sozialversicherungsersparnisse erzielt hat, muss es keinen Zuschuss entrichten. Es steht dem Arbeitgeber frei, ob er die tatsächliche Sozialversicherungsersparnis als Zuschuss weitergibt oder den pauschalen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent abführt.

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