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Arbeitserlaubnis

Wenn Angehörige aus Drittstaaten, Asylbewerber oder Flüchtlinge einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen wollen, müssen sie eine Arbeitserlaubnis einholen. Dabei müssen sowohl Arbeitgeber als auch potentieller Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Definition: Was ist eine Arbeitserlaubnis?

In Deutschland muss eine Arbeitserlaubnis eingeholt werden, wenn potenzielle Arbeitnehmende kein Staatsangehöriger eines EU-Landes, eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz ist. Dabei ist die Genehmigung einer Arbeitserlaubnis an konkrete Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft, wobei verschiedene Sonderregelungen diese Kriterien entschärfen können. Wichtig ist jedoch, dass die geplanten Arbeitsbedingungen jenen von deutschen Arbeitnehmern entsprechen. Die Beantragung der Arbeitserlaubnis erfolgt bei der Ausländerbehörde, erfordert in den meisten Fällen aber ebenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierbei spielen die berufliche Qualifikation und das angestrebte Berufsfeld des Antragstellers eine zentrale Rolle. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Seit 2012 erleichtert es die „Blue Card“, dass qualifizierte Bewerber aus dem Ausland eine Arbeitserlaubnis für alle EU-Staaten erhalten.

Diese Einträge der Arbeitserlaubnis gibt es

Die Genehmigung einer Arbeitserlaubnis ist an einen Aufenthaltstitel geknüpft, der in der Regel Vermerke hinsichtlich der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses enthält. Der Eintrag „Erwerbsfähigkeit gestattet“ erlaubt es ausländischen Arbeitnehmern, eine selbständige Tätigkeit oder ein nichtselbständiges Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Ist lediglich „Beschäftigung gestattet“ vermerkt, ist eine selbständige Tätigkeit ausgeschlossen. Mit dem „Hinweis Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ ist bei der Ausländerbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu stellen. Zu den wichtigsten Aufenthaltstiteln zählen:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blue Card der EU
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU
  • Niederlassungserlaubnis

Wer muss eine Arbeitserlaubnis beantragen?

Arbeitnehmer aus sogenannten Drittstaaten, die nicht zu den EU- oder EWR-Ländern zählen, müssen vor der Einreise nach Deutschland ein Visum im Herkunftsland beantragen. Das gilt jedoch nicht für Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, die Republik Korea und die USA. Arbeitnehmer aus diesen Ländern können den Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie bereits nach Deutschland eingereist sind. Mit den entsprechenden Einträgen „Erwerbsfähigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ erhalten sie eine Arbeitserlaubnis.

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels

Die rechtliche Grundlage für eine Arbeitserlaubnis in Deutschland bilden das Zuwanderungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung von Ausländern (BeschV). Die Bewilligung der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • es besteht ein konkretes Arbeitsplatzangebot durch einen Arbeitgeber
  • die Beschäftigung ist laut Aufenthaltsgesetz bzw. Beschäftigungsverordnung erlaubt
  • die Arbeitsbedingungen sind mit denen deutscher Arbeitnehmer vergleichbar (Urlaub, Gehalt, Arbeitszeiten)
  • der Arbeitslohn entspricht dem von deutschen Arbeitnehmern
  • bevorzugte Arbeitnehmer aus Deutschland, den EU- und EWR-Staaten stehen nicht zur Verfügung
  • die Beschäftigung von Ausländern hat keine negativen Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt

Checklisten für die Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis

Die Genehmigung einer Arbeitserlaubnis erfolgt seit dem 1. Januar 2005 über die Ausländerbehörde und dauert in der Regel vier bis sechs Wochen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber beantragen die Arbeitserlaubnis gemeinsam bei der Ausländerbehörde. Arbeitgeber haben vor Antragstellung die Möglichkeit auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit mit einem Migrations-Check zu prüfen, ob ein potenzieller Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis erhalten wird. Dafür sind Angaben zur Stellenausschreibung, zu den Arbeitsbedingungen, den Anforderungen an die Qualifikation sowie Nachweise der Qualifikation des Bewerbers erforderlich. Bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis ist der Arbeitgeber gemäß §39 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dazu verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

  • Art des Betriebes und Art der Tätigkeit
  • Beschreibung der Arbeitsbedingungen
  • Umfang der Arbeitsstunden und genaue Arbeitszeiten
  • Höhe des Arbeitsentgelts

Zu den weiteren Unterlagen für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis gehören:

  • Aufenthaltstitel, z.B. Visum
  • der ausgefüllte Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung
  • eine Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag des Arbeitgebers zum Nachweis der Beschäftigung
  • ausgefüllte Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber (Formblatt der BA)

Zustimmung und Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit

In manchen Fällen ist für die Genehmigung der Arbeitserlaubnis die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dies betrifft unter anderen Beschäftigungen, die in bestimmten Berufsgruppen eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation benötigen zum Beispiel:

  • Sprachlehrer
  • IT-Fachkräfte
  • Akademiker
  • Fachkräfte in der sozialen Arbeit
  • leitende Angestellte
  • Pflegekräfte in der Gesundheits-, Kinder-, Kranken- und Altenpflege

Für andere Berufsgruppen ist wiederum keine qualifizierende Ausbildung notwendig. Dazu zählen:

  • Saisonarbeiter
  • Schaustellergehilfen
  • Künstler, Artisten und allgemein Beschäftigte in Kultur und Unterhaltung
  • Haushaltshilfen und Hausangestellte
  • Au-Pairs
  • befristete praktische Tätigkeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung versagen. Das ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist, der Ausländer als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden soll, er gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat oder andere wichtige Gründe gegen seine Person vorliegen. Ein Widerruf der Zustimmung ist möglich, wenn Ausländer zu schlechteren Bedingungen als deutsche Arbeitnehmer angestellt werden oder Versagungsgründe vorliegen.

Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte <b>Vorrangprüfung</b> durchzuführen sowie die Beschäftigungsbedingungen vorab zu prüfen. Dabei überprüft die Arbeitsagentur, ob für die zu besetzende Stelle sogenannte „bevorrechtigte“ Arbeitnehmer in Frage kommen. Dazu zählen geeignete Bewerber aus dem Inland und den Ländern der EU und des EWR. Gibt es bevorrechtigte Bewerber für die Stelle, kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung für die Beschäftigung eines Angehörigen aus Drittstaaten, eines Asylbewerbers oder eines Geduldeten verweigern.

Blue Card der EU als Sonderregelung für hochqualifizierte Fachkräfte

Bei der Blue Card EU als Aufenthaltstitel ist eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. Die Blaue Karte EU berechtigt seit 1. August 2012 hochqualifizierte Angehörige aus Drittstaaten, eine Erwerbstätigkeit in der EU aufzunehmen, um dem Fachkräftemängel entgegenzuwirken. Die Blue Card ermöglicht es, dass ausländische Fachkräfte und ihre Familienangehörigen unter erleichterten Bedingungen schneller eine Arbeitserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller ein Hochschulstudium nachweisen kann und eine Mindestgehaltsgrenze von 56.800 Euro (Stand 2021) einhält. In sogenannten Mangelberufen ist die Gehaltsgrenze mit 4.304 Euro deutlich niedriger angesetzt. Darüber hinaus können Hochqualifizierte gemäß §19 AufenthG bereits nach 33 Monaten bzw. 21 Monaten bei Deutschkenntnissen auf B1-Stufe eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und Asylbewerber

Asylbewerbern und Flüchtlingen ist es ebenfalls möglich, einer Beschäftigung in Deutschland nachzugehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Anerkannte Flüchtlinge, über deren Asylantrag das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv entschieden hat, dürfen in Deutschland uneingeschränkt arbeiten. Sie haben damit auch die Möglichkeit sich selbständig zu machen. Asylbewerber mit Aufenthaltsgenehmigung, deren Asylverfahren noch läuft, können mit einer Arbeitserlaubnis arbeiten, vorausgesetzt sie leben bereits seit drei Monaten in Deutschland. Das gilt ebenfalls für Geduldete, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die Abschiebung ausgesetzt wurde. Auch hier ist für die Genehmigung der Arbeitserlaubnis die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn Asylberechtigte oder Flüchtlinge ein berufsvorbereitendes Praktikum absolvieren, sie einen staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf erlernen, die Voraussetzungen für eine Blue Card erfüllt sind oder sie sich bereits seit vier Jahren in Deutschland aufhalten.

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