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Recht auf Teilzeit: Das ist wichtig

Teilzeit ist ein Arbeitszeitmodell, dass es Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglicht, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten. In der Regel hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Teilzeit und der Arbeitgeber hat dieses zu gewähren. Allerdings ist die Teilzeitarbeit an bestimmte Voraussetzungen, Bedingungen und Pflichten geknüpft.

Was versteht man unter Teilzeit?

Die Teilzeitarbeit, Teilzeitbeschäftigung oder kurz Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich definiert. Gemäß 2 Abs. 1 ist die Arbeitszeit demnach kürzer als die vergleichbarer Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung. Das heißt, wenn vollzeitbeschäftigte Angestellte in einem Unternehmen 40 Stunden die Woche arbeiten, gelten bereits 39 Wochenstunden als Teilzeit. Wenn im Betrieb keine Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten, können Arbeitgeber andere Vergleichswerte aus einem Tarifvertrag oder dem in der jeweiligen Branche üblichen Arbeitspensum heranziehen. Laut § 2 Abs. 2 TzBfG sind auch Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, teilzeitbeschäftigt. Arbeitsrechtlich sind Teilzeitbeschäftige mit Vollzeitkräften gleichgestellt. Teilzeitmodelle ermöglichen es dem Arbeitnehmer, Beruf und Privatleben besser zu vereinbaren (Work-Life-Balance). Arbeitgeber können Arbeit und Personal flexibel planen, um Auftragsspitzen optimal abzuarbeiten und Leerläufe zu vermeiden.

Arten und Modelle von Teilzeit im Überblick

Es gibt keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Mindeststundenzahl bei einer Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren die Arbeitszeitverkürzung gemeinsam und die Wochenstundenzahl ist individuell im Arbeitsvertrag geregelt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterscheidet mehrere Teilzeitmodelle voneinander. Je nach Modell sind feste oder flexible Wochenstunden und eine Kombination aus Vollzeit und Teilzeit möglich, um dem Arbeitnehmer größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten. Die Modelle im Überblick:

  • Teilzeit classic: täglich feste Arbeitszeiten, z.B. von 8 bis 13 Uhr
  • Teilzeit Classic Vario: flexible Verteilung der Stunden auf die einzelnen Wochentage
  • Teilzeit Home: Arbeit von zu Hause (Remote Arbeiten) zu vorab vereinbarten Arbeitszeiten
  • Teilzeit Jobsharing: zwei Arbeitnehmer teilen sich eine Stelle in Vollzeit
  • Teilzeit Team: in bestimmten Zeitabschnitten arbeitet eine vom Arbeitgeber festgelegte Anzahl von Mitarbeitern
  • Teilzeit Invest: Arbeit in Vollzeit, aber Bezahlung in Teilzeit, wobei die Differenz auf einem Zeit- oder Wertkonto als Guthaben verbucht wird für eine längere Freistellungsphase (z.B. Sabbatical, vorgezogener Ruhestand)
  • Teilzeit Saison: Ausgleich von Über- und Unterauslastung durch Vollzeit in Hochphasen und Freistellung bei niedriger Auslastung

Bei flexiblen Wochenstundenmodellen darf die Wochenarbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden betragen bzw. ist das Gehalt für zehn Wochenstunden zu bezahlen. Arbeitgeber können die Verteilung der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitszeiten im Interesse des Betriebes ändern, vorausgesetzt sie kündigen die Änderung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Arbeitszeitverkürzung an.

Recht auf Teilzeit: Das sind die Voraussetzungen

Die Rechte von Teilzeitbeschäftigten sind im TzBfG geregelt. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht darauf, einen Antrag auf Teilzeit beim Arbeitgeber zu stellen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • der Arbeitnehmer arbeitet länger als 6 Monate im Unternehmen (§ Ab Abs. 1 TzBfG)
  • der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter (§ 8 Abs. 7 TzBfG)
  • der Arbeitnehmer hat innerhalb der letzten 2 Jahre keinen Antrag auf Arbeitszeitverringerung gestellt
  • es liegen keine betrieblichen Gründe vor, die gegen eine Arbeitszeitverkürzung sprechen

Arbeitnehmer müssen gemäß TzBfG mindestens drei Monate im Voraus die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit ihrem Arbeitgeber mitteilen. Dieser Zeitraum entspricht der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist. So haben Vorgesetzte und die Personalabteilung genügend Zeit, um Einzelheiten zu regeln. In einem formlosen Antrag auf Teilzeit teilt der Arbeitnehmer die gewünschte Stundenzahl und die Verteilung der Arbeitszeit mit, eine Begründung ist nicht notwendig. Für Angestellte ist es empfehlenswert, Anzahl und Verteilung der Stunden bereits zuvor mit dem Arbeitgeber abzusprechen.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Teilzeit zu gewähren?

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den Wünschen seiner Beschäftigten auf Verringerung der Arbeitszeit nachzukommen und mit dem Arbeitnehmer über die Anzahl und Verteilung der Stunden zu verhandeln. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung für die Teilzeitbeschäftigung zu finden. Ist der Arbeitgeber mit der Reduzierung oder Verteilung der Stunden nicht einverstanden, kann er den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Folgende Ablehnungsgründe sind möglich:

  • Organisation und Arbeitsablauf werden durch die Arbeitszeitverringerung wesentlich beeinträchtigt
  • die Sicherheit im Betrieb wird wesentlich gefährdet
  • die Teilzeitarbeit verursacht unverhältnismäßige Kosten
  • dem Arbeitgeber ist es nicht möglich, eine Vollzeitkraft als Ersatz einzustellen, um den Arbeitsausfall auszugleichen

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ablehnen – andernfalls tritt die neue Arbeitszeit automatisch in Kraft (Zustimmungsfiktion). Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die Ablehnung des Teilzeitantrages zu klagen und der Arbeitgeber ist dann in der Pflicht, die betrieblichen Ablehnungsgründe vor Gericht zu beweisen.

Urlaubsanspruch berechnen bei Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftige dürfen nicht schlechter gestellt werden als Angestellte in Vollzeitbeschäftigung, das betrifft ebenfalls den Urlaubsanspruch. Dieser richtet sich nach der Form der Beschäftigung und fällt unterschiedlich aus, je nachdem ob der Arbeitnehmer an allen oder nur an einigen Tagen der Woche arbeitet. Bei werktäglicher Arbeit hat der Teilzeitbeschäftigte den gleichen Urlaubsanspruch wie die im Betrieb Vollzeitbeschäftigten. Arbeitet er dagegen nicht an jedem Werktag, berechnet sich sein Anspruch aus der Zahl der Urlaubstage, die einem Vollzeitarbeitnehmer zustehen, wobei das Bundesurlaubsgesetzt der Berechnung eine 6-Tage-Woche zugrunde legt. Die Formel zur Berechnung lautet demnach wie folgt: Urlaubsanspruch = Urlaubstage / 6 Werktage x tatsächliche Arbeitstage. Ergibt sich bei der Berechnung eine Bruchzahl, ist diese auf den nächsthöheren Tag zu aufzurunden.

Nicht nur das der Urlaub ist bedeutend, sondern auch das Gehalt. In der Regel bleibt bei einer Teilzeitbeschäftigung mehr Netto vom Brutto übrig. Wie viel genau? Hier geht es zum Teilzeit-Rechner

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Brückenteilzeit

Seit dem 1. Januar 2019 besteht die Möglichkeit einer Brückenteilzeit, die im TzBfG gesetzlich verankert ist. Damit erhalten Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum vorübergehend zu reduzieren, um später wieder zu ihrer ursprünglichen Vollarbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist an bestimmte Bedingungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geknüpft:

  • das Unternehmen beschäftigt mehr als 45 Mitarbeiter
  • Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Unternehmen angestellt
  • Arbeitnehmer dürfen Arbeitszeit um mindestens 1, höchstens 5 Jahre reduzieren
  • Mitarbeiter stellt Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit
  • Antrag muss Angaben zu Wochenstundenzahl, Beginn und Ende der Brückenteilzeit enthalten
  • es liegen keine betrieblichen Gründe, die gegen eine Teilzeit sprechen

Der Arbeitgeber ist vorab dazu verpflichtet, den Wunsch auf Brückenteilzeit mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, um eine gemeinsame Vereinbarung zu finden. Ein Anspruch auf Verlängerung bzw. Verkürzung besteht während der Brückenzeit ebenso wenig wie auf eine vorzeitige Rückkehr in Vollzeit. Allerdings besteht eine Zumutbarkeitsgrenze für mittelständische Betriebe, die zwischen 46 und 200 Angestellte beschäftigen. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverringerung ablehnen, wenn bereits einer von 15 Mitarbeitern in Brückenteilzeit arbeitet. Davon ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die sich bereits aufgrund einer anderen Regelung in Teilzeit befinden.

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