Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt bei abhängig Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen durch die jeweiligen Arbeitgeber. Wie sieht die Sache in der Praxis aus?
Energiepreispauschale: Die gesetzliche Grundlage
Die Regelungen zur Energiepreispauschale finden sich im Steuerentlastungsgesetz 2022. Der Gesetzgeber sieht für das Jahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto vor. Anspruch haben aktiv tätige Erwerbspersonen mit Einkünften im Jahr 2022. Abhängig Beschäftigte erhalten die Energiepreispauschale über die Gehaltzahlung ihres Arbeitgebers. Die Pauschale ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Sie wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Der Anspruch auf Energiepreispauschale
Die Pauschale ist einmalig und beträgt 300 Euro brutto. Sie ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Abhängig Beschäftigte haben einen Anspruch auf die Pauschale, wenn sie am 01.09.2022:
- in einem gegenwärtigen ersten Arbeitsverhältnis stehen und
- in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Energiepreispauschale für geringfügig Beschäftigte
Die Energiepreispauschale wird auch geringfügig Beschäftigten über den Arbeitgeber ausgezahlt, allerdings nur dann, wenn der Minijob die einzige Beschäftigung ist. Dies müssen die betroffenen Minijobber schriftlich erklären. Übt ein Minijobber zusätzlich eine Hauptbeschäftigung aus, bekommt er die 300 Euro über seinen Hauptarbeitgeber. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass die Pauschale nur einmal pro Kopf gewährt wird. Für pauschal besteuerte kurzfristig geringfügig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber die Pauschale grundsätzlich nicht aus.
Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt
Privathaushalte, die als Arbeitgeber auftreten und für ihre geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt keine Lohnsteuer abzuführen haben, müssen die Energiepreispauschale nicht auszahlen. Diese Beschäftigten erhalten die Pauschale über ihre Einkommensteuererklärung 2022.
Weitere Berechtigte
Auch alle weiteren Berechtigten können die Energiepreispauschale über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern sie keine Auszahlung über den Arbeitgeber erhalten. Das ist zum Beispiel bei Selbständigen der Fall – oder bei Erwerbspersonen, die zum 1. September in keinem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis standen.
Wer also zum 31. August bei einem Arbeitgeber austritt oder erst zum 2. September in ein Unternehmen eintritt, hat keinen Anspruch auf die Auszahlung der Pauschale durch den Arbeitgeber und muss diese wie beschrieben über seine Steuererklärung erhalten.
Arbeitgeber sollten mit Blick auf die Abwicklung der Energiepreispauschale eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation über die Anspruchsprüfung aller Beschäftigten erstellen. Das gilt besonders für geringfügig Beschäftigte, die schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären müssen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Es ist davon auszugehen, dass dieses Thema bei künftigen steuerlichen Betriebsprüfungen eine Rolle spielen wird.
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