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Kurzfristige Beschäftigung
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Kurzfristige Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung von Arbeitskräften bietet Unternehmen die Möglichkeit, flexibel auf Arbeitsspitzen zu reagieren und ihren Personalbedarf für einen bestimmten Zeitraum zu decken. Für die rechtssichere Anstellung der Mitarbeitenden müssen Arbeitgeber einige wichtige Regeln berücksichtigen.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das zeitlich befristet ist und nicht als Hauptberuf ausgeübt wird. Es ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung und eine Alternative zu einem Minijob. In Abgrenzung zu diesem, gelten für die kurzfristige Beschäftigung, die oft auch als Saisonarbeit oder Aushilfsjob bezeichnet wird, andere Regelungen. Für Unternehmen ist diese Art des Beschäftigungsverhältnisses eine Möglichkeit, um saisonale oder personale Engpässe für einen begrenzten Zeitraum zu überbrücken. Beispiele für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis sind etwa die Urlaubsvertretung für einen Mitarbeitenden, Aushilfen in der Industrie während hoher Produktionszeiten oder Erntehelfer in der Landwirtschaft.

Bedingungen für eine kurzfristige Beschäftigung

Entscheidend ist, dass die kurzfristige Beschäftigung zeitlich befristet ist und nicht die Haupteinnahmequelle des Arbeitnehmenden ist, um als solche zu gelten. Anders als bei Minijobbern gibt es keine Verdienstgrenzen, das heißt, das monatliche Arbeitsentgelt spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber legt jedoch fest, dass das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis von Vornherein befristet ist. Zwei zeitliche Regelungen gelten gemäß dem Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV):

  • 70-Tage-Frist: Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr betragen, sofern die Tätigkeit an weniger als fünf Tagen die Woche ausgeübt wird.  
  • 3-Monats-Regel: Das Beschäftigungsverhältnis ist auf drei Monate am Stück innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt, wenn Arbeitnehmende an mindestens fünf Wochentagen arbeiten.

Arbeitnehmende dürfen mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausüben, wobei sie jedoch zu bedenken haben, dass diese zusammengerechnet werden und die Summe die genannten Zeitgrenzen nicht überschreiten darf. Des Weiteren gilt folgendes:

  • Es besteht keine Sozialversicherungspflicht, vorausgesetzt die Zeitgrenzen werden gehalten. Werden diese überschritten, ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
  • Die Tätigkeit ist im Voraus auf eine bestimmte Dauer begrenzt und die Befristung wird vertraglich festgehalten.
  • Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht als Hauptberuf ausgeübt werden, andernfalls liegt Berufsmäßigkeit vor und diese unterliegt bestimmten Verdienstgrenzen.
  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als vier Wochen besteht. Ab diesem Zeitraum haben befristete Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Kurzfristig Beschäftigte haben lediglich einen Teilurlaubsanspruch gemäß §5 Abs. 1 Ziffer b BurlG, da sie nicht sechs Monate in Folge bei einem Arbeitgeber angestellt sind.
  • Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht regelmäßig ausgeübt werden, selbst wenn die Arbeitseinsätze unter den geltenden Zeitgrenzen liegen. Es gilt: Zwischen zwei Arbeitseinsätzen in einer Firma müssen mindestens zwei Monate liegen.

Achtung Berufsmäßigkeit: Das müssen Arbeitgeber beachten

Überschreiten die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr drei Monate oder 70 Arbeitstage, handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, sondern um Berufsmäßigkeit. Bei einer berufsmäßig ausgeübten Beschäftigung darf das monatliche Entgelt seit 30. September 2022 nicht mehr als 520 Euro betragen. Arbeitgeber müssen vor dem Beschäftigungsbeginn überprüfen, ob bei ihrer Aushilfskraft Berufsmäßigkeit vorliegt. Ist die Beschäftigung ihre einzige Einnahmequelle, stuft der Gesetzgeber diese als „berufsmäßig“ und nicht kurzfristig ein. Allerdings gilt das nur, wenn der Arbeitnehmende mehr als 520 Euro im Jahr verdient. Hierbei sind auch alle Vorbeschäftigungen zu berücksichtigen, bei denen der Verdienst monatlich mehr als 520 Euro beträgt. Für bestimmte Personengruppen ist eine kurzfristige Beschäftigung allerdings zwangsläufig nicht berufsmäßig. Das gilt für

  • Arbeitnehmende, die einer Hauptbeschäftigung nachgehen
  • Selbständige
  • das Absolvieren eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ)
  • Personen im Bundesfreiwilligendienst
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld

Umgekehrt gibt es Personengruppen, die automatisch als berufsmäßig gelten und keiner kurzfristigen Beschäftigung nachgehen können. Das sind:

  • Personen, die arbeitsuchend gemeldet sind und Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten
  • Mütter und Väter in einem befristeten Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
  • befristet Beschäftigte während eines unbezahlten Urlaubs
  • Schulabgänger zwischen dem Ende der Schule und der Berufsausbildung bzw. der Aufnahme einer Beschäftigung bzw. dem Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem Wehrdienst

Welche Personen dürfen einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen?

Neben den oben genannten Personengruppen, die automatisch als nicht berufsmäßig gelten, können laut Gesetzgeber weitere Gruppen einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Dazu gehören

  • 520-Euro-Minijobber
  • Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende
  • Schulabgänger, die kurz vor der Aufnahme eines Studiums stehen
  • Werkstudenten
  • Angestellte in Vollzeit– oder Teilzeitarbeit
  • Selbständige
  • Hausfrauen bzw. Hausmänner
  • Rentnerinnen und Rentner

Bei Schülerinnen und Schülern ist zu berücksichtigen, dass sie für die geltenden Zeitgrenzen von 70 Arbeitstagen bzw. drei Monaten im Kalenderjahr ebenfalls sozialversicherungsfrei sind. Das gilt ebenfalls für Ferienjobs und für mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen, die zusammengerechnet werden. Überschreiten sie die Zeitlimits, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro im Monat, handelt es sich um einen Minijob, das heißt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
  2. Übersteigt der Monatsverdienst die Geringfügigkeitsgrenze, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

Für Studierende gilt ähnliches: Innerhalb der Zeitgrenzen sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Übersteigt die Arbeitszeit drei Monate bzw. 70 Arbeitstage, gilt unter Umständen Versicherungsfreiheit im Zuge des Werkstudentenprivilegs, das heißt an bis zu 182 Tagen bzw. 26 Wochen darf die Wochenarbeitszeit die 20-Wochenstunden-Grenze überschreiten. Zudem dürfen Studierende mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausüben, sofern sie nicht die Zeitgrenzen überschreiten. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Familienversicherung nur bis zu einem Einkommen von maximal 520 Euro besteht.

Ist die kurzfristige Beschäftigung steuerpflichtig? Die wichtigsten Regelungen

Unabhängig davon, wie hoch der Verdienst ausfällt, weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmende müssen bei einer kurzfristigen Beschäftigung Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung leisten. Arbeitgeber sind allerdings dazu verpflichtet, die Beiträge zur bestehenden Unfallversicherung an die zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen. Darüber hinaus besteht für den Arbeitslohn, den Arbeitgeber an befristete Beschäftigte zahlen, Lohnsteuerpflicht. Allerdings können Arbeitgeber zwischen einer individuellen oder einer pauschalen Besteuerung wählen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschaliert werden. Möglich ist das, wenn:

  • Mitarbeitende nicht mehr als 18 Arbeitstage am Stück ihrer Beschäftigung nachgehen
  • der Arbeitslohn nicht mehr als 120 Euro pro Arbeitstag beträgt
  • der Stundenlohn durchschnittlich 15 Euro nicht überschreitet.

Arbeitnehmende in einer kurzfristigen Beschäftigung müssen hingegen ihren Arbeitslohn versteuern. Die Steuerpflicht greift allerdings erst, wenn das Einkommen den Steuergrundfreibetrag von 9.984 Euro pro Jahr überschreitet. Für Arbeitgeber besteht neben der Lohnsteuerpflicht und den Beiträgen zur Unfallversicherung außerdem grundsätzlich eine Beitragspflicht zur

  • Umlage U1: Ausgleichszahlungen für Ausfälle bei Krankheit, die jedoch erst ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen zu zahlen ist und 0,9 Prozent beträgt.
  • Umlage U2: Ausgleichszahlungen für Aufwendungen des Arbeitgebers bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft (Mutterschutzleistungen). Die Umlage U2 beträgt 0,29 Prozent.
  • Insolvenzgeldumlage, auch Umlage U3 genannt, die grundsätzlich alle Arbeitgeber zu zahlen haben, die Arbeitnehmende im Inland beschäftigen. Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,09 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. 

Arbeitgeber zahlen die Abgaben für kurzfristige Beschäftigungen jeden Monat an die Minijob-Zentrale. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmende sein Arbeitsentgelt jährlich, halbjährlich oder quartalsweise erhält.

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