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Wiedereingliederung

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Arbeitnehmer, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit längere Zeit ihren Beruf nicht ausüben, können Schritt für Schritt auf ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Arzt und Arbeitgeber unterstützen die Wiedereingliederung nach einer Krankheit, die auf der Basis eines Wiedereingliederungsplanes und unter konkreten Rahmenbedingungen stufenweise stattfindet.

Definition: Was umfasst die Wiedereingliederung nach einer Krankheit?

Stufenweise Wiedereingliederung (StW)

Nach längerer Arbeitsunfähigkeit durch eine Erkrankung oder einen Unfall dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht wieder sofort in vollem Umfang aufnehmen. Die Heranführung erfolgt stattdessen schrittweise, um ihn darin zu unterstützen, sich langsam wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen.

Die stufenweise Wiedereingliederung (StW) nach einer Krankheit erleichtert den Einstieg ins Arbeitsleben, indem die Arbeitszeit zu Beginn nur ein paar Stunden umfasst und die Stundenanzahl in Absprache mit dem Arbeitnehmer, Arzt und Arbeitgeber langsam angehoben wird. Dabei geht es darum, sowohl die Gesundheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen als auch den Erhalt des Arbeitsplatzes anzustreben.

Arten der Eingliederung und Funktion des Wiedereingliederungsplanes

Wesentlicher Bestandteil der stufenweisen Eingliederung nach einer Krankheit, auch „Hamburger Modell“ genannt, ist der Wiedereingliederungsplan, den der Arzt gemeinsam mit dem Arbeitnehmer erstellt.

Dieser legt den Rahmen für die Wiedereingliederung fest und gibt die allmähliche Steigerung der Stundenanzahl vor – bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Berufstätigkeit wieder im ursprünglichen Umfang ausgeübt werden kann.

Die Gesetzesgrundlage der stufenweisen Wiedereingliederung ist §74 des fünften Sozialgesetzbuches, für Arbeitnehmer mit Behinderung oder die von Behinderung bedroht sind, außerdem §28 Neuntes Sozialgesetzbuch. Sie kann lediglich von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich in einer Ausbildung befinden oder in Teilzeit beschäftigt sind. Für Privat-Versicherte besteht lediglich die Möglichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), das nur dann gewährleistet wird, wenn der Arbeitnehmer sechs oder mehr Wochen pro Jahr arbeitsunfähig war.

Ziel der Wiedereingliederungsmaßnahmen

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und Rückkehr an den Arbeitsplatz. Sie erfolgt in enger Abstimmung von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und gesetzlicher Krankenversicherung.

Ziel ist es, die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu nutzen und ihn schrittweise an seine Arbeitsumgebung, den Arbeitsprozess und die ursprüngliche volle Arbeitsleistung zu gewöhnen. Hierbei können die Aufgaben zunächst geringer oder leichter ausfallen.

Für das langsame Steigern der Stundenzahl und des Arbeitspensums spricht, dass die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls möglichst gering gehalten wird.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die stufenweise Wiedereingliederung nach einer Krankheit

Im Gegensatz zur BEM ist die schrittweise Wiedereingliederung nicht an eine bestimmte Krankheitsdauer gebunden, sie ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

  • Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert.

  • Arbeitnehmer stimmt zu: Die Wiedereingliederung geht vom arbeitsunfähigen Arbeitnehmer aus und kann nur durchgeführt werden, wenn er das möchte. Behandelnde Ärzte oder die Krankenkassen weisen ihn auf diese Option hin.

  • Der Arbeitnehmer muss vor und während der Maßnahme weiterhin fortlaufend arbeitsunfähig sein. Eine Bestätigung erfolgt durch die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes.

  • Es besteht Anspruch auf Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld.

  • Arbeitsunfähige Mitarbeiter sind teilweise belastbar, das heißt, sie können ihre berufliche Tätigkeit nach ärztlicher Feststellung teilweise wieder ausüben und sind am Ende der Wiedereingliederung wahrscheinlich wieder voll einsatzfähig.

  • Der Arbeitnehmer kehrt auf seinen alten Arbeitsplatz zurück, eine Versetzung an eine andere Position ist ausgeschlossen.

  • Der behandelnde Arzt erstellt einen Wiedereingliederungsplan, der die Bedingungen der Rückkehr auf den Arbeitsplatz regelt.

Was enthält der Wiedereingliederungsplan?

Wiedereingliederungsplan

In gemeinsamer Absprache mit dem Patienten oder Patientin und gegebenenfalls dem Betriebsarzt erstellt der Arzt einen Eingliederungsplan, nachdem er die Belastbarkeit des Arbeitnehmers festgestellt hat. Die einzelnen Schritte, in denen die Wiedereingliederung erfolgt, müssen möglichst genau festgelegt und näher erläutert werden.

In der Regel beginnt die Rückkehr an den Arbeitsplatz mit sehr kurzen Arbeitszeiten, wie zum Beispiel zwei Stunden am Tag, die schrittweise gesteigert werden. Im Wiedereingliederungsplan ist Folgendes enthalten:

  • Beginn und Ende des Stufenplans, das heißt die genaue Abfolge und Dauer der einzelnen Stufen

  • Tätigkeiten und Belastungen, die vermieden werden sollten, etwa schweres Heben, langes Sitzen oder Stehen

  • notwendige Bedingungen am Arbeitsplatz, die zu berücksichtigen sind, etwa Hilfsmittel oder Anpassungen

  • voraussichtlicher Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit

  • Rücktrittsrechte und -gründe in Bezug auf die geplanten der Maßnahmen

  • vom Arbeitgeber zusätzlich vorgesehene Maßnahmen am Arbeitsplatz

Dem Wiedereingliederungsplan müssen allen Beteiligten, das heißt Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arzt und ggf. Betriebsarzt, zustimmen, bevor dieser an die Krankenkasse weitergeleitet wird, die ihn prüft und genehmigt. Während der Wiedereingliederung überprüft der Arzt die Maßnahmen und den Verlauf und kann diese aktualisieren und anpassen.

So ist es unter anderem möglich, die Dauer der einzelnen Stufen zu erhöhen oder zu verringern, abhängig vom Gesundheitszustand des arbeitsunfähigen Arbeitnehmenden.

Die im Wiedereingliederungsplan festgelegten Maßnahmen sind zwar bindend, allerdings besteht die Möglichkeit diese nach Absprache mit dem Arzt zu verkürzen oder abzubrechen, wenn der Mitarbeiter beispielsweise wieder schneller belastbar ist, sich sein Gesundheitszustand verschlechtert oder aufseiten des Arbeitgebers betriebliche Gründe vorliegen.

Wer zahlt das Gehalt während der Eingliederungsphase?

Der Arbeitnehmer bleibt in der Phase der Wiedereingliederung weiterhin arbeitsunfähig und gilt nicht als gesundgeschrieben.

Arbeitgeber müssen berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) die stufenweise Eingliederung nach einer Krankheit nicht als Arbeitsverhältnis anerkennt. Das heißt, der arbeitsunfähige Arbeitnehmer erhält keinen Arbeitslohn, sondern eine Entgeltfortzahlung.

Übersteigt die Zeit der Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungszeitraum, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld oder eine sonstige Geldleistung, abhängig vom zuständigen Versicherungsträger.

Das heißt, der Arbeitnehmer erhält Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe von 70 Prozent des Bruttolohns. Bei Gehaltszahlungen durch den Arbeitgeber während der stufenweisen Eingliederung verringert sich das Krankengeld entsprechend, beträgt aber zusammen genommen nicht mehr als das vorherige Nettogehalt.

Das Krankengeld entfällt, wenn die Wiedereingliederung direkt an eine Rehabilitation erfolgt. In diesem Fall zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld, das für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des Bruttolohns entspricht und für Arbeitnehmer mit Kindern 75 Prozent.

Die Unfallversicherung greift dagegen beispielsweise nach einem Betriebsunfall und zahlt ein Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Bruttolohns.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers: Was ist bei der Eingliederung nach Krankheit zu beachten?

Während Arbeitgeber bei einer BEM zur Durchführung verpflichtet sind, haben sie das Recht, eine stufenweise Wiedereingliederung abzulehnen, sofern sie überzeugt davon sind, dass der arbeitsunfähige Mitarbeiter nicht wieder vollständig belastbar sein wird.

Bei der Planung der Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Krankheit legt der Arzt zwar die Zahl der Arbeitsstunden fest, die Arbeitszeiten hingegen kann der Arbeitgeber bestimmen. Er hat lediglich darauf zu achten, dass diese nicht elektronisch erfasst werden, da der Mitarbeiter offiziell arbeitsunfähig ist.

Es ist hilfreich, wenn Personalverantwortliche bereits vor der Rückkehr des Kollegen das vertrauensvolle und gemeinschaftliche Gespräch mit ihm suchen, um Bedürfnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zu erfragen, Unterstützung anzubieten und so eine erfolgreiche Wiedereingliederung zu gewährleisten.

Ferner sind ein enger Kontakt und engmaschige Absprachen mit allen weiteren Beteiligten, wie Arzt, Betriebsarzt, Kranken- und/oder Rentenversicherung unerlässlich für die sinnvolle Gestaltung der Eingliederung.

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