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Bereitschaftsdienst
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Bereitschaftsdienst

In immer mehr Berufen halten sich Beschäftige außerhalb der regulären Vollarbeit für ihren Einsatz bereit, sei es in Schlüsselnotdiensten, im Flugbetrieb, in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Der Bereitschaftsdienst ist in Bezug auf die Arbeitszeit, den Aufenthaltsort und die Vergütung von der üblichen Arbeit zu unterscheiden. Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende ergeben sich hierbei bestimmte Rechte und Pflichten.

Definition: Wann spricht man von Bereitschaftsdienst?

Arbeitnehmende, die Bereitschaftsdienst leisten, halten sich für einen gewissen Zeitraum für ihren Arbeitgeber bereit, um im Bedarfsfall ihrer Arbeit nachzugehen bzw. ihre Arbeitskraft für eine bestimmte Tätigkeit einzusetzen. Um schnell einsatzbereit zu sein, müssen sie sich an einem Ort befinden, von dem aus sie ihre Leistung schnell bereitstellen können. Der Bereitschaftsdienst muss nicht unbedingt im Betrieb abgeleistet werden, sondern kann gegebenenfalls an einem anderen Aufenthaltsort erfolgen, zum Beispiel in der Wohnung des Arbeitnehmenden. In der Regel legt der Arbeitgeber jedoch fest, ob der Bereitschaftsdienst innerhalb oder außerhalb des Betriebes erfolgt. Heutzutage ist der Bereitschaftsdienst nicht mehr vorwiegend auf die Pflegebranche und Rettungstätigkeiten beschränkt. Viele Unternehmen bieten einen 24-Stunden-Service an und auch Organisationen, in denen ausfallende Leistungen öffentliche Belange erheblich stören würden, ist es wichtig, zeitnah auf Probleme oder Notfälle zu reagieren. Das sind die üblichen Berufe mit Bereitschaftsdienst auf einen Blick:

  • Feuerwehr und Katastrophenschutz
  • Polizei und SEG
  • Justiz
  • Verkehrswesen und Eisenbahn
  • Rettungsdienst, Krankenhäuser und Pflegedienste
  • psychologische Dienste, etwa Telefonseelsorge
  • Apotheken
  • Kinderheime
  • Tierkliniken und Tierärzte
  • Bestattungsunternehmen
  • Energie- und Trinkwasserversorgung
  • Sicherheitsdienst
  • Gebäudetechnik
  • IT-Sektor in Unternehmen

Welche Arten von Bereitschaft gibt es?

Bei der beruflichen Bereitschaft ist zwischen verschiedenen Formen zu unterscheiden in Bezug auf Vergütung, Ruhezeiten, Arbeitszeit und -ort.

  • Arbeitsbereitschaft: Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2012 zufolge definiert sich Arbeitsbereitschaft in Deutschland als „die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“. Der Arbeitnehmende ist dazu verpflichtet, sich an seinem Arbeitsplatz aufzuhalten, um bei Bedarf seine Arbeit aufzunehmen. Ein typisches Beispiel sind angestellte Taxifahrer, die am Taxistand auf einen Kunden warten. Sowohl in Tarifverträgen als auch gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zählt die Zeit der Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit und wird wie bei einer Vollarbeit vergütet.
  • Bereitschaftsdienst: Arbeitnehmende im Bereitschaftsdienst müssen sich im Betrieb aufhalten, um in kürzester Zeit ihre Arbeit aufnehmen zu können. Sie können jedoch selbst darüber entscheiden, wie sie die Bereitschaftszeit nutzen. Die Zeit im Bereitschaftsdienst gilt arbeitsrechtlich und gemäß ArbZG als normale Arbeitszeit. Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitszeit gelten die arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vorgaben sowie gültige Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen. Beispiele für Bereitschaftsdienste sind Ärzte oder Feuerwehrangestellte, die während einer Nachtschicht für Untersuchungen oder einen Einsatz jederzeit abrufbar sein müssen.
  • Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmende verpflichtet sich dazu, sich außerhalb der üblichen Arbeitszeit bereitzuhalten, um auf Abruf seine Arbeit aufzunehmen. Den Aufenthaltsort kann er selbst wählen, muss seinen Arbeitgeber aber im Voraus über seinen Standort informieren. Der Ort sollte sich in der Nähe oder im Umkreis des Einsatzortes befindet, damit der Arbeitnehmende innerhalb kürzester Zeit mit seiner Arbeit beginnen kann. Die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, da sich der Angestellte außerhalb des Betriebes aufhält und frei über die Nutzung seiner Zeit entscheiden kann. Das unterstreicht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2021. Demzufolge gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit, das heißt, die Arbeitszeit beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmende seine vertragliche Tätigkeit aufnimmt. Es bedeutet ebenfalls, dass nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet wird. Beispiele für Rufbereitschaft sind Haustechniker, IT-Spezialisten oder angestellte Hausärzte im Notdienst.

Sind Arbeitnehmende zum Bereitschaftsdienst verpflichtet?

Arbeitgeber haben aufgrund ihres Weisungsrechts die Möglichkeit festzulegen, dass ein Angestellter Bereitschaftsdienst leistet. Allerdings sind dabei die rechtlichen Grundlagen zu beachten. Grundsätzlich ist das Einverständnis der Arbeitnehmenden erforderlich, das in jedem Fall schriftlich festgehalten werden muss. In der Regel muss eine Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst in einer gültigen Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag verankert sein. Gibt es eine derartige Regelung nicht, ist der Arbeitnehmende nicht dazu verpflichtet und der Arbeitgeber darf ihn auch nicht dazu zwingen, Bereitschaftsdienst zu leisten. Eine Ablehnung seitens des Angestellten ist in diesem Fall kein Kündigungsgrund. Zudem ist zu beachten, dass schwerbehinderte Mitarbeitende keine Mehrarbeit leisten dürfen und vom Bereitschaftsdienst ausgeschlossen sind.

Rechte und Ruhezeiten im Bereitschaftsdienst beachten

Die Zeit im Bereitschaftsdienst zählt als Vollarbeitszeit, sodass auch hier stets die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gemäß dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und dem Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen sind.

  • § 3 ArbZG: Die maximale werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden darf nicht überschritten werden. Die Höchstarbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden angehoben werden, wenn die werktägliche Arbeit innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 48 Stunden in einer 6-Tage-Woche.
  • § 4 ArbZG: Arbeitnehmende dürfen nicht länger als sechs Stunden am Stück ohne Unterbrechung arbeiten. Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden eine Pause von 45 Minuten einzuhalten.
  • § 5 ArbZG: Zwischen den beruflichen Tätigkeiten ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesetzlich vorgegeben. Im Falle der Rufbereitschaft beginnen die elf Stunden Ruhezeit erneut nach dem tatsächlichen Einsatz des Arbeitnehmenden.
  • § 7 ArbZG: Die Arbeitszeit kann zehn Stunden werktäglich überschreiten, wenn die Verlängerung in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen ist und in die Arbeitszeit in einem größeren Umfang Bereitschaftszeit fällt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Arbeitnehmenden nicht gefährdet wird und dieser in die Arbeitszeitverlängerung schriftlich eingewilligt hat.

Wie werden Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft vergütet?

Ausschlaggebend für die Höhe der Vergütung ist, ob für den Arbeitnehmenden eine Anwesenheitspflicht im Betrieb besteht oder nicht. Muss sich der Angestellte an seinem Arbeitsort aufhalten, wird grundsätzlich die volle Stundenzahl vergütet. Hält sich der Arbeitnehmende von einem anderen Ort aus bereit, beispielsweise von zu Hause, wird nicht die gesamte Stundenzahl, sondern lediglich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet. Das betrifft insbesondere die Rufbereitschaft. Da während des Bereitschaftsdienstes keine dauerhafte Arbeitsleistung erbracht wird, ist es allerdings gestattet, ihn geringer zu vergüten als die übliche Vollarbeit, wobei der gesetzliche Mindestlohn einzuhalten ist. Es ist möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmende eine angemessene Pauschale für die Vergütung der Bereitschaftszeit vereinbaren, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft handelt.

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