Flexible Arbeitszeit und Teilzeitmodelle sind aus der modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmenden erlauben, ihre Arbeitszeit selbst zu bestimmen, steigern sowohl die Zufriedenheit als auch die Unternehmensbindung ihrer Angestellten. Mit der Brückenteilzeit gibt der Gesetzgeber Arbeitnehmenden und Arbeitgebern eine weitere Option für mehr Flexibilität und Planungssicherheit an die Hand.
Definition: So funktioniert die Brückenteilzeit
Die Brückenteilzeit ist eine befristete Teilzeitarbeit, bei der Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Arbeitszeit für einen zuvor festgelegten Zeitraum reduzieren können. Seit 2019 ist diese Form der Arbeitsteilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich festgeschrieben. Damit hat jeder Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf die zeitlich begrenzte Teilzeit und kehrt danach automatisch wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück, die im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Die Brückenteilzeit können Arbeitnehmende für mindestens ein oder maximal fünf Jahre bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Allerdings ist es auch möglich, in Tarifverträgen einen anderen Zeitrahmen zu verankern. Oder Arbeitgeber und Arbeitnehmender vereinbaren freiwillig einen anderen Zeitraum. Die Bundesregierung hat die Brückenteilzeit eingeführt, um Beschäftigten die Möglichkeit zu bieten, freiwillig in Teilzeit arbeiten zu können, aber nicht in der „Teilzeitfalle“ stecken zu bleiben, wie es bei der unbefristeten Teilzeit der Fall sein kann.
Was ist der Unterschied zwischen Brückenteilzeit und Teilzeit?
Die Brückenteilzeit ist von anderen Teilzeitarbeiten abzugrenzen, die sich aus anderen Gesetzen als dem TzBfG ergeben. Dazu gehören:
- Elternzeit, die im Bundeseltern- und Elternteilzeitgesetz (BEEG) verankert ist
- Pflege eines Angehörigen für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten, die im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) enthalten ist
- Pflege eines nahen Angehörigen für bis zu 24 Monate, festgeschrieben im Familienpflegegesetz (FPfZG)
- unbefristete Teilzeit ohne speziellen Grund (TzBfG)
Arbeitgeber müssen vor allem gründlich zwischen dem Anspruch auf unbefristete und zeitlich begrenzte Arbeitsteilzeit unterscheiden. Während die ersten drei Teilzeitmodelle ein Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit enthalten, besteht dieser Anspruch bei der unbefristeten Teilzeit nicht. Für Arbeitnehmende bedeutete das, dass sie nicht ohne Weiteres zu ihrer alten Arbeitszeit zurückwechseln können. Die Brückenteilzeit schließt diese Lücke und sorgt dafür, dass Beschäftigte nicht unfreiwillig in Teilzeit verbleiben, und sorgt zugleich für Planungssicherheit.
Voraussetzungen für den Anspruch auf befristete Teilzeit
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf Brückenteilzeit, seien es unbefristete Beschäftigte, Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag oder Leih- bzw. Zeitarbeiter. Bei folgenden Berufsgruppen findet das TzBfG dagegen keine Anwendung:
- Auszubildende können stattdessen gemäß § 8 Berufsbildungsgesetz bzw. 27b Handwerksordnung ihre Ausbildungszeit verkürzen
- bei Beamten gibt es immerhin in Bund und Ländern verschiedene Bestimmungen zur Teilzeit
Anders als bei einigen der oben genannten Teilzeitmodellen müssen keine bestimmten Gründe vorliegen, um einen Anspruch auf Brückenteilzeit zu haben, wie zum Beispiel die Erziehung der Kinder oder die Pflege eines Angehörigen. Allerdings gelten wie bei der unbefristeten Arbeitsteilzeit gemäß § 9a TzBfG bestimmte Anspruchsvoraussetzungen. Ein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht nur, wenn:
- der Zeitraum der verringerten Arbeitszeit mindestens 1 Jahr oder maximal 5 Jahre beträgt
- Arbeitnehmende bereits länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind
- der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmende in seinem Betrieb beschäftigt
Um kleine Unternehmen zu entlasten, hat der Gesetzgeber eine Untergrenze hinsichtlich der Beschäftigtenzahl festgelegt. Für kleinere Betriebe mit weniger als 45 Mitarbeitenden besteht kein Anspruch auf Brückenteilzeit. Ein umfassender Anspruch besteht lediglich für Unternehmen mit über 200 Beschäftigten. In Firmen mit 46 bis 200 Mitarbeitenden gilt dagegen eine Zumutbarkeitsgrenze: Arbeitgeber haben das Recht, die Verringerung der Arbeitszeit abzulehnen, wenn bei einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten bereits einer in Brückenteilzeit arbeitet oder einen Antrag auf befristete Teilzeit gestellt hat – andere Teilzeitkräfte zählen nicht. Die Anzahl der Arbeitnehmenden richtet sich nach Betriebsgröße, zum Beispiel:
- bei mehr als 45 bis 60 Arbeitnehmenden: mindestens vier,
- bei mehr als 105 bis 120 Arbeitnehmenden: mindestens acht,
- bei mehr als 195 bis 200 Arbeitnehmenden: mindestens 14.
Darüber hinaus haben Arbeitnehmende und Arbeitgeber bei der Brückenteilzeit weitere Besonderheiten zu berücksichtigen:
- Im Gesetz ist keine Mindestarbeitszeit festgeschrieben.
- Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf vorzeitige Rückkehr zur alten Arbeitszeit sowie Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit. Es ist jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Vereinbarung hinsichtlich einer Änderung während der Laufzeit möglich.
- Ein nicht begrenztes Teilzeitverhältnis, das bereits besteht, lässt sich nicht in ein Beschäftigungsverhältnis mit Brückenteilzeit umwandeln.
- Mitarbeitende in unbefristeter Teilzeit können jedoch die Brückenteilzeit nutzen, um ihre Stundenzahl für einen befristeten Zeitraum zu verringern und danach wieder zu ihrer alten Arbeitszeit zurückzukehren.
- Es besteht die Möglichkeit, während der Brückenteilzeit die Arbeitszeit weiter zu reduzieren, wenn dies aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erfolgt, etwa auf Basis des Pflegezeitgesetzes bei der Pflege von Angehörigen.
Antrag auf Brückenteilzeit stellen: Das ist zu beachten
Arbeitnehmende, die die Brückenteilzeit nutzen möchten, können diese bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Zeit- bzw. Leiharbeiter stellen den Antrag beim Verleiher und nicht beim entleihenden Betrieb. Eine Begründung des Wunsches auf befristete Teilzeit ist nicht erforderlich, da der Anspruch unabhängig von bestimmten Gründen besteht. Bei der Beantragung sind folgende Punkte zu beachten:
- Der Arbeitnehmende muss seinen Antrag mindestens drei Monate vor dem Beginn der gewünschten Brückenteilzeit in Textform beim Arbeitgeber stellen, zum Beispiel in Form einer E-Mail.
- Der Antrag enthält die vorgesehene Dauer der befristeten Teilzeit, die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit und wie sich diese zeitlich pro Tag bzw. Woche verteilt.
- Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Teilzeitwunsch vorab mit dem Beschäftigten zu erörtern, mit dem Ziel einer Einigung über die gewünschte Kürzung bzw. Verteilung der Arbeitszeit.
- Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, seine Entscheidung dem Mitarbeitenden spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der befristeten Teilzeit schriftlich mitzuteilen. Das gilt sowohl für eine Bewilligung als auch eine Ablehnung des Antrags. Versäumt er diese Frist, gilt die Brückenteilzeit wie gewünscht.
- Arbeitnehmende können mehrmals begrenzte oder unbegrenzte Teilzeit beantragen, sofern alle Fristen bei der Abgabe des Antrags eingehalten werden.
- War der Mitarbeitende bereits in Brückenteilzeit, kann er diese frühestens ein Jahr nach seiner Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
Wann dürfen Arbeitgeber die Brückenteilzeit ablehnen?
Arbeitgeber haben in bestimmten Fällen das Recht, den Antrag eines Mitarbeitenden auf Brückenteilzeit abzulehnen. Dafür gibt es mehrere Gründe, zum Beispiel wenn bei einer Betriebsgröße von 46 bis 200 Mitarbeitenden die gesetzliche Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist. In diesem Fall befindet sich bereits ein anderer Beschäftigter in Brückenteilzeit oder hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Des Weiteren kann der Arbeitgeber § 8 Absatz 4 TzBfG betriebliche Gründe vorbringen, um eine gewünschte Brückenteilzeit nicht zu gewähren, wenn diese zum Beispiel:
- Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
- zu hohe Kosten verursacht, die nicht verhältnismäßig sind.
Zu einer Ablehnung kann es aber auch dann kommen, wenn der Arbeitnehmende bei der Antragstellung die geltenden Fristen nicht eingehalten hat. Im Falle von betrieblichen Gründen liegt es dagegen beim Arbeitgeber, diese darzulegen und zu beweisen. Bei einer Ablehnung dürfen Arbeitnehmende erst wieder nach frühestens zwei Jahren einen neuen Antrag auf befristete Teilzeit stellen.