Arbeitserlaubnis
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27/08/2025
Das Wichtigste in Kürze:
  • Drittstaatsangehörige brauchen einen Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“.
  • EU-/EWR-/Schweizer-Staatsbürger und „Best Friends“-Länder (z.B. USA, Kanada) arbeiten ohne gesonderten Eintrag.
  • Visum zuerst bei Botschaft/Konsulat beantragen, danach Aufenthaltstitel mit Erwerbsvermerk bei der Ausländerbehörde.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist meist Pflicht, Ausnahmen gelten u. a. für Blaue Karte EU und Saisonarbeit.

Arbeitserlaubnis

Wenn Angehörige aus Drittstaaten, Asylbewerber oder Flüchtlinge einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen wollen, müssen sie eine Arbeitserlaubnis einholen. Dabei müssen sowohl Arbeitgeber als auch potenzielle Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Eine frühzeitige Orientierung verhindert Verzögerungen und unnötige Nachforderungen. Dieser Leitfaden zeigt die wesentlichen Schritte, erklärt Ausnahmen und nennt die wichtigsten Fristen.

Definition: Was ist eine Arbeitserlaubnis?

In Deutschland muss eine Arbeitserlaubnis eingeholt werden, wenn potenzielle Arbeitnehmende keine Staatsangehörige eines EU-Landes, eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind. Dabei ist die Genehmigung einer Arbeitserlaubnis an konkrete Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft, wobei verschiedene Sonderregelungen diese Kriterien entschärfen können. Wichtig ist jedoch, dass die geplanten Arbeitsbedingungen jenen von deutschen Arbeitnehmenden entsprechen.

Antragsstellende können bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen, benötigen in den meisten Fällen aber ebenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierbei spielen die berufliche Qualifikation und das angestrebte Berufsfeld des Antragstellenden eine zentrale Rolle. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Seit 2012 erleichtert die „Blaue Karte EU“, dass qualifizierte Bewerbende aus dem Ausland eine Arbeitserlaubnis für alle EU-Staaten erhalten.

Diese Einträge der Arbeitserlaubnis gibt es

Die Genehmigung einer Arbeitserlaubnis ist an einen Aufenthaltstitel geknüpft, der in der Regel Vermerke hinsichtlich der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses enthält. Ohne einen Aufenthaltstitel kann keine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

Der Eintrag „Erwerbsfähigkeit gestattet“ erlaubt es ausländischen Arbeitnehmern, eine selbstständige Tätigkeit oder ein nicht selbstständiges Arbeitsverhältnis aufzunehmen.

Ist lediglich „Beschäftigung gestattet“ vermerkt, ist eine selbstständige Tätigkeit ausgeschlossen. Mit dem Hinweis „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ ist bei der Ausländerbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu stellen.

Zu den wichtigsten Aufenthaltstiteln zählen:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blue Card der EU
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU
  • Niederlassungserlaubnis
Die Infografik zeigt die wichtigsten deutschen Aufenthaltstitel im Überblick – vom Visum über die Aufenthaltserlaubnis bis hin zur Niederlassungserlaubnis. Sie erklärt kurz und verständlich die Unterschiede zwischen Blaue Karte EU, Daueraufenthalt EU und den übrigen Aufenthaltserlaubnissen.

Wer muss eine Arbeitserlaubnis beantragen?

Arbeitnehmer aus sogenannten Drittstaaten, die nicht zu den EU- oder EWR-Ländern zählen, müssen vor der Einreise nach Deutschland ein Visum im Herkunftsland beantragen. Das gilt jedoch nicht für Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, die Republik Korea und die USA. Arbeitnehmer aus diesen Ländern können den Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie bereits nach Deutschland eingereist sind. Mit den entsprechenden Einträgen „Erwerbsfähigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ erhalten sie eine Arbeitserlaubnis.

Unterschiede zwischen EU- und Nicht-EU‑Bürgern

EU‑, EWR‑ und Schweizer Staatsangehörige genießen in Deutschland volle Arbeitsfreiheit, während Drittstaatler eine gesonderte Genehmigung benötigen.

EU/EWR/Schweiz

  • Greifen sofort auf den deutschen Arbeitsmarkt zu, keine Arbeitserlaubnis nötig.
  • Erhalten Arbeitsbedingungen wie Inländer, ohne Arbeitsgenehmigung im Aufenthaltstitel.
  • Melden sich nur bei der Meldebehörde an, kein Visum erforderlich.

Drittstaatler (Nicht‑EU)

  • Benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel mit Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, Arbeitserlaubnis im Titel.
  • Antrag über deutsche Auslandsvertretung (Visum) oder Ausländerbehörde (Vor-Ort-Erteilung).
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oft Voraussetzung, Ausnahmen gelten für bestimmte Programme (z.B. Blaue Karte EU, Saisonarbeit).

Kompakte Übersicht

MerkmalEU/EWR/SchweizDrittstaatler
Arbeitserlaubnisnicht erforderlicherforderlich
Visumnicht erforderlichVisum zum Zweck der Arbeit
BA‑Zustimmungentfälltoft nötig
Freizügigkeituneingeschränktan Bedingungen geknüpft

Wann braucht man eine Arbeitserlaubnis?

Eine Arbeitserlaubnis ist in Deutschland nötig, sobald Antragstellende keine Staats­bürgerschaft der EU, des EWR oder der Schweiz besitzen und eine unselbstständige Tätigkeit aufnehmen möchten. Ausnahmen gelten für bestimmte Drittstaaten (z.B. USA, Kanada, Japan), die in bestimmten Branchen ohne zusätzliche Genehmigung arbeiten können, sofern sie einen Aufenthaltstitel besitzen.

Für Saison- und Erntehelfer reicht bei kurzfristigen Einsätzen bis maximal 90 Tage im Kalenderjahr oft eine gesonderte Saisonkarte, keine klassische Arbeitserlaubnis.

Wo bekommt man eine Arbeitserlaubnis?

Beim ersten Schritt erfolgen der Visumsantrag und die erste Arbeitserlaubnis bei der deutschen Vertretung im Ausland. Anschließend wird der endgültige Aufenthaltstitel in Deutschland beantragt.

Dies sind die zentralen Stellen, an denen eine Arbeitsgenehmigung (bzw. der entsprechenden Aufenthaltstitel) ausgestellt wird:

1. Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) im Heimatland

  • Antrag auf Arbeitsvisum, Visum zur Arbeitsplatzsuche oder Visum für Fachkräfte stellen
  • Einreichen von Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweisen und gültigem Reisepass
  • Prüfung der Unterlagen einschließlich Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Erteilung des Visums mit Erwerbsvermerk bei vollständigen Voraussetzungen

2. Ausländerbehörde in Deutschland

  • Anmeldung bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort
  • Vorlage von Visum, Reisepass, Arbeitsvertrag und weiteren erforderlichen Unterlagen
  • Interne Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit durch die Behörde
  • Eintragung des Vermerks „Erwerbstätigkeit gestattet“ im Aufenthaltstitel, danach Beginn der Beschäftigung

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels

Die rechtlichen Grundlagen für eine Arbeitserlaubnis in Deutschland bilden das Zuwanderungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung von Ausländern (BeschV)

Die Bewilligung der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis in Deutschland ist an folgende Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde geknüpft:

  • Gültiger Reisepass: Kopie der biometrischen Passdaten oder Passseite mit Personendaten.
  • Angebot eines konkreten Arbeitsvertrags:
    • Arbeitsbeschreibung, Stellenbezeichnung und Vertragsdauer
    • Angaben zu Gehalt oder Vergütung, mindestens in Höhe des branchenüblichen oder tariflichen Niveaus
  • Nachweis der Qualifikation: Zeugnisse, Diplome oder vergleichbare Bescheinigungen, die für die ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.
  • Wohnsitznachweis: Meldebescheinigung oder Mietvertrag, der den Hauptwohnsitz in Deutschland bestätigt.
  • Krankenversicherungsschutz: Nachweis einer in Deutschland anerkannten Krankenversicherung (gesetzlich oder privat).
  • Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit:
    • Zustimmung ist erforderlich, wenn kein EU-/EWR-/Schweizer-Arbeitnehmer unmittelbar zur Verfügung steht.
    • Ausnahmen: Blaue Karte EU, Fachkräfte mit Hochschulabschluss, Saisonarbeit, Freiwilligendienst und Praktika.
  • Finanzielle Absicherung: Eigene Mittel oder gesichertes Beschäftigungsverhältnis zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Infografik: Welche Unterlagen und Nachweise für die deutsche Aufenthaltsgenehmigung nötig sind

Wer darf ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten?

Ohne Eintrag im Aufenthaltstitel oder gesonderte Genehmigung können folgende Personen in Deutschland tätig werden:

  • Deutsche Staatsangehörige:
    • Arbeitserlaubnis für Deutsche nicht erforderlich, voller Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Bürger aus EU-/EWR‑Staaten und der Schweiz:
    • Gleichstellung mit Deutschen, Arbeitsgenehmigung entfällt
  • Ausnahmen für Drittstaatler („Best Friends“):
    • Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und den USA
    • Benötigen nur einen regulären Aufenthaltstitel, keinen zusätzlichen Erwerbsvermerk
  • Grenzgänger und Saisonkräfte:
    • Grenzgänger aus EU/EWR/Staaten mit Rückkehrpflicht können ohne Eintrag arbeiten
    • Saisonarbeiter (bis 90 Tage/Jahr) nutzen spezielle Saisonkarten statt üblicher Arbeitsgenehmigung
  • Freiwilligendienst und Praktika:
    • Teilnehmende an Freiwilligendiensten (z.B. FSJ, BFD) und Pflichtpraktikanten sind von der BA‑Zustimmung befreit
  • Personen mit Blauer Karte EU oder ICT‑Card:
    • Diese Aufenthaltstitel enthalten bereits den Erwerbsvermerk; keine separate Arbeitserlaubnis nötig
Infografik: Personengruppen, die in Deutschland ohne Arbeitserlaubnis arbeiten dürfen, darunter EU-Bürger, Blaue Karte, Grenzgänger und Saisonkräfte

Checklisten für die Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis

Die Genehmigung einer Arbeitserlaubnis erfolgt seit dem 1. Januar 2005 über die Ausländerbehörde und dauert in der Regel vier bis sechs Wochen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber beantragen die Arbeitserlaubnis gemeinsam bei der Ausländerbehörde.

Arbeitgeber haben vor Antragstellung die Möglichkeit, auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit mit einem Migrations-Check zu prüfen, ob ein potenzieller Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis erhalten wird. Dafür sind Angaben zur Stellenausschreibung, zu den Arbeitsbedingungen, den Anforderungen an die Qualifikation sowie Nachweise der Qualifikation des Bewerbers erforderlich.

Bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis ist der Arbeitgeber gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 AufenthG dazu verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

  • Art des Betriebes und Art der Tätigkeit
  • Beschreibung der Arbeitsbedingungen
  • Umfang der Arbeitsstunden und genaue Arbeitszeiten
  • Höhe des Arbeitsentgelts

Zu den weiteren Unterlagen für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis gehören:

  • Aufenthaltstitel, z.B. Visum
  • der ausgefüllte Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung
  • eine Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag des Arbeitgebers zum Nachweis der Beschäftigung
  • ausgefüllte Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber (Formblatt der BA)

Vorrangprüfung und Zustimmung zur Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit

In manchen Fällen ist für die Genehmigung der Arbeitserlaubnis die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dies betrifft unter anderem Beschäftigungen, die in bestimmten Berufsgruppen eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation benötigen zum Beispiel:

  • Sprachlehrer
  • IT-Fachkräfte
  • Akademiker
  • Fachkräfte in der sozialen Arbeit
  • leitende Angestellte
  • Pflegekräfte in der Gesundheits-, Kinder-, Kranken- und Altenpflege

Für andere Berufsgruppen ist wiederum keine qualifizierende Ausbildung notwendig. Dazu zählen:

  • Saisonarbeiter
  • Schaustellergehilfen
  • Künstler, Artisten und allgemein Beschäftigte in Kultur und Unterhaltung
  • Haushaltshilfen und Hausangestellte
  • Au-pairs
  • befristete praktische Tätigkeiten

Wann entfällt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?

Eine Zustimmung der Bundesagentur ist nicht erforderlich, wenn der Beschäftigte unter eine Ausnahmeregel fällt, etwa bei der Blauen Karte der EU, Fachkräften mit Mangelberufen oder Saisonarbeit. Sie kann versagt oder widerrufen werden, wenn die Vermittlung unzulässig war oder wesentliche Versagungsgründe vorliegen.

Ausnahmen von der Zustimmungspflicht:

  • Blaue Karte EU und ICT‑Card
  • Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss in Mangelberufen
  • Saisonarbeit (bis 90 Tage/Jahr), Freiwilligendienste und Pflichtpraktika

Versagungsgründe

  • Unerlaubte Anwerbung oder Arbeitsvermittlung
  • Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
  • Arbeitsbedingungen deutlich schlechter als bei Inländern
  • Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder sonstige wichtige Gründe

Widerruf der Zustimmung

  • Wenn nachträglich Nachweise fehlen oder sich die Beschäftigungsbedingungen verschlechtern
  • Bei Feststellung von Versagungsgründen nach Erteilung

Blaue Karte der EU als Sonderregelung für hoch qualifizierte Fachkräfte

Bei der Blauen Karte EU als Aufenthaltstitel ist eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. Die Blaue Karte EU berechtigt seit 1. August 2012 hoch qualifizierte Angehörige aus Drittstaaten, eine Erwerbstätigkeit in der EU aufzunehmen, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Die Blaue Karte EU ermöglicht es, dass ausländische Fachkräfte und ihre Familienangehörigen unter erleichterten Bedingungen schneller eine Arbeitserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller ein Hochschulstudium nachweisen kann und eine Mindestgehaltsgrenze von 56.800 Euro (Stand 2021) einhält.

In sogenannten Mangelberufen ist die Gehaltsgrenze mit 4.304 Euro deutlich niedriger angesetzt. Weiterhin können hoch qualifizierte Mitarbeiter gemäß § 19 AufenthG bereits nach 33 Monaten bzw. 21 Monaten bei Deutschkenntnissen auf B1-Stufe eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und Asylbewerber

Asylbewerbern und Flüchtlingen ist es ebenfalls möglich, einer Beschäftigung in Deutschland nachzugehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Anerkannte Flüchtlinge, über deren Asylantrag das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv entschieden hat, dürfen in Deutschland uneingeschränkt arbeiten. Sie haben damit auch die Möglichkeit, sich selbstständig zu machen.

Asylbewerber mit Aufenthaltsgenehmigung, deren Asylverfahren noch läuft, können mit einer Arbeitserlaubnis arbeiten, vorausgesetzt sie leben bereits seit drei Monaten in Deutschland. Das gilt ebenfalls für Geduldete, deren Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung ausgesetzt wurde. Auch hier ist für die Genehmigung der Arbeitserlaubnis die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.

Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn Asylberechtigte oder Flüchtlinge ein berufsvorbereitendes Praktikum absolvieren, sie einen staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf erlernen, die Voraussetzungen für eine Blaue Karte erfüllt sind oder sie sich bereits seit vier Jahren in Deutschland aufhalten.

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Arbeitserlaubnis – Häufige Fragen und Antworten

Wie lange dauert die Bearbeitung einer Arbeitserlaubnis?

Die Entscheidung über eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde erfolgt in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen nach vollständigem Antragseingang. Verzögerungen können auftreten, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erst intern prüfen muss oder fehlende Unterlagen nachgereicht werden müssen.

Was kostet die Beantragung einer Arbeitserlaubnis?

Was kostet die Beantragung einer Arbeitserlaubnis?
Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbsvermerk beträgt gemäß Gebührentarif des Aufenthaltsgesetzes meist zwischen 100 und 140 Euro. Hinzu kommen Kosten für den Visumsantrag (z.B. 75  Euro bei der Auslandsvertretung) und gegebenenfalls Gebühren für beglaubigte Übersetzungen oder Bescheinigungen.

Kann eine Arbeitserlaubnis verlängert werden?

Ja, eine bestehende Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbsvermerk lässt sich bei der Ausländerbehörde verlängern, solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und erneut die Voraussetzungen (Arbeitsvertrag, Gehalt, BA‑Zustimmung) nachgewiesen werden. Eine frühzeitige Antragstellung – etwa drei Monate vor Ablauf – beugt Lücken im Arbeitsrechtsschutz vor.

Was passiert beim Arbeitsplatzwechsel?

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers muss die Ausländerbehörde über den neuen Arbeitsvertrag informiert werden. In vielen Fällen ist keine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig, sofern die Arbeitsbedingungen vergleichbar bleiben. Liegen jedoch andere Tätigkeitsbereiche oder ein neues Gehaltsniveau vor, holt die Behörde in der Regel erneut eine BA‑Prüfung ein.

Worin unterscheidet sich ein Arbeitsvisum von einer Arbeitserlaubnis?

Ein Arbeitsvisum ist die Vorabgenehmigung zur Einreise mit dem Zweck, in Deutschland zu arbeiten. Die Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum in Deutschland umfassen in der Regel einen gültigen Reisepass, einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, Nachweise zur Qualifikation und oft die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die eigentliche Arbeitserlaubnis wird dann als Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ in den Aufenthaltstitel eingetragen, den man nach der Einreise bei der Ausländerbehörde erhält.

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Disclaimer: Die in diesem Glossar bereitgestellten rechtlichen Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung.
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