Das Gehalt, das Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Arbeitsvertrag gemeinsam vereinbaren und das Entgelt, das schließlich auf dem Konto des Beschäftigten landet, ist in der Regel nicht gleich hoch. Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Brutto- und dem Nettogehalt, das durch zahlreiche Abzüge zustande kommt.
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Definition: Was ist das Nettogehalt im Unterschied zum Bruttolohn?
Beim Nettogehalt handelt es sich um das Gehalt, das ein Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmenden auszahlt und das diesem für seinen täglichen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Das Wort „netto“ ist lateinisch und bedeutet „rein“. Im Unterschied dazu bedeutet das lateinische Wort „brutto“ in etwa „roh“. In Bezug auf das vereinbarte Arbeitsentgelt ist das Bruttogehalt der Verdienst, den ein Arbeitnehmender vor Abzug der Steuern und Abgaben erhält. Beim Nettogehalt sind alle Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung bereits abgezogen, weshalb es entsprechend niedriger ausfällt als das Bruttogehalt. In der Regel geben Arbeitgeber die Gehälter ihrer Angestellten in Arbeits- und Tarifverträgen in brutto an, zahlen diese jedoch nur netto an sie aus.
Woraus setzt sich das Bruttogehalt zusammen?
Die Berechnung des Nettogehalts erfolgt auf Basis des Bruttogehalts, das sich aus dem Grundgehalt, der Lohnsteuer und dem Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben zusammensetzt. Der Arbeitgeber führt sowohl die Lohnsteuer als auch die Beiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe ab. Die Lohnsteuer ist im Einkommensteuergesetz geregelt und eine Unterform der Einkommensteuer. Sie wird auf alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom Arbeitnehmenden bezahlt. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und trägt die Verantwortung dafür, dass diese ans Finanzamt abgeführt wird. Bei Selbständigen ist dagegen die Einkommensteuer entscheidend. Abhängig vom Steuersatz machen Lohn- bzw. Einkommensteuer zwischen 14 Prozent (Eingangssteuersatz) und maximal 45 Prozent (Spitzensteuersatz) des gesamten Jahreseinkommens aus.
Die Sozialabgaben, die vom Bruttogehalt abgehen und rund 20 Prozent insgesamt ausmachen, setzen sich aus folgenden Beiträgen zusammen:
- Arbeitslosenversicherung: Alle Arbeitnehmenden sind in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert (§ 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III). Allerdings gibt es Ausnahmen: So sind geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei, wie zum Beispiel Minijobber oder Studierende. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt für Arbeitgeber 1,3 Prozent und insgesamt 2,6 Prozent (Stand: 2024).
- Krankenversicherung: In Deutschland besteht seit dem 1. Januar 2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmender zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes, das heißt 7,3 Prozent bei einem Gesamtbeitrag von 14,6 Prozent. Zusätzlich kann ein kassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben werden, der ebenfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem aufgeteilt wird.
- Pflegeversicherung: Seit dem 1. Januar 1995 besteht eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten. Jeder gesetzlich Krankenversicherte ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des gesamten Beitrags, wobei Kinderlose ab 23 Jahren einen Kinderlosenzuschlag von 0,35 Prozent zahlen müssen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt für Arbeitgeber 1,525 Prozent, das heißt insgesamt liegt er bei 3,05 Prozent (mit Zuschlag 3,4 Prozent).
- Rentenversicherung: Für alle Arbeitnehmenden besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen wird. Der Beitrag liegt bei 9,3 Prozent, mit Arbeitgeberanteil 18,6 Prozent.
- Unfallversicherung: Arbeitgeber leisten ebenfalls Beiträge zur Unfallversicherung, damit Arbeitnehmende im Fall von Berufskrankheit, Wege- oder Arbeitsunfällen abgesichert sind. Die Unfallversicherung schließen Arbeitgeber über die Berufsgenossenschaften ab und bezahlen den Gesamtbeitrag einmal im Jahr. Die Höhe ergibt sich aus dem Bruttogehalt des Mitarbeiters, dem Unfallrisiko in Betrieben und der Höhe der Ausgaben der Berufsgenossenschaft.
Hinzu kommen weitere Abzüge, aus denen sich das Nettogehalt ergibt:
- Kirchensteuer: Neben der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen ist zudem für alle Mitglieder einer anerkannten Kirche eine Kirchensteuer zu entrichten, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen kann (in der Regel 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer).
- Solidaritätszuschlag: Der sogenannte Soli, der 5,5 Prozent der Lohnsteuer ausmacht, ist für rund 90 Prozent der Arbeitnehmenden zwar abgeschafft worden. Aber Angestellte mit höheren Einkommen müssen den Solidaritätszuschlag nach wie vor bezahlen.
Darüber hinaus zahlen Arbeitgeber für all ihre Mitarbeiter jeden Monat in die sogenannten Umlageverfahren U1 und U2 der Krankenkassen ein. Die Umlageverfahren zur Entgeltfortzahlung sorgen dafür, dass Arbeitgeber finanziell abgesichert sind, wenn Arbeitnehmende ausfallen, etwa durch Krankheit oder Mutterschaftszeiten. Zusätzlich gibt es eine Insolvenzgeldumlage, mit der Arbeitgeber die Entgeltansprüche ihrer Angestellten im Falle einer Insolvenz finanzieren können.
Wie hoch ist das Nettogehalt in Deutschland?
Das Nettogehalt für Angestellte fällt jeweils unterschiedlich aus und hängt von den persönlichen Lebensumständen und der Gehaltsverhandlung ab. Zu den wichtigsten Faktoren zählen unter anderem der Versicherungsstatus und die Steuerklasse. Im Lohnsteuerrecht gibt es insgesamt sechs Lohnsteuerklassen, mit denen der Gesetzgeber zwischen ledigen, verheirateten und alleinerziehenden Arbeitnehmenden differenziert:
- Steuerklasse 1: ledig, verwitwet, getrennt oder geschieden
- Steuerklasse 2: alleinerziehend, getrennt lebend
- Steuerklasse 3: verheiratet mit höherem Einkommen oder Alleinverdiener
- Steuerklasse 4: verheiratet, beide Einkommen sind gleich hoch
- Steuerklasse 5: verheiratet und Geringverdiener
- Steuerklasse 6: Zweit- und Nebenjob
Darüber hinaus können die Abzüge in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Das betrifft zum Beispiel die Kirchensteuer. Während der Kirchensteuersatz in Bayern und Baden-Württemberg bei acht Prozent liegt, beträgt er in allen anderen Bundesländern neun Prozent. Zudem gibt es länderspezifische Regelungen bezüglich der Pflegeversicherung. Anders als in den anderen Bundesländern wird in Sachsen der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung nicht gleichwertig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem aufgeteilt. Der Arbeitgeber zahlt lediglich 1,025 Prozent des Beitrags, während Arbeitnehmende mit Kindern 2,025 Prozent und Arbeitnehmende ohne Kinder 2,375 Prozent zahlen. In Deutschland lag das durchschnittliche Nettogehalt aller Arbeitnehmenden, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte eingerechnet, im Jahr 2021 bei 2.165 Euro, das durchschnittliche Bruttogehalt betrugt 3.199 Euro im Monat.
Wie Arbeitgeber den Nettolohn berechnen
Arbeitnehmende können das Nettogehalt mithilfe verschiedener Lohnberechnungshilfen ermitteln, wie zum Beispiel Brutto-Netto-Rechnern oder -Tabellen im Internet. Abhängig etwa von der Steuerklasse kann das Nettogehalt unterschiedlich ausfallen. Für einen Arbeitnehmenden, der ein Bruttogehalt von 3.000 Euro erhält und in der Steuerklasse 1 eingetragen ist, beträgt das Nettogehalt 1.970 Euro. Bei Steuerklasse 3 mit Kinderfreibetrag liegt der Nettoverdienst mit 2.260 Euro bereits deutlich höher.
Der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmenden im Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttoarbeitslohn muss auch bei der Entgeltabrechnung in einen Nettobetrag umgerechnet werden. Die Berechnung des Nettogehalts erfolgt hierbei in mehreren Schritten:
- Gesamtbrutto berechnen, wobei Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, pauschal versteuerte Lohnbestandteile, geldwerte Vorteile etc. zum Bruttogehalt hinzugerechnet werden
- Lohnsteuer ermitteln mithilfe der Lohnsteuertabelle und unter Einbezug der Lohnsteuerklasse, indem zunächst das zugrundeliegende Steuerbrutto bestimmt wird
- Sozialversicherungsbeiträge berechnen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen, wobei zunächst das sozialversicherungspflichtige Brutto (SV-Brutto) zu ermitteln ist
- Nettolohn berechnen durch das Abziehen der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Gesamtbrutto, wobei es ggf. noch Abzüge oder Hinzurechnungen geben kann.